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GAV-Serie, Teil 1: Die Vorgeschichte

Beamte werden zu Angestellten, Reglemente zu Verträgen

Das neue Bundespersonalgesetz Das Bundespersonalgesetz, das das Ende fast aller Beamtungen bedeutete, stellte in Artikel 38 klar: «Die Schweizerischen Bundesbahnen (…) schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.» Ebenso klar ist der folgende zweite Absatz: «Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.» Damit sind also den Gelüsten nach einem höheren Anteil an obligationenrechtlichen Anstellungen für die oberen Kader klare Grenzen gesetzt. Und schliesslich wird ein dritter Punkt gesetzlich geregelt: «Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor.» Streitigkeiten können damit nicht unbegrenzt eskalieren.

Am 27. Juni 2000 begann die Zeit der vertraglichen Sozialpartnerschaft. Auf der Wiese vor dem damaligen SBB-Hauptsitz trafen sich die Spitzen der SBB und der vier Personalorganisationen zur Unterzeichnung des ersten Gesamtarbeitsvertrags.

Das SBB-Gesetz beendete 1998 die Geschichte der Bundesbahn als Teil der Bundesverwaltung und damit auch die Zeit der Eisenbahnerinnen und Eisenbahner im Beamtenstatus. Dieser hatte immerhin 70 Jahre überdauert: 1927 war das Beamtengesetz geschaffen worden, das auch das SBB-Personal betraf – zumindest das gehobene. Die Arbeiterkategorien mussten noch lange auf bessere Anstellungsbedingungen warten. In der Folge beschloss der Bundesrat eine Speziallösung für die SBB, deren Kern die Ämterklassifikation mit dem 26-stufigen Lohnsystem war.

Einbezug der «Privatbahnen»

Anfang 60er-Jahre kamen auch die Angestellten der konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Das Bundesamt für Verkehr regelte eine so genannte «Systematisierung der Personalaufwendungen», die dafür sorgte, dass Verbesserungen bei der SBB auch sinngemäss bei den KTU galten.

1993 begann ein in der Geschichte der SBB einmaliges Sparprogramm, das zum Abbau von beinahe 10 000 Stellen führte – von über 37 000 hinunter auf 28 000 Angestellte. Damit dieses radikale Vorgehen vom Personal mitgetragen wurde, war eine grundsätzliche Stellengarantie nötig: 1993 vereinbarten SBB und SEV den Contrat social, also die Garantie, dass aus wirtschaftlichen Gründen niemandem gekündigt wird. Ein zweiter Schlag folgte 1996, als der Bundesrat erstmals seit Jahrzehnten eine Lohnkürzung für das SBB-Personal beschloss.

Bahnreform leitet den Umbau ein

Parallel zu diesen direkten Einschnitten beim Personal erfolgte die Bahnreform. 1999 gliederte sich die SBB neu in die drei Divisionen Personenverkehr, Güterverkehr und Infrastruktur. Das Personal wurde in neue Strukturen gezwängt, während gleichzeitig die Vorarbeiten für den ersten Gesamtarbeitsvertrag aufgenommen wurden.

(Fortsetzung in der nächsten Ausgabe der SEV-Zeitung)

Das neue Bundespersonalgesetz

Das Bundespersonalgesetz, das das Ende fast aller Beamtungen bedeutete, stellte in Artikel 38 klar: «Die Schweizerischen Bundesbahnen (…) schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.» Ebenso klar ist der folgende zweite Absatz: «Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.» Damit sind also den Gelüsten nach einem höheren Anteil an obligationenrechtlichen Anstellungen für die oberen Kader klare Grenzen gesetzt. Und schliesslich wird ein dritter Punkt gesetzlich geregelt: «Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor.» Streitigkeiten können damit nicht unbegrenzt eskalieren.