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PK SBB muss Versicherte gleich behandeln

Anlass zum Rechtsstreit gab die Geschichte von Sylvie (Name geändert), die nach fast 20 Jahren Arbeit bei der SBB im 62. Altersjahr aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert wurde, per 1. November 2009. Von nun an zahlte ihr die Pensionskasse (PK) SBB eine Berufsinvaliditätsrente (temporäre Invalidenpension), die beim Erreichen des AHV-Alters durch die ordentliche PK-Rente abgelöst wurde (Ende Juni 2012). Zudem zahlte ihr die PK eine Überbrückungsrente («IV-Ersatzrente»), die nach dem 64. Geburtstag durch die AHV-Rente ersetzt wurde (Mitte 2012). Zu jenem Zeitpunkt hatte die IV Sylvie noch keine Rente zugesprochen, tat dies dann aber im Oktober 2012 retroaktiv. Damit begannen die Probleme. Denn in solchen Fällen verlangt die PK die von ihr bezahlten IV-Ersatzrenten zurück. Weil diese bei Sylvie höher waren als die IV-Renten, forderte die PK auch die Differenz ein – direkt von Sylvie.

Der nun eingeschaltete SEV lehnte die Rückzahlung der Rentendifferenz ab mit dem Argument, dass Versicherte, deren IV-Rente gleich hoch oder höher ausfällt als die IV-Ersatzrente der PK, nichts zurückbezahlen müssen. Damit behandle die PK nicht alle Versicherten gleich.

Davon wollte die PK SBB aber nichts wissen und zog den von ihr geforderten Betrag direkt von Sylvies PK-Renten ab. Somit blieb dem SEV nur noch der Rechtsweg offen. Er beauftragte einen auf Fragen der beruflichen Vorsorge spezialisierten Anwalt damit, beim kantonalen Verwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen. Jedoch befand das Gericht, das PK-Reglement sei sehr klar und es liege keine Ungleichbehandlung vor.

Darauf zog der SEV-Anwalt den Fall ans Bundesgericht weiter, und dieses gab dem SEV im Juli 2015 recht: Die Grundsätze der «Kollektivität» und der «Gleichbehandlung», die den Sozialversicherungen zugrunde liegen, müssen respektiert werden. Die Versicherten eines gleichen Kollektivs sind gleich zu behandeln. Somit muss Sylvie von den IV-Ersatzrenten nichts zurückbezahlen, wenn andere Versicherte dies nicht tun müssen.

Auf Geheiss des Bundesgerichts musste daher die PK Sylvie die Rentendifferenz samt Zinsen zurückerstatten und einen Teil der Anwaltskosten des SEV übernehmen, ebenso die Gerichtskosten.

Rechtsschutzteam SEV

Was sollen betroffene PK-Versicherte tun?

Nach dem Bundesgerichtsentscheid 9C_644/2014 vom 13. Juli 2015 stehen den Versicherten der Pensionskasse SBB je nach Situation zwei Optionen offen:

Versicherte, bei welchen die PK SBB die von ihr zurückgeforderten Beträge bereits von den Renten abgezogen hat, können der PK einen eingeschriebenen Brief schicken, worin sie die PK darauf hinweisen, dass diese aufgrund des Bundesgerichtsentscheids 9C_644/2014 vom 13. Juli 2015 die abgezogenen Beträge zurückerstatten muss, mit fünf Prozent Zins. Dafür sollen ihr die Versicherten eine 30-tägige Zahlungsfrist setzen.Falls die PK die fristgerechte Rückzahlung der von ihr geschuldeten Beträge verweigert, sollten die Versicherten sofort eine Zahlungsklage ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern richten (Speichergasse 12, 3011 Bern) oder den SEV kontaktieren (Gewerkschaft des Verkehrspersonals, Zentralsekretariat, Steinerstr. 35, Postfach, 3000 Bern 6).

Versicherte, die von der PK SBB bisher lediglich aufgefordert worden sind, ihr die fraglichen Beträge zurückzuerstatten, und bei denen die PK noch keine Abzüge von den Renten vorgenommen hat, können der PK einen Brief schicken, worin sie dieser mitteilen, dass sie – die PK – aufgrund des Entscheids 9C_644/2014 des Bundesgerichts vom 13. Juli 2015 nicht berechtigt ist, von ihren Versicherten die fraglichen Beträge zurückzufordern. Und dass die PK somit von dieser Forderung absehen soll.

Rechtsschutzteam SEV