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Pensionskasse: Rückeinkäufe und Steuern

Im Juni 2017 beschäftigte sich das Bundesgericht mit Rückeinkäufen in die Pensionskasse durch einen Versicherten, der sich zuvor grosse Beträge von einer anderen Kasse auszahlen liess. Die Frage, die sich daraus ergibt, ist, ob der Versicherte diese Einkäufe von den Steuern abziehen darf.

Der Versicherte hatte 2008 einen hohen Betrag aus seiner Pensionskasse bezogen. Am Ende desselben Jahres hat er sich mit einem Teil dieses Betrags in eine andere Kasse eingekauft. 2009 tätigte er einen weiteren Einkauf. In der Folge zog er die Rückeinkäufe von seinen steuerpflichtigen Einkünften ab.

Die Steuerbehörde war damit jedoch gar nicht einverstanden und verweigerte ihm den Abzug. Der Versicherte legte dagegen eine Beschwerde ein, die abgelehnt wurde – ebenso wie sein Rekurs vor dem Kantonsgericht. So landete die Angelegenheit vor dem Bundesgericht.

In seiner Analyse berief sich das Bundesgericht auf den Artikel 79b des BVG: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.» Für das Bundesgericht gilt diese dreijährige Frist auch im umgekehrten Sinne, also wenn eine versicherte Person Beträge wieder einzahlt, die sie zuvor bezogen hat. Aus diesem Grund war die Steuerbehörde im Recht, als sie die Rückeinkäufe als Steuerumgehung deklarierte. Keines der vom Versicherten vorgebrachten Argumente konnte das Bundesgericht von seinem Entscheid abbringen.

Rechtsschutzteam SEV