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Der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung
Jede in der Schweiz beschäftigte Person ist obligatorisch gegen Unfall versichert (Art. 1a UVG). Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung sieht verschiedene Leistungen bei Berufs- und Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten vor. Neben den Leistungen, die die direkten Folgen eines Unfalls betreffen (Übernahme der Behandlungskosten, Taggelder …), gibt es einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG. Dieser entsteht, wenn die versicherte Person als Folge eines Versicherungsfalls zu mindestens 10 % invalid wird (Art. 18 UVG). Die Rente beträgt bis 80 % des versicherten Lohns; bei einer Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Weiterführung der ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 UVG).
Der versicherte Verdienst für die Rentenberechnung basiert auf dem Einkommen, das die verunfallte Person im Jahr vor dem Unfall verdient hat, maximal 148 200 Franken (Art. 22 UVV).
Berechnung des Invaliditätsgrads
Der Invaliditätsgrad bezeichnet die Einkommenseinbusse in Prozenten. Bei der Berechnung werden die Einkommen ohne und mit Invalidität verglichen: Man vergleicht das Einkommen vor dem Unfall mit jenem, das in einer neuen Tätigkeit erzielt wird, die aufgrund der Beeinträchtigung durch den Unfall möglich ist (Art. 16 ATSG). Wenn kein reales Einkommen besteht, bezieht sich die Versicherung auf Referenzwerte, die vom Bundesamt für Statistik festgelegt werden. Bei einer Invalidität unter 10 % besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Revision des Rentenanspruchs
Wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person aufgrund des Unfalls während mindestens drei Monaten verschlechtert, wird der Invaliditätsgrad erhöht. Nimmt dieser um mindestens fünf Prozentpunkte zu, muss die Rente mit dem höheren Wert neu berechnet werden (Art. 17 ATSG). Dies gilt auch im umgekehrten Fall: Wenn der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte abnimmt, wird die Rente neu berechnet oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Hier gilt es immer zu beachten, dass der Invaliditätsgrad in Bezug auf das Einkommen berechnet wird und nicht bezüglich der persönlichen Situation der versicherten Person. Wenn diese beispielsweise die Stelle wechselt und mehr Lohn erhält, muss sie dies der Unfallversicherung melden. Diese kann den Anspruch auf die Rente aufheben, wenn die neue Berechnung einen Invaliditätsgrad unter 10 % ergibt.
Koordination zwischen IV und UV
Es ist möglich, dass nach einem Unfall auch die Invalidenversicherung ins Spiel kommt. Dies, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 40 % beträgt (Art. 28 IVG). In diesem Fall werden die Renten der Unfallversicherung und der IV so aufeinander abgestimmt, dass sie zusammen nicht mehr als 90 % des versicherten Verdienstes ergeben (Art. 20, Abs. 2 UVG).
Rechtsschutzteam SEV