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Die Versicherten gehen leer aus

Immer wieder kommt es vor, dass die IV knausert, Renten kürzt oder gar ganz abspricht. Die Chancen stehen schlecht, sich erfolgreich zu wehren.

Die Praxis der Invalidenversicherung bei der Zusprechung von Renten ist in den letzten Jahren sehr restriktiv geworden. Zudem erweisen sich die Revisionen der laufenden Leistungen, die als Folge der Revision 6a des IV-Gesetzes durchgeführt werden, als zusätzliche Drehung an der Negativschraube.

Man muss deshalb jeweils über einen ganzen Strauss von Argumenten verfügen, um den Rentenentscheiden begegnen zu können und eine Chance zu haben, diese Entscheide vor Gericht erfolgreich anzufechten. Im Folgenden wird ein Beispiel nachgezeichnet – allerdings ein erfolgloses.

10-jährige Rente gestrichen

Kürzlich musste sich das Bundesgericht mit einem Rechtsstreit befassen, bei dem es um die Revision einer ganzen IV-Rente ging, die vor mehr als 10 Jahren zugesprochen worden war.

François* hatte diese Rente im September 2003 zugesprochen erhalten, weil er an Rückenbeschwerden litt. Doch im Jahr 2011, aber rückwirkend bis zum Jahr 2005 (!), kam die IV, die sich dabei auf eine Expertise stützte, zum Schluss, François verfüge bei einer angepassten Tätigkeit über eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit.

Die IV-Stelle verfügte deshalb einen Rentenstopp. Gegen diesen Beschluss führte François Rekurs, zuerst vor dem Bundesverwaltungsgericht und anschliessend vor dem Bundesgericht.

Laut dem Urteil zeigte sich bei François seit Januar 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten Tätigkeit. Sein Gesundheitszustand habe sich zwischen dem Zeitpunkt, da ihm die volle Rente zugesprochen worden war (dem Zeitpunkt, da er vollständig arbeitsunfähig war) und dem Datum des Urteils verbessert. Der Vergleich des Einkommens ohne Invalidität mit dem Einkommen als Invalider ergab einen Invaliditätsgrad von 28 %. Weder das Alter von François noch die Dauer des bisherigen Rentenbezuges waren für das Gericht ein Hinderungsgrund, die Rente abzuerkennen.

Der Gegenbeweis ist fast unmöglich

Es ist François nicht gelungen zu beweisen, dass die Erwägungen der Richter komplett unrichtig oder abwegig waren. Ausserdem fand sich in den Unterlagen nichts, das ihn gehindert hätte – unter Berücksichtigung des Alters und der Dauer des Rentenbezugs – aus den ihm verbliebenen theoretischen Möglichkeiten das Beste zu machen.

Laut den Ausführungen des Gerichtes gab es keinen genügenden Grund, von den rechtlichen Grundsätzen bei der Bemessung der IV-Rente abzuweichen: von der Bezugnahme auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, von der Verwendung statistischer Daten, wenn ein Versicherter keiner Erwerbstätigkeit nachging, und vom maximalen Abschlag auf den berechneten Summen. Das Urteil der Vorinstanz stand deshalb nicht im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung.

Der Rekurs wurde folglich in allen Punkten abgelehnt, und schliesslich musste François auch noch die Gerichtskosten bezahlen.

*Name geändert
Rechtsschutzteam SEV