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Wenn der Arbeitgeber die AHV-Beiträge nicht einzahlt

Andi, 64 Jahre, geht nächstes Jahr in den wohlverdienten Ruhestand. Aus diesem Grund verlangt er bei seiner Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung. Und siehe da: Es fehlen Beitragsjahre. Es stellt sich heraus, dass er vor einigen Jahren für eine Firma tätig war, die offenbar die AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse entrichtet hat. Was nun?

Dieses Dokument dürfte allen Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz bekannt sein ...

Es ist Sache des Arbeitgebers, die AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse zu entrichten. Bei jeder Lohnzahlung zieht der Arbeitgeber die Beiträge seiner Arbeitnehmenden ab und überweist diese – zusammen mit seinem Beitrag – an die zuständige Ausgleichskasse. Diese registriert die Einkommen, von denen die AHV-Beiträge abgezogen werden. Die Ausgleichskasse führt für die Versicherten ein individuelles AHV-Konto, wo nicht nur alle Einkommen, sondern auch die Beitragszeiten sowie allfällige Betreuungsgutschriften aufgezeichnet sind. Das ist dann sozusagen die Berechnungsgrundlage für die AHV-Rente. Fehlende Beitragsjahre sind daher nicht ohne Folge. In Zahlen ausgedrückt führt jedes fehlende Beitragsjahr zu einer Rentenkürzung von mindestens 2,3 Prozent.

Wenn nun – wie in diesem Fall – der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Beiträge nicht einzahlt, ergibt sich für Andi grundsätzlich kein Nachteil. Das setzt aber den Nachweis voraus, dass Andi tatsächlich bei seinem damaligen Arbeitgeber in Lohn und Brot stand. Am besten wäre es, wenn Andi mit den Lohnabrechnungen aufwarten kann, aus welchen die konkreten Abzüge für die Sozialversicherungen ersichtlich sind. Hierzu kann Andi von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Lohnunterlagen bis auf 10 Jahre rückwirkend verlangen. Andere Nachweisoptionen wären: Bankauszüge, Arbeitszeugnisse, Steuerunterlagen, etc. Je mehr Unterlagen Andi vorzeigen kann, welche auf seine Anstellung beim besagten Unternehmen hinweisen, desto eher gelingt ihm der Nachweis. Infolge werden ihm die fehlenden Beiträge auf sein individuelles AHV-Konto gutgeschrieben.

Es ist dann Sache der Ausgleichskasse, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge beim damaligen Arbeitgeber zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Auch wenn die geschuldeten Beiträge beim Arbeitgeber nicht eingefordert werden können – sei es, weil diese bereits verjährt sind oder nicht betrieben werden können –, bleibt das für Andi ohne Folge. Die fehlenden Beiträge bleiben auf seinem individuellen AHV-Konto gutgeschrieben.

Fazit: Arbeitnehmende können und sollen sich nicht darauf verlassen, dass jeder Arbeitgeber die AHV-Beiträge ohne Weiteres korrekt einbezahlt. Es ist ratsam, dass man die relevanten Unterlagen (Lohnausweise, Zeugnisse etc.) beisammenhat und gut aufbewahrt. Es schadet auch nicht, alle paar Jahre bei der Ausgleichskasse einen Auszug des individuellen AHV-Kontos zu verlangen – kostet nichts, nur eine Frage der Achtsamkeit.

SEV-Rechtsschutzteam

Kommentare

  • pan.

    pan. 14/07/2023 23:59:41

    auf dieses wichtige tema habe ich in der SEV-zeitung schon vor mehr als zehn jahren einmal aufmerksam gemacht. beim mir persönlich hatte die sache einen glimpflichen ausgang, indem die ausgleichskasse einen brief der universität und einen lohnausweis von 1986 (!) als nachweis anerkannte, dass ich meiner beitragspflicht (mutmasslich) nachgekommen war. es bleibt aber dabei: individuelles konto immer wieder überprüfen, insbesondere bei arbeitgeberwechsel, und gegebenenfalls korrektur verlangen.