Link zum Recht
Einseitige Schuldzuweisung
Als die private Beziehung in die Brüche ging, arbeiteten unser Kollege X und seine (frühere) Freundin Y weiterhin im gleichen Betrieb. Es liess sich auch nicht vermeiden, dass sie sich dort gelegentlich trafen. So hatte das private Zerwürfnis bald auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Y beschuldigte X, sie sexuell belästigt, beschimpft und vor Kollegen herabgesetzt zu haben. X seinerseits bestritt diese Vorwürfe vehement und sagte, er werde von Y gestalkt.
Missbräuchliche Kündigung
Die beiden Vertreterinnen der Personalabteilung des Unternehmens nahmen sofort und uneingeschränkt Partei für Y, für die Frau. Obschon X die Vorwürfe bestritt, wurde er schriftlich abgemahnt. Doch statt dass sich die Situation daraufhin verbessert hätte, verschlimmerte sie sich. X erhielt die Kündigung und wurde freigestellt. Er wandte sich an den SEV und erhielt Rechtsschutz. Der eingeschaltete Vertrauensanwalt verlangte eine Begründung der Kündigung, die aber nicht zu befriedigen vermochte, worauf der Anwalt wegen missbräuchlicher Kündigung eine Klage vor Arbeitsgericht einreichte.
Anwalt zweimal erfolgreich
In einer ersten Verhandlung konnte ein Vergleich erzielt werden – zwar nicht über die gesamte eingeklagte Summe von rund drei Monatslöhnen, aber eine Entschädigung von einem Monatslohn – zusätzlich zum Lohn während der Kündigungsfrist – war die Unternehmung zu zahlen bereit. Noch blieb aber eine strittige Ferienentschädigung, für die der Anwalt ein zweites Mal vor Gericht zog – und erneut gewann.
Von der Arbeitslosenkasse «bestraft»
Doch leider war damit noch nicht das Ende dieses Falls erreicht: Die Arbeitslosenkasse fand, X sei selber Schuld an seiner Arbeitslosigkeit und brummte ihm 39 «Einstelltage», also Tage ohne Arbeitslosenentschädigung, auf. Also musste der Anwalt ein drittes Mal in die Hosen.
Arbeitslosenkasse glaubt nur der einen Seite
Er erhob Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse und wies in dieser verschiedene Fehler nach. Die wichtigsten: Die Arbeitslosenkasse hatte sich auf die längst überholten Anschuldigungen der ehemaligen Arbeitgeberin von X gestützt. «Bei dieser Sachlage fehlt es für eine Einstellung für die Dauer von 39 Tagen an einer rechtlichen Grundlage», hielt der Vertrauensanwalt zusammenfassend fest. Das sah schliesslich auch der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse ein: «Die Einsprache wird gutgeheissen», kam schliesslich die erlösende Nachricht.
Mit Anwalt zufrieden
Natürlich war damit die Kündigung nicht aufgehoben. Aber immerhin wurden die Folgen der Arbeitslosigkeit etwas gemildert, und Kollege X konnte sich der Arbeitssuche widmen. Er meldete dem SEV denn auch zurück, er sei von einem «sehr guten Anwalt» vertreten worden, einer «grossartigen Person», die «äusserst professionell und einfühlsam» vorgegangen sei.
Rechtsschutzteam SEV