Link zum Recht

Vive les vacances!

Rechtzeitig auf die Feriensaison rufen wir einige grundlegende Rechte und Pflichten in Erinnerung.

Ohne allzu sehr in die Details zu gehen, erinnert der Rechtsschutz an zehn zentrale Regelungen im Bereich des bezahlten Urlaubs.

  1. In allen Bereichen, die dem AZG unterstellt sind, sind vier Wochen Ferien als Minimum gegeben. Bis 20 Jahre und ab 50 Jahren sind es 5 Wochen, ab 60 Jahren 6 Wochen. Dies gilt auch für alle, die Teilzeit arbeiten, der Wert des einzelnen Tages ist aber anders.
  2. Dieses Minimum kann mit einem Gesamtarbeitsvertrag oder in einem Personalreglement nach oben angepasst werden (z. B. SBB: 5, 6 und 7 Wochen).
  3. Im Betrieb enthält jede Periode von sieben Ferientagen einen bezahlten Ruhetag bzw. deren zwei bei Anwendung der 5-Tage-Woche. Sonn- und Feiertage, die in die Ferien fallen, zählen nicht zu den 20 Ruhe-Sonntagen im Sinn des AZG.
  4. Grundsätzlich legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien fest, aber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen vor der Ansetzung angehört werden. Wenn Ehepaare im gleichen Unternehmen arbeiten, müssen diese, falls gewünscht und betrieblich möglich, die Ferien gemeinsam beziehen können.
  5. Das AZG legt fest, dass die Ferien so weit möglich am Stück zu beziehen sind. Es gibt aber zahlreiche Vereinbarungen zwischen Personal und Arbeitgebern, die die Zuteilungen regeln, zum Beispiel das Punktesystem bei Bereichen der SBB.
  6. Der Ferienanspruch entfällt nicht, wenn diese nicht im entsprechenden Jahr bezogen werden, sondern sie verschieben sich Jahr für Jahr (siehe «Link zum Recht» in kontakt.sev 23/09 vom 26. November 2009).
  7. Unfall und Krankheit in den Ferien führen dazu, dass die Krankheitstage als Ferien nachbezogen werden können. Dazu ist jedoch immer ein Arztzeugnis erforderlich.
  8. Bei Abwesenheiten von mehr als 90 Tagen wegen Krankheit, Unfall, Militär, Zivilschutz, Zivildienst oder unbezahltem Urlaub werden die Ferien gekürzt. Die ersten 90 Abwesenheitstage werden bei der Berechnung der Kürzung nicht mitgerechnet.
  9. Wenn die Abwesenheit über einen Jahreswechsel hinweggeht, wird die Berechnung am Jahresende abgeschlossen und fürs neue Jahr wieder bei null begonnen.
  10. Wenn der Arbeitsvertrag aufgelöst wird, muss der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin grundsätzlich ausstehende Ferien während der Kündigungsfrist beziehen. Wo dies absolut unmöglich ist, besteht das Recht auf Auszahlung, berechnet nach dem Bruttolohn: 8,33 % bei 4 Ferienwochen pro Jahr, 10,64 % bei 5 Ferienwochen und 13,04 % bei 6 Ferienwochen.

 Rechtsschutzteam SEV