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Ist Weiterbildung Arbeitszeit?
Dürfen die Weiterbildungskurse der Chauffeurzulassungsverordnung als Arbeitszeit angerechnet werden?
Viele Kolleginnen und Kollegen müssen regelmässig Weiterbildungskurse absolvieren, beispielsweise mit dem Ziel, die Zulassung als Chauffeur oder Chauffeuse zu behalten. Diese Kurse sind gemäss der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) notwendig. Wer gewerblich Personen- oder Warentransporte durchführt und nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt, muss eine Prüfung ablegen. Nach bestandener Prüfung erhält man einen Fähigkeitsausweis, der fünf Jahre gültig ist und verlängert wird, wenn in dieser Zeit eine obligatorische Weiterbildung besucht wurde.
Diese obligatorische Weiterbildung muss insgesamt 35 Stunden betragen. Sie kann aus vereinzelten Kursen oder einem einwöchigen Blockkurs während der Dauer der fünf Jahre bestehen. Die Kurstage müssen mindestens sieben Stunden ohne Einrechnung der Pausen dauern.
Heute geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber diese Weiterbildungstage als Arbeitszeit anerkennen und entsprechend sowohl entschädigen als auch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) beachten muss.
Gemäss Art. 5 Buchstabe d der Verordnung zum AZG (AZGV) wird Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung an die Höchstarbeitszeit angerechnet, wenn es sich um eine Aus- oder Weiterbildung handelt, die entweder vom Arbeitgeber verlangt oder von Gesetzes wegen angeordnet wird. In unserem Fall ist die Weiterbildung durch die CZV geregelt, also gesetzlich angeordnet.
Im Kommentar zum AZG/AZGV des SEV, der auf der SEV-Website aufgeschaltet ist, wird festgehalten, dass die CZV-Weiterbildungen eindeutig Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung darstellen, die inklusive der Reisezeiten entsprechend entschädigt werden müssen.
Auch das Bundesamt für Verkehr (BAV) bestätigt diese Auffassung in seinem Kommentar zum AZG. Es hält fest, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungstage obligatorisch sind und nicht nur als Arbeitszeit gelten, sondern auch entsprechend als Dienstschicht zu organisieren sind. Dies gilt ebenso für die Reisezeiten.
Der Arbeitgeber muss also nicht nur die Weiterbildungstage entschädigen, sondern auch die Reisezeiten, und zwar unter Beachtung der Höchstarbeitszeit. Die Tage müssen im Dienstplan als Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung hinterlegt werden.
SEV Rechtsschutzteam