Neues Datenschutzgesetz
Deine Daten sind schützenswert
Am 1. September 2023 tritt in der Schweiz das neue Datenschutzgesetz in Kraft. Das bedeutet für den SEV, dass er den Umgang mit sämtlichen Daten neu regeln muss. Betroffen von den neuen Regeln sind auch alle Mitglieder des SEV. Eine erste Auslegeordnung.
Das erste Bundesgesetz über den Datenschutz trat Mitte 1993 in Kraft. Damals war das Internet nicht mehr als eine Spielerei von ein paar Computerfreaks. Mobiltelefone waren nur zum Telefonieren da und wurden in einem eigenen Koffer transportiert. Daten standen meistens auf Papier und wurden in Ordnern und Aktenschränken verwahrt. Die Lochkarte für die Zeiterfassung war durchaus noch ein Begriff und Zutrittsberechtigungen zu Gebäuden wurde über die Vergabe von Schlüsseln gesteuert. Heute unvorstellbar. Es liegt auf der Hand, das Datenschutzgesetz musste komplett überarbeitet werden, um mit den neuen Realitäten Schritt zu halten. Die Verhandlungen im Parlament waren zäh. Am Schluss einigte sich die Politik, und das revidierte Datenschutzgesetz wird am 1. September 2023 in Kraft treten.
Dem SEV war und ist der Datenschutz sehr wichtig und er hat immer alles unternommen, um die Interessen und auch die Daten der Mitglieder zu vertreten und zu schützen. Folglich hat der SEV seine Abläufe und Reglemente einer internen Prüfung unterzogen, um auch unter dem revidierten Datenschutzgesetz die Daten der SEV-Mitglieder optimal zu schützen.
Wichtigste Neuerungen
Das revidierte Datenschutzgesetz bezweckt wie das bisherige Recht auch den Schutz der Daten von natürlichen Personen. Neu werden die Daten von juristischen Personen (Unternehmungen, Verbände, Vereine etc.) nicht mehr berücksichtig bzw. in anderen Gesetzen integriert. Das neue Gesetz richtet sein Augenmerk nun auf besonders schützenswerte Daten. Das sind alle Daten, welche eine Person eindeutig identifizieren können. Dazu gehören Gesundheitsdaten, Daten über Religionszugehörigkeit oder andere sensible Daten, welche bei leichtfertiger Weitergabe Schaden für die betroffene Person anrichten können. Deshalb braucht es für die Bearbeitung von Personendaten eine gesetzliche oder reglementarische Grundlage sowie die Einwilligung der betroffenen Person.
Einwilligung im Besonderen
Unter dem heutigen Datenschutzgesetz war jede Datenweitergabe erlaubt, welche die betroffene Person nicht ausdrücklich verboten hatte. Das neue Datenschutzgesetz geht hier einen komplett neuen Weg: Es verbietet die Datenweitergabe ohne die Einwilligung der betroffenen Person, wenn die Daten nicht zur Abwicklung eines vertraglichen Geschäftes nötig sind. Das heisst nicht, dass jeder Schritt von der betroffenen Person bewilligt werden muss, sondern einfach, dass die betroffene Person genau wissen muss, was mit ihren Daten geschieht oder geschehen darf.
Was tut der SEV?
Die Statuten des SEV regeln die Zusammenarbeit mit den Sektionen und Unterverbänden und stellen verbindliche Regeln für die Aufgabenerledigung auf. Einzelne Aufgaben und Dienstleistungen sind in gesonderten Reglementen aufgeführt. Statuten und Reglemente bilden zusammen die gesetzlichen Grundlagen für das Handeln des SEV. Auch der Datenschutz ist so geregelt.
Deine Daten sind uns wichtig
Die Daten der SEV-Mitglieder werden in einer geschützten IT-Umgebung bearbeitet und nur für den internen Gebrauch verwendet. Für besondere Dienstleistungen, wie den Berufsrechtsschutz, holt der SEV von der betroffenen Person eine spezielle Einwilligung ein. Neu muss der SEV die Zusammenarbeit mit Partnern wie der Helvetia, der KPT oder der Reka regeln. Aus diesem Grund wird der SEV von allen Mitgliedern eine Einwilligungserklärung für die direkte Weitergabe ihrer Daten einholen. Jedes Mitglied wird also in der nächsten Zeit ein entsprechendes Formular erhalten. Der SEV bittet alle Mitglieder, dieses Formular auszufüllen und bis zum 31. Mai 2023 per Post an SEV, Steinerstrasse 35, 3006 Bern oder per E-Mail an zurückzuschicken.
Franziska Schneider