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Bundesverwaltungsgericht lehnt SEV-Beschwerde ab

Diskriminierung – zu Recht?

Das Bundesverwaltungsgericht stellt eine indirekte Lohndiskriminierung bei der SBB fest und weist eine Beschwerde trotzdem an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute mit 3 zu 2 Stimmen eine indirekte Lohndiskriminierung einer SBB-Angestellten festgestellt, die aufgrund einer Schwangerschaft und dem darauf folgenden Mutterschaftsurlaub entstand. Die beschwerdeführende Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV ist enttäuscht über diesen Entscheid und wartet die schriftliche Urteilsbegründung ab um zu entscheiden, ob und wie es weiter geht mit diesem Dossier. Zu Tage getreten ist dabei, dass Gleichstellung für die SBB  ein unterschiedliches Gewicht haben kann.

Eine Zugbegleiterin der SBB hatte 2011 und 2014 keine Lohnerhöhung erhalten, weil sie aufgrund Mutterschaft und Krankheit mehr als sechs Monate nicht arbeiten konnte. Mithilfe des Berufsrechtsschutzes des SEV hat sie eine Lohndiskriminierung eingeklagt, mit der Begründung, dass Abwesenheiten aufgrund Mutterschaft – Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft sowie Mutterschaftsurlaub – ihr Recht auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung nicht einschränken dürfe. Die Personalverantwortlichen der SBB stellten sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass eine Mitarbeiterin, die mehr als sechs Monate von der Arbeit fernbleibe – aus welchen Gründen immer – kein Anrecht auf eine Lohnerhöhung im Folgejahr habe.

Barbara Spalinger, Vizepräsidentin des SEV ist von diesem Urteil enttäuscht: «Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht eine indirekte Diskriminierung festgestellt. Es hat aber auch festgestellt, dass die SBB Mütter indirekt diskriminieren darf, wenn sie darauf beharrt, dass man mindestens sechs Monate im Jahr arbeiten muss für eine Lohnerhöhung.» Der dossierverantwortliche Gewerkschaftssekretär, Vincent Brodard, fügt hinzu: «Bei einer schwierigen Schwangerschaft, die zu mehr als acht Wochen Absenz führt, riskiert eine Frau, keine Lohnerhöhung zu erhalten, wenn die vier Monate Mutterschaftsurlaub dazu kommen. Im vorliegenden Fall war die Mitarbeiterin sechs Monate und eine Woche abwesend!»

Das Urteil, das einen Monat vor dem 25-Jahr-Jubiläum des Frauenstreiks vom 14. Juni 1991 gefällt wurde, macht deutlich, dass die Gleichheit der Geschlechter bei weitem noch nicht umgesetzt ist.