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Mein schwerkrankes Kind
Anitas Welt dreht sich gerade nur noch um ihr Kind. Seit dessen Diagnose feststeht, ist ihr Leben im Stillstand. Ihre Gedanken drehen sich nur noch um diese eine traurige Gewissheit: Mein schwerkrankes Kind … Nun gilt es Nerven zu bewahren und stark zu sein.
Das Kind muss betreut werden und Anita will für ihr Kind da sein. Nur, wie lässt sich das mit ihrer Anstellung vereinbaren? Kündigen? Sie ist alleinerziehend und alleinverdienend. Das kann also keine Option sein. Krankschreiben? Damit wäre das Problem aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Denn der Kündigungsschutz im Krankheitsfall ist nur von begrenzter Dauer. Danach könnte ihr also gekündigt werden.
Anita muss daher andere Wege suchen, wie Betreuung und Anstellung zu vereinbaren sind. Hier ist guter Rat nötig, aber nicht unbedingt teuer. Als Mitglied des SEV kann Anita sich vom SEV-Berufsrechtsschutz beraten und vertreten lassen.
Zunächst braucht Anita eine ärztliche Einschätzung: Wie schwer ist das Kind beeinträchtigt? Wie hoch ist der Betreuungsaufwand? Und wie sind die Heilungschancen? Sofern die Beeinträchtigung schwer, die Betreuung intensiv und die Heilungschancen – gelinde gesagt – ungewiss sind, hat Anita von Gesetzes wegen Anrecht auf Betreuungsurlaub. Wenn nicht, kann Anita nur Urlaub für die Angehörigenpflege beziehen. Dieser Urlaub dauert pro Ereignis maximal drei Tage und höchstens zehn Tage im Jahr. Ihr Arbeitgeber hat ihr in dieser Zeit ihren Lohn auszuzahlen.
Sofern Anita die Anforderungen für einen Betreuungsurlaub erfüllt und ihr Arbeitsvertrag die Lohnfortzahlung für einen solchen Fall vorsieht, zahlt die zuständige Ausgleichskasse dem Arbeitgeber die Betreuungsentschädigung aus. Wenn keine Lohnfortzahlung vorgesehen ist, bekommt Anita die Betreuungsentschädigung ausgezahlt. Diese macht 80 % ihres durchschnittlichen Lohnes aus, den sie vor dem Urlaub erzielt hatte, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Zur Betreuungsentschädigung werden keine Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten gewährt. Sofern das Einkommen sich während dem Bezug der Urlaubstage verändert, wird das Taggeld neu berechnet. Im Übrigen richtet sich die Betreuungsentschädigung nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften der Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigung.
Es besteht nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung pro Krankheitsfall oder Unfall. Der Anspruch auf Betreuungsentschädigung beginnt mit der Auszahlung des ersten Taggeldes und wird innerhalb von 18 Monaten für maximal 14 Wochen mit 98 Taggeldern ausbezahlt. Vorzeitig endet der Anspruch nur, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Ein Rückfall nach längerer symptomfreier Zei gilt als neuer Fall – mit erneutem Anspruch auf Betreuungsentschädigung.
Ob Anita die ihr zustehenden Taggelder am Stück oder tageweise bezieht, kann sie selbst entscheiden. Allerdings sollte sie ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig informieren – auch weil die Anmeldung über ihren Arbeitgeber erfolgt.
Solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, steht Anita unter Kündigungsschutz für längstens sechs Monate ab dem ersten Taggeld. Des Weiteren dürfen ihre Ferien wegen dem Betreuungsurlaub nicht gekürzt werden. Anita bleibt auch während dem Betreuungsurlaub unfallversichert. Auch der Versicherungsschutz, der ihr aus der beruflichen Vorsorge erwächst, besteht unverändert weiter.
Mit dem Betreuungsurlaub kann sich Anita zumindest in der Anfangsphase ganz der Betreuung ihres Kindes widmen. Nebenbei hat sie Gelegenheit, um über die Zeit nach dem Betreuungsurlaub nachzudenken und dem Arbeitgeber Vorschläge zu machen, wie ihre neue private Situation sich mit ihren Arbeitspflichten vereinbaren lässt. Ihr Arbeitgeber kann und soll sie entsprechend seiner Fürsorgepflicht unterstützen. Flexible Arbeitszeiten, Homeoffice, die Zuteilung anderer Aufgaben, eine interne Versetzung etc. können Ansätze für eine massgeschneiderte Lösung sein, welche für beide Seiten stimmig ist. Wichtig ist, dass beide Seiten ernsthaft nach einer guten Lösung bestrebt sind.
Auch hier kann der SEV-Berufsrechtsschutz unterstützen.
Rechtsschutzteam SEV