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Wie bestimmt sich Bestimmung?
So ist etwa ein Schraubenzieher grundsätzlich für das Eindrehen von Schrauben bestimmt. Benutzen kann man ihn aber auch als Hebel zum Öffnen von Farbdosen, zum Abkratzen von Kleberesten oder als Mordinstrument. Bestimmungsgemässer Gebrauch ist also definitionsbedürftig.
Gebrauchsanleitung beachten
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Dinge beim bestimmungsgemässen Gebrauch nicht beschädigt werden. Maschinen und Apparate sind also gemäss Gebrauchsanweisung zu behandeln. Bei den Dingen des alltäglichen Lebens liegt der bestimmungsgemässe Gebrauch entweder in der Natur der Sache selber oder der allgemeinen Lebenserfahrung. Kommt es zu einem Schaden, wird die Haftung meistens mit dem Hinweis auf nicht sachgerechte oder eben bestimmungsgemässe Anwendung abgelehnt.
Verboten: Sand im Getriebe
Von diesem bestimmungsgemässen Gebrauch lassen sich also auch Rechte oder eben Pflichten ableiten. So werden beim nicht richtigen Gebrauch Sachen beschädigt. Beschädigen ist nach der gängigen Definition ein Einwirken auf die Sache, das die Sachsubstanz oder die bestimmungsgemässe Brauchbarkeit der Sache mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die bestimmungsgemässe Brauchbarkeit ist auch dann beeinträchtigt, wenn der Anwender das Zusammenspiel mehrerer beweglicher Teile einer Sache verhindert. Das muss nicht durch Beschädigen oder Demontieren eines der Teile (z.B. Zerlegen einer Uhr) geschehen, sondern kann auch durch das Hinzufügen störender Substanzen erreicht werden (z.B. Sand in ein Getriebe streuen).
Solange wir also die Dinge brauchen, wie es der Hersteller vorgesehen hat, sollte nichts passieren. Tun wir es nicht, begehen wir eine Sachbeschädigung. Die Ausrede, dass es so einfacher sei oder sich das Ding doch bestens eignet für diese Manipulation, gilt nicht und verhindert keine Schadenersatzansprüche. Wenn das Ding uns gehört, dann ist es halt einfach kaputt, gehört es jemanden anderem, kann dieser Eigentümer von uns Schadenersatz verlangen.
Vorsätzlich oder fahrlässig
Gerade im Arbeitsleben hantieren wir mit den unterschiedlichsten Sachen und Materialien. Die gehören aber nicht uns, sondern dem Arbeitgeber, und wir sind gehalten, Schaden von den Dingen abzuwenden und sorgfältig damit umzugehen. Tun wir dies nicht, begehen wir, wie gesagt, eine Sachbeschädigung. Dabei ist zu unterscheiden, ob sie vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen wurde und wie schadensgeneigt unsere Arbeit ist.
«Schadensgeneigte» Arbeit
Vorsatz bedeutet, einen Schaden wissentlich und willentlich herbeizuführen. Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn wir es vielleicht hätten wissen können, aber eigentlich nicht gewollt haben. Es werden drei Grade von Fahrlässigkeit unterschieden: leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Der Grad der Fahrlässigkeit ist im Einzelfall zu bestimmen. Und schadensgeneigt ist eine Arbeit dann, wenn trotz Aufwendung von grosser Sorgfalt die Wahrscheinlichkeit eines Schadens gross ist (z.B. kaputtes Geschirr beim Servicepersonal).
Selbstverständlich sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Mittlerweile ist aber allgemein bekannt, dass man einen Hamster nicht in der Mikrowelle trocknen sollte und man ein Kuchengitter auch als Rechaud verwenden kann. Aber wenn das Ding nicht uns gehört, dann sollten wir damit einfach vorsichtig oder eben bestimmungsgemäss umgehen, wenn wir nicht plötzlich doch noch schadenersatzpflichtig werden wollen.
Rechtsschutzteam SEV
Artikel 42 und 43 des GAV SBB
Für die SBB und SBB Cargo gelten die Bestimmungen des GAV Ziffer 42 «Haftung für Schaden» und Ziffer 43 «Kostenbeteiligung». Wobei hier die Qualifikation nach dem Grad der Fahrlässigkeit klar eine juristische Frage ist und nicht vom Vorgesetzten festgelegt werden kann.
Im Streitfall kann bei der SBB eine Verfügung über die Höhe des Schadens, aber auch über den Grad des Verschuldens verlangt werden.