Bei Unfall und langer Krankheit
Der Ablauf bei SUVA und IV
Das RS-Team begleitet immer wieder Mitglieder nach einem Unfall oder während längerer Krankheit durch den Prozess der Suva und der Invalidenversicherung. Hier soll kurz erklärt werden, wie sich der Ablauf in solchen Fällen darstellt.
Erleidet ein Mitarbeiter einen Unfall, so meldet der Arbeitgeber dies der Suva. Diese übernimmt die Heilungskosten und zahlt Taggelder während der Heilungszeit an den Arbeitgeber. Dieser entrichtet den Lohn. Es kann vorkommen, dass die Suva die Taggeldzahlung kürzt, weil der Mitarbeiter den Unfall grobfahrlässig verursacht hat. Die Taggeldkürzung erfolgt erst nach einiger Zeit rückwirkend, und so muss der Mitarbeiter diesen Betrag an den Arbeitgeber zurückzahlen. Die Suva schliesst im Normalfall ihre Leistungen ab, wenn der Mitarbeiter seine angestammte Arbeit wieder vollumfänglich ausübt.
Wenn eine weitere Behandlung keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr erwarten lässt und der Mitarbeiter seine Arbeit nicht oder nur teilweise wieder aufnehmen kann, wird die Suva die Heilkosten- und Taggeldzahlungen einstellen und allenfalls die Rente prüfen für die Unfallfolgen. Eine Rente kann auch geprüft werden, wenn der Mitarbeiter zwar wieder arbeitet, aber nicht mehr in seiner vorherigen Tätigkeit. Bei der Rentenprüfung stützt sich die Suva ausschliesslich auf die Unfallfolgen. Weitere gesundheitlichen Einschränkungen werden nicht in den Entscheid einbezogen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgen (IV-Stelle des Wohnkantons). Eine Anmeldung an die Invalidenversicherung kommt auch zum Tragen, wenn nicht ein Unfall Grund für die Arbeitsunfähigkeit ist, sondern eine längere Krankheitsphase. Nach der Anmeldung eröffnet die Invalidenversicherung die Frühinterventionsphase. Hier wird mit möglichst einfachen und zweckmässigen Mitteln versucht, den – hier meist noch bestehenden – Arbeitsplatz zu erhalten. Diese Phase wird nach rund sechs Monaten mit einem Grundsatz beendet. Das kann Zusprache von Arbeitsvermittlung, Zusprache von beruflichen Massnahmen oder allenfalls bereits die Rentenprüfung sein. Die Rente wird aber grundsätzlich nur geprüft, wenn es keine Möglichkeit beruflicher Massnahmen mehr gibt. Die Rentenhöhe lässt sich nicht aus dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ableiten, sondern wird aus dem Lohn vor dem Gesundheitsschaden und dem Lohn nach dem Gesundheitsschaden berechnet. Die Invalidenversicherung zieht bei ihren Berechnungen alle gesundheitlichen Einschränkungen mit ein. Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Renten der Suva und der Invalidenversicherung, so werden diese nach den Regeln der Überentschädigung plafoniert. Bei den meisten Pensionskassen entsteht mit dem Rentenanspruch meist auch ein Anspruch auf Pensionskassenleistungen.
Rechtschutzteam SEV