VPT-Tagung Zentralschweiz vom 8. November in Hölstein (BL) bei der VPT-Sektion Waldenburg
Angriffe auf öV-Personal sind ohne Strafklage zu verfolgen
Im Zentrum der "Zentralschweizer" VPT-Tagung stand das Podium zur Gewalt im öffentlichen Verkehr.
Ueli Müller, VPT-Vizepräsident und Buschauffeur bei den STI, den Verkehrsbetrieben der Region Thun, hat bisher an Übergriffen zum Glück «nur» mehr oder weniger grobe Beschimpfungen erlebt, anders als zwei seiner Kollegen, die abends von Maskierten mit vorgehaltener Pistole zur Herausgabe ihres Kassengelds gezwungen wurden. Der eine konnte danach zwei Wochen nicht mehr fahren, der andere konnte den Schock besser wegstecken. Das wohl auch dank dem kurz zuvor besuchten Deeskalationskurs. «Die Bedeutung der Schulung wird unterschätzt», betonte zuvor SEV-Vizepräsidentin Barbara Spalinger bei der Vorstellung einer SEV-Umfrage zu den Massnahmen der Unternehmen betreffend Aggressionen.
«Natürlich verlangen die Unternehmen von uns nicht, dass wir für das Geld unsere Gesundheit riskieren», sagte Müller, «und in solch gravierenden Fällen erhalten wir auch volle Unterstützung.» Doch nach Beleidigungen und Drohungen wie «Ich bring dich um!» sagten Chefs den Opfern in manchen Unternehmen oft: «Das war nicht so ernst gemeint, nimm das nicht so persönlich, eine Anzeige bringt wenig.» – «Worte können aber auch verletzen», weiss Müller aus eigener Erfahrung. Bei allen Belastungen der Chauffeure durch Verkehr, Zeitdruck, Lärm-, Geruchs- und sonstige Emissionen «muss das nicht auch noch sein».
Was heisst «Offizialdelikt»?
Moderator Peter Moor, Leiter Kommunikation SEV, fragte Angela Weirich, Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft, ob eine (gröbere) Beschimpfung eines Chauffeurs nicht auch zu den strafbaren Handlungen gehört, die gemäss Art. 59 des Personenbeförderungsgesetzes von Amtes wegen – also automatisch ohne Strafantrag des Opfers – zu verfolgen sind, wenn sie gemeldet werden? Sie erklärte, Ehrverletzungen seien ein Grenzbereich und daher sei ein Rechtsbeistand wichtig, «um auf der sicheren Seite zu sein». Moors Folgefrage, ob es zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gehöre, angegriffenen Mitarbeitenden Rechtsbeistand zu gewähren (den der SEV seinen Mitgliedern sowieso gibt), bejahte sie.
Ein Kollege im Saal erzählte, wie er von einem Velofahrer einen Rippenstoss bekam, als er diesen auf ein Parkverbot hinwies. Da das Röntgenbild aber keinen Rippenbruch zeigte, sei der Fall nicht weiter untersucht worden, weil die Behörden den Täter – einen in einer Anstalt lebenden Drogenabhängigen – bereits kannten. Das ärgerte den Kollegen, dem die Brust noch lange wehtat.
Für Weirich wäre hier zumindest der Sachverhalt abzuklären gewesen. Für eine Verurteilung seien aber die Hürden bezüglich der Beweisführung hoch, und auch die gut ausgebauten Parteirechte seien einzuhalten. Daher kämen die Opfer kaum um eine Einvernahme herum, ausser wenn z.B. eindeutige Videobilder vorlägen. Doch der Art. 59 PBG nimmt von den Opfern Druck weg, weil sie keine Strafklage mehr machen müssen, damit ein Verfahren anläuft. Das scheint aber noch nicht allen Strafbehörden in allen Kantonen klar zu sein …
Markus Fischer