Ferienanspruch

Verfallen Ferien am Jahresende?

Beim Personalgespräch erklärt der Vorgesetzte, dass die Ferien grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen seien, nur in Ausnahmefällen auf das nächste Jahr übertragen werden können und bis Ende April bezogen werden müssen. Ansonsten würden diese verfallen. Stimmt das?

Alle Jahre wieder… Ueli S. und sein Vorgesetzter Walter M. treffen sich zum Mitarbeitergespräch. Ueli S., ein fleissiger, immer zum Einsatz bereiter Mitarbeiter, hat dieses Jahr das Ferienguthaben nicht abbauen können, da er noch zwei Ferienwochen aus dem Vorjahr beziehen musste. So zeichnet sich auch dieses Jahr wieder ab, dass er 10 Ferientage ins nächste Kalenderjahr übertragen muss. Das kommt Ueli S. gelegen, denn zu seinem Dienstjubiläum hat er eine grössere Reise geplant.

Walter M. weist ihn korrekt darauf hin, dass die Ferien grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen sind und nur in Ausnahmefällen auf das nächste Jahr übertragen werden können. Er ergänzt, diese müssten bis Ende April bezogen werden, sonst würden sie verfallen.

Verjährung nach 5 Jahren

Dies stimmt nun jedoch nicht: Grundsätzlich können Ferienguthaben zwar verfallen, denn sie unterliegen, wie alle vertraglichen Ansprüche, der Verjährung (nach 5 Jahren ab Entstehen des Anspruchs). Allerdings muss man sich in den meisten Fällen keine Sorge machen, da in der Praxis das Ferienguthaben kaum verfallen wird, weil es ja doch laufend verbraucht wird. Viele Mitarbeitende möchten allerdings Ferien anhäufen, und es gibt immer wieder einzelne Mitarbeitende, welche fast keine Ferien beziehen. Die Arbeitgeber regeln deshalb oftmals den Übertrag von Ferien auf das neue Kalenderjahr.

Der häufigste Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Bezug oder Verfall von Ferienguthaben betrifft denn auch das Ferienkonto des letzten Jahres. In solchen Fällen ist aber klar: Ferienguthaben verfallen auch nicht, wenn sie erst im 3. Folgejahr bezogen werden. Schliesslich ist es Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ferien im Jahr beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Es wäre rechtsmissbräuchlich, würde er sich auf den Standpunkt stellen, sie hätten ihre Ferien selbst beziehen müssen.

Zuteilung der Ferien

Im vorliegenden Fall denkt Ueli S. an sein grosses Engagement für die Firma und erklärt dem Chef, er möchte seine überzähligen Ferientage in der ruhigen Zeit im kommenden Sommer anhängen. Walter M. erwidert, das bevorstehende Jahr werde intensiv, da es durch Umstrukturierungen, Personalabbau und EDV-Erneuerungen geprägt sein werde, und bewilligt ihm diesen Antrag nicht.

Grundsätzlich kann tatsächlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Allerdings hat er dabei auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen (z. B. bei schulpflichtigen Kindern). Ebenfalls müssen die Ferien planbar sein, eine sehr kurzfristige Anordnung von Ferien ist nicht zulässig. Weiter ist zu beachten, dass mindestens 2 Wochen Ferien am Stück gewährt werden.

Zusammengefasst: Ueli S. kann seinen Feriensaldo ins Folgejahr übertragen. Allerdings darf sein Vorgesetzter mit ihm eine Vereinbarung treffen, wann diese bezogen werden sollen. Falls der Wunschtermin von Ueli aus betrieblichen Gründen nicht geht, ist gemeinsam eine andere Lösung zu suchen.

Rechtsschutzteam SEV