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Bei Arbeitsausfall oder Überstunden

Coronavirus: Was sind meine Rechte?

Die Ausbreitung des Coronavirus hat Auswirkungen auf unseren Alltag und die Arbeitswelt. Was könnte das für die Arbeitnehmenden bedeuten? Antworten auf einige arbeitszeitrechtliche Fragen.

Falls die Coronaviruskrise anhält und sich noch verstärkt, könnten Unternehmen versucht sein, bei schlechtem Geschäftsgang Mitarbeitende dazu aufzufordern, weniger zu arbeiten und Überstunden abzubauen oder gar unbezahlten Urlaub zu nehmen. Umgekehrt könnten Unternehmen, bei denen viele Mitarbeitende krank werden, von den gesund gebliebenen Mitarbeitenden verlangen wollen, dass sie Überstunden leisten. Welche Rechte haben Arbeitnehmende in diesen beiden Fällen?

Weniger arbeiten?

Besonders bei Unternehmen, die im Tourismusverkehr (per Flugzeug, Bahn oder Schiff) oder im internationalen Gütertransport tätig sind (wie BLS Cargo oder SBB Cargo international), bewirkt die Coronaviruskrise einen Umsatzeinbruch, der sich noch verstärken könnte. Diese Unternehmen könnten versucht sein, die Baisse auf ihre Mitarbeitenden abzuwälzen, indem sie diese dazu zwingen, weniger zu arbeiten. Können Arbeitgeber im Pandemiefall die Mitarbeitenden dazu zwingen, entsprechende Überstunden zu kompensieren? «Nein», antwortet das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) mit Verweis auf Art. 321c Abs. 2 OR: «Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden nicht zwingen, Überstunden zu kompensieren. Die Kompensation von Überstunden durch Freizeit setzt die Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Dabei müssen sie sich über den Grundsatz der Kompensation, über den genauen Zeitpunkt und deren Dauer einigen. Die Einwilligung des Arbeitnehmers ist durch den Arbeitgeber zu beweisen.»

Das Gleiche gilt auch für den Bezug von Gleitzeit: Damit müssen die Arbeitnehmenden einverstanden sein, wenn es sich um isolierte Kompensationstage handelt. Es empfiehlt sich, die Einsatzpläne aufzubewahren, um am Ende der Zeitabrechnungsperiode wenn nötig nachweisen zu können, dass der Arbeitgeber Zeitkompensationen verlangt hat.

Kann mich mein Arbeitgeber (sehr) kurzfristig dazu zwingen, Ferien zu nehmen? Nein. Gemäss Art. 26 Abs. 8 der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) sind die Kalenderdaten der Ferien den Arbeitnehmenden drei Monate vor Beginn der Ferien, spätestens jedoch mit der Jahresdiensteinteilung oder, wo diese fehlt, spätestens am 31. Dezember des Vorjahres bekanntzugeben. Ferien sind also nicht ohne Einverständnis der Mitarbeitenden verschiebbar.

Ende Februar teilte die Swiss mit, sie prüfe kurzfristige Möglichkeiten für Arbeitszeitreduktionen beim Kabinenpersonal, wie unbezahlte Urlaube oder Pensenreduktionen. Im Visier ist auch das Bodenpersonal. Kann im Pandemiefall den Mitarbeitenden befohlen werden, unbezahlten Urlaub zu beziehen? «Nein», antwortet das Seco, «es ist nicht zulässig, Arbeitnehmende zu einem unbezahlten Urlaub zu zwingen. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden keine oder nicht genügend Arbeit anbieten, gerät er in Annahmeverzug und ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet.» Es sei hier daran erinnert, dass laut Art. 324 OR der Arbeitgeber, und nicht die Arbeitnehmenden, das unternehmerische und wirtschaftliche Risiko trägt, wenn Arbeitsleistungen entfallen.

Mehr arbeiten?

Vorstellbar ist aber auch, dass ein Teil der Mitarbeitenden einer Firma an dem Virus erkranken oder in Quarantäne gehen müssen und daher nicht mehr arbeiten können. Dann wäre die Firma versucht, den gesunden Mitarbeitenden Überstunden abverlangen zu wollen. Kann mich im Pandemiefall mein Arbeitgeber verpflichten, Überstunden zu leisten? «Ja», antwortet das Seco, «der Arbeitnehmer kann gestützt auf Art. 321c Abs. 1 OR verpflichtet werden, mehr zu arbeiten, als in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist. Im Falle einer Pandemie, die zum Ausfall vieler Arbeitskräfte führt, ist es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmenden Überstunden leisten. Ihre persönliche Situation ist dabei aber zu berücksichtigen, insbesondere ihre Familienpflichten.»

Könnte eine Firma bei Personalmangel wegen dem Virus Ruheschichten verkürzen? Das Verkehrspersonal untersteht dem Arbeitszeitgesetz und der Verordnung AZGV. Deren Art. 18 erlaubt bei Personalmangel wegen Krankheit, die Ruheschicht von 12 auf bis zu 9 Stunden herabzusetzen, verlangt dafür aber eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung. Eine solche Vereinbarung ist auch nötig, um die Dienstschicht ausnahmsweise auf max. 15 Stunden zu verlängern, wenn wegen Krankheit Personal fehlt (Art. 15 Abs. 3 AZGV). Gemäss Art. 4 AZG beträgt die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht 10 Stunden, doch sind bei zwingenden Gründen Überschreitungen möglich (Art. 5 AZG).

Bei Unklarheiten über eure Rechte hilft euch ein SEV-Sekretariat weiter.

Yves Sancey/Übersetzung: Fi

Schutz vor Coronavirus

Betreffend SARS-CoV-2 erwartet der SEV von den Verkehrsunternehmen, dass sie – soweit nötig und möglich – Massnahmen zum Schutz des Personals anordnen und Schutzmaterial zur Verfügung stellen, z.B. genügend Desinfektionsmittel für das Zugpersonal. Weder Panik noch Verharmlosung helfen weiter, sondern überlegtes, sinnvolles Handeln. Für die Kundenberater/innen verlangte der SEV von der SBB, dass an offenen Schaltern provisorisches Schutzglas montiert wird, was sie zusagte. Für das Rida-Personal, das sich um Billettautomaten kümmert, forderte der SEV Absperrband, um Kund/innen auf Distanz zu halten. Und für das Buspersonal, dass es keine Billette mehr verkaufen und die Vordertüre nicht mehr öffnen muss, sowie Schutzscheiben.

Verhandlungen mit Swiss und Swissport

Durch einen massiven Buchungseinbruch ist die Luftverkehrsbranche bereits jetzt enorm von den Folgen des Corona-Virus betroffen. SEV-GATA, u.a. Sozialpartner bei Swissport und Swiss, begrüssen prinzipiell die erleichterte Gewährung von Kurzarbeit. «Gleichzeitig gilt es aber sicherzustellen, dass alternative Massnahmen geprüft werden und die Arbeitnehmenden durch Kurzarbeit keinerlei Lohneinbusse erleiden», hält SEV-GATA-Präsident Philipp Hadorn fest, der als Gewerkschaftssekretär das SEV-Team Luftverkehr leitet.

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