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Wer kontrolliert den Kontrolleur?

In der kleinen Unternehmung X AG ist die Möglichkeit für das fahrende Personal, Stichkontrollen durchzuführen, nicht unbeliebt, wird doch dafür eine Zulage ausgerichtet. Auch Gusti hat sich deshalb gerne dazu bereit erklärt und wird von Zeit zu Zeit dafür eingesetzt.

Die Beschwerde

Jetzt aber erhält er von der Unternehmung einen schriftlichen Verweis, da sich ein Passagier bei ihr gegen Gustis Verhalten anlässlich einer Kontrolle beschwerte. Er habe ihn beschimpft und ihn, als er an seinem Zielort anlangte, am Aussteigen gehindert. Das gehe nicht an, er habe bloss sein Abo vergessen und lasse nicht auf sich sitzen, dass er deswegen mit «Bschisser» betitelt werde. Gusti wird ab sofort vom Kontrolldienst befreit.

Die Replik

Dieser ist empört und kontaktiert den SEV. In einem ersten Gespräch schildert er seine Version des Geschehens, die natürlich ganz anders tönt. Zumal der «blinde Passagier» seine eigene, auch nicht gerade feine Ausdrucksweise in seiner Beschwerde verschwiegen haben dürfte, weshalb sich Gusti von ihm auch bedroht fühlte.

Das rechtliche Gehör

Der SEV verlangt eine Aussprache mit dem Betriebsleiter, denn ein schriftlicher Verweis, ohne dass Gusti die Chance bekommen hat, seine Version des Vorfalls überhaupt darzustellen, verstösst gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dies wird seitens der X AG auch eingeräumt und es kommt zu einem Gespräch, an welchem allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass es nicht die erste Beschwerde ist, die gegen Gustis Verhalten bei der Stichkontrolle bei der Unternehmung eingereicht wurde. Von denen Gusti allerdings gar keine Kenntnis erhalten hat; kein Wunder, da der Betriebsleiter die entsprechenden Schreiben und Telefonnotizen nicht mehr fand.

Die fehlende Norm

Nach einer einigermassen turbulenten Szene im Büro des Betriebsleiters klären sich die Sturmwolken aber. Es stellt sich nämlich heraus, dass die Unternehmung keinen intern festgelegten Ablauf hat, wie mit solchen Beschwerden umgegangen werden muss. Weiter stellt sich heraus, dass die «Schulung», die für Stichkontrolleure vorgesehen ist, darin besteht, mit einem Kollegen auf einer Tour mitzugehen, was natürlich absolut ungenügend ist. Weiter fehlt auch ein–vom SEV seit Jahren gefordertes –festgelegtes Vorgehen, was passiert, wenn es zu Aggressionen gegen Kontrolleure kommt. Dies ist schon allein deshalb nicht zu unterschätzen, als es in einer der anderen Beschwerden gegen Gusti darum geht, dass er einem Schwarzfahrer nachgelaufen ist, um ihn zu stellen, was leicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung hätte werden können.

Der gesunde Menschenverstand

Gusti war also, dies zeigt sich eindeutig, in der Interpretation seiner Aufgabe komplett auf sich selber gestellt. Auch wenn ihm sein gesunder Menschenverstand hätte sagen müssen, dass er keine Schwarzfahrer beschimpfen sollte, hatte er keinerlei Hinweise seitens des Arbeitgebers, was er bei Stichkontrollen zu tun und zu lassen hat. Das heisst, selbst wenn er bei seiner Tätigkeit den Rahmen des Zulässigen eindeutig gesprengt hat, trifft die Unternehmung eine klare Mitschuld daran, hat sie es doch versäumt, ihn korrekt in seine Aufgabe einzuweisen. Ein kleiner Hinweis des SEV, dass dies kein Ruhmesblatt für die X AG darstellt, zeitigt Wirkung: der Verweis landet im Papierkorb, Gustis «Sperre» für den Kontrolldienst wird auf ein halbes Jahr reduziert, in welchem die X AG eine eintägige Schulung für Stichkontrolleure durchzuführen verspricht. Dies ist in der Zwischenzeit geschehen, Gusti hat – wenn auch widerstrebend – daran teilgenommen und darf wieder Stichkontrollen machen. Bis dato gab es keine Beschwerden mehr.

Die Nachkontrolle

Und demnächst erlaubt sich der SEV nachzufragen, wie es nun mit der Festlegung eines internen Ablaufs bei Aggressionen bei der X AG steht.

Rechtsschutzteam SEV