Erfolg vor dem Sozialversicherungsgericht gegen die Suva
Expertenstreit um des Rangierers Knie
Der SEV erstreitet eine Teilrente für einen Rangierer, der seine Stelle nach einem Unfall verlor.
Am Anfang war ein Misstritt. Dabei verdrehte sich ein erfahrener Rangierer sein Knie. Auch nach zwei Operationen und mehreren Versuchen, die Arbeit wieder aufzunehmen, blieben Schmerzen und das Gefühl, das Knie möge die schwere Arbeit im Gleisfeld nicht aushalten. Ein Röntgenbild und die Untersuchung durch den Facharzt sagten aber etwas anderes: Der Rangierer sei wieder voll arbeitsfähig, er könne nach einer Einführung wieder sämtliche Aufgaben in seinem Beruf übernehmen. Der Rangierer versuchte es, und die Schmerzen waren wieder da. Sein Hausarzt schrieb ihn arbeitsunfähig, und die Untersuchung durch einen andern Facharzt ergab, dass das Knie nie mehr so stabil sein werde wie vor dem Unfall.
Danach geschah zweierlei: Die SBB kündigte dem Rangierer aufgrund medizinischer Untauglichkeit, und die Suva hörte auf zu zahlen, weil eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Das war der Moment für den SEV-Rechtsschutz, um einen Anwalt einzuschalten. Da der Rangierer weiter über Schmerzen klagte und sich ausserstand sah, wieder im Gleisfeld zu arbeiten, musste die Kündigung akzeptiert werden - seit dem Unfall waren sämtliche Fristen ausgeschöpft worden, um die Stelle zu erhalten. Nicht zu akzeptieren war in dieser Situation hingegen der Entscheid der Suva: Wenn die SBB zum Schluss kam, dass Unfallfolgen die Arbeit verhinderten, musste logischerweise die Suva zahlen, und zwar eine Rente.
Der Anwalt zog den Entscheid der Suva vor das kantonale Sozialversicherungsgericht. Er hob in seiner Klage hervor, dass die Suva nicht einzig und allein auf das Urteil ihres Kreisarztes abstützen könne, wenn weitere ärztliche Untersuchungen ein anderes Bild ergeben hätten. So spreche zwar der eine Arzt von einem «frei beweglichen, reizfreien und ergussfreien Kniegelenk», nach einer späteren, detaillierten Untersuchung kam aber ein anderer, gleichwertig qualifizierter Arzt zum Schluss, dass der Rangierer «mit dem vorbelasteten Knie fortwährend Schwierigkeiten haben» werde. Daraus sei zu erkennen, dass die bisherige Arbeit nicht mehr in Frage komme. Dies umso mehr, als die SBB offenkundig die Arbeitsfähigkeit als Rangierer verneinte.
Das Gericht folgte dieser Überlegung. Es wies die Suva an, dem Rangierer eine Rente zuzusprechen. Weitere Untersuchungen ergaben in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 28 Prozent; es war unbestritten, dass der Mann in einem körperlich weniger anstrengenden Beruf, in dem er sich auf ebenem Terrain bewegen und zwischendurch sitzen kann, voll arbeitsfähig ist. Aufgrund des früheren Lohns und des theoretisch neu erreichbaren Lohns führt das zu einer Rente von monatlich rund 1500 Franken. Die Klage gegen die Suva war richtig und nötig gewesen!
Rechtsschutzteam SEV