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Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Homeoffice
«Mulhouse kann so schön sein – vor allem, wenn man die Liebe dort findet …», dachte sich Anna, packte ihre Sachen und zog zu ihrem Partner ins benachbarte Ausland. Ob Mulhouse ihre Wahlheimat wird, muss sich noch zeigen. Deswegen arbeitet Anna weiterhin in Basel, fünf Tage die Woche, davon zwei Tage im Homeoffice. Und sie will in der Schweiz sozialversichert bleiben. Ist das möglich?
Anna ist eine sogenannte Grenzgängerin. Sie wohnt in Frankreich und arbeitet in der Schweiz. In der Regel sind Grenzgänger:innen in dem Land sozialversichert, wo sie erwerbstätig sind – egal, wo sie wohnen oder wo ihr Arbeitgeber den Geschäftssitz hat. Es gibt aber Ausnahmen zu dieser Regel. Bisher galt: Wenn Grenzgänger:innen mindestens zu 25 % am Wohnsitz arbeiten, sind sie im Land ihres Wohnsitzes sozialversichert. Das Pensum von 25 % bezieht sich auf die gesamte Arbeitszeit der Grenzgänger:innen im Jahresdurchschnitt. Haben sie mehrere Beschäftigungen, werden diese zusammengezählt.
Wenn Anna also ihre zwei «Homeoffice- Tage» beibehält, wird sie entsprechend zu 40 % in Frankreich arbeiten. Ist sie also doch in Frankreich sozialversicherungspflichtig? Nicht mehr seit dem 1. Juli 2023. In einer Rahmenvereinbarung zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz wurde der Anteil der Arbeit ausserhalb des Beschäftigungslandes auf 49,9 % ausgeweitet. Entsprechend ist das Homeoffice im Rahmen dieses Pensums möglich, ohne dass die Zuständigkeiten in den Sozialversicherungen sich ändern. Voraussetzung hierfür sind:
- unbefristeter Arbeitsvertrag im Beschäftigungsland;
- Wohnsitz ausserhalb des Beschäftigungslandes;
- keine weitere Erwerbstätigkeit im Wohnsitzland oder in einem Drittland;
- die Arbeit vor Ort und die Arbeit zu Hause müssen einer Regelmässigkeit folgen;
- das Vorhandensein einer entsprechenden IT-Infrastruktur für die Arbeit zu Hause.
Es ist nun an Anna nachzuweisen, dass sie ihren Wohnsitz in Mulhouse hat. Das geht am besten mit der formalen Anmeldung bei der Gemeinde von Mulhouse. Weiter braucht es eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber zur Homeoffice-Arbeit. Bei Fragen können sich sowohl Anna als auch ihr Arbeitgeber an die zuständige Ausgleichskasse wenden.
Auf dieser Basis stellt ihr Arbeitgeber den Antrag über eine IT-Plattform der Ausgleichskassen in der Schweiz. Der Antrag wird dann automatisch dem zuständigen Sozialversicherungsträger im Wohnsitzland übermittelt. Bei Gutheissung des Antrags bekommt der Arbeitgeber die entsprechende «Bescheinigung A1», welche ab dem Zeitpunkt des Antrags drei Jahre gültig ist. Auf dieser Basis kann Anna auch in Frankreich die zwei Tage im Homeoffice arbeiten und in der Schweiz sozialversichert bleiben.
SEV Rechtsschutzteam