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Coronavirus

Endlich Sicherheit für die besonders gefährdeten Arbeitnehmenden

Die Rechtslage ist klarer geworden: Gefährdete Arbeitnehmende dürfen grundsätzlich nur Homeoffice machen. Nur auf freiwilliger Basis können besonders gefährdete Arbeitnehmende wieder im Betrieb arbeiten.

Die Verunsicherung und auch die Angst bei den besonders vom Coronavirus gefährdeten Personen war gross. Denn obwohl sie anfänglich ausdrücklich zuhause bleiben durften, lockerte der Bundesrat die entsprechende Verordnung Ende März wieder: Besonders gefährdete Arbeitnehmende konnten wieder an den Arbeitsplatz zurückgeholt werden, sofern der Arbeitgeber eine Reihe von Schutzmassnahmen ergriff.

Mit dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) hat sich der SEV deshalb stark dafür eingesetzt, dass der Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmenden wiederhergestellt wird. Der SEV ist erleichtert, dass endlich der Durchbruch geschafft ist: Grundsätzlich dürfen betroffene Personen zuhause arbeiten, wenn ihnen das Risiko vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg zu gross erscheint. Nur auf freiwilliger Basis können besonders gefährdete Arbeitnehmende wieder im Betrieb arbeiten. Für die Betroffenen ist die anhaltende Epidemie bereits eine grosse Belastung. Umso wichtiger ist es, dass diese Personen die Sicherheit haben, sich wieder den BAG-Vorgaben entsprechend vor einer Corona-Erkrankung schützen zu können.

Das gilt ab sofort für besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen:

Bei der schrittweisen Öffnung gewisser Dienstleistungen und Betriebe sollen besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfassend geschützt werden. Der Bundesrat hat deshalb die Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen präzisiert.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene, zumutbare Ersatzarbeit im Homeoffice. Lohneinbussen oder Ferienbezug bzw. Abbau von Überstunden oder Überzeit sind verboten. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann jedoch eine Arbeit im Betrieb immer ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Die Arbeit im Betrieb ist also auf jeden Fall nur freiwillig möglich und nach Ergreifung spezifischer Gesundheitsmassnahmen durch den Arbeitgeber.

Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört.

Hier gehts zum FAQ mit deinen Rechten als Arbeitnehmer/in

Kommentare

  • Faine

    Faine 24/04/2020 14:22:36

    Merci au SEV de leur précieuses informations

  • hp. zweifel

    hp. zweifel 14/05/2020 11:53:52

    top job,
    und zwar bei betrieb und gewerkschaft, prof. informationen und absoluter top einsatz sowie handlungen...danke
    hanspeter zweifel