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GAV gekündigt – Rechte weg?

Frage an den syndicom-Rechtsdienst: Ich arbeite seit 2002 als Journalist in einem Medienunternehmen im Tessin. Damals galt der GAV Presse 2000–2004. Dies ist in meinem Einzelarbeitsvertrag auch schriftlich festgehalten. Mein Arbeitgeber hat mir nun unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt. Der GAV sieht jedoch aufgrund meiner mehr als zehn Dienstjahre eine Kündigungsfrist von vier Monaten vor. Als ich die zuständige Person darauf hinwies, meinte sie nur, der GAV sei 2004 vom Verband Schweizer Presse gekündigt worden und nicht mehr massgebend. In meinem Fall gelte nun das Obligationenrecht, also drei Monate Kündigungsfrist. Ist das richtig?

Antwort des Rechtsdienstes: Während der Laufzeit eines Gesamtarbeitsvertrags gilt der Teil über Abschluss, Inhalt und Beendigung der Arbeitsverhältnisse – die sogenannten normativen Bestimmungen – unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen und kann nicht «wegbedungen» werden, wie man sagt, sofern der GAV selber dies nicht vorsieht. Sie sind automatisch integraler Bestandteil aller Einzelarbeitsverträge der im Geltungsbereich definierten Personen. Solche normativen Bestimmungen sind vor allem: Lohn, Mindestlohn, 13.Monatslohn, besondere Entschädigungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst, alles rund um die Ferien, Arbeitszeitvorschriften, Erweiterung des Kündigungsschutzes.

In deinem Fall wurden die normativen Bestimmungen des GAV durch eine zusätzliche «schriftliche Abrede» in den Einzelarbeitsvertrag übernommen und sind auf jeden Fall integraler Bestandteil deines Arbeitsvertrags. Sie sind folglich wirksam und in Kraft – auch nachdem der GAV zwischenzeitlich durch Kündigung einer vertragschliessenden Partei seine Geltung verloren hat. Die normativen GAV-Bestimmungen gelten, und sie büssen ihre Verbindlichkeit nur dann ein, wenn die Vertragsparteien dies im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich anders regeln, also eine Vertragsänderung vornehmen.

Dein im Jahr 2002 unterzeichneter Einzelarbeitsvertrag wurde, nachdem der GAV vom Verband Schweizer Presse per Ende Juli 2004 gekündigt wurde, zu keinem Zeitpunkt geändert, und ein neuer Einzelarbeitsvertrag mit angepassten Bestimmungen wurde ebenfalls nicht abgeschlossen (es gab keine Änderungskündigung). Also gelten die normativen Bestimmungen des GAV der Branche Presse 2000–2004 für dich weiterhin und damit auch die viermonatige Kündigungsfrist.

Der Arbeitgeber hat diese einzuhalten. Ich empfehle dir, die viermonatige Kündigungsfrist bei deinem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Falls man sich weiterhin weigert, die längere Kündigungsfrist zu akzeptieren, melde dich bei uns. Wir unterstützen dich gerne bei der Durchsetzung deines Anspruchs!

Kathrin Melzani, Rechtsberaterin syndicom-Rechtsdienst
(übernommen aus «syndicom» Nr. 9/2016)