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Was ist bei Versammlungen zu beachten?

Immer in der Zeit der Sektions-GVs und Delegiertenversammlungen gelangen verschiedene vereinsrechtliche Fragen an das Rechtsschutzteam. Da dieses Jahr infolge Corona die meisten Versammlungen im zweiten Halbjahr stattfinden, beantworten wir hier die wichtigsten Fragen zum Vereinsrecht.

Was darf ein Vorstand eigentlich alles entscheiden?

Auf dem Papier ist es einfach: alles, was er statutarisch darf und nicht zwingend von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. Zwingend von der Mitgliederversammlung erfolgt die Kontrolle der Organe, also des Vorstands, der entlastet werden muss, der Kasse, die revidiert und abgenommen werden muss, sowie die Wahlen. Ebenfalls nicht berechtigt ist ein Sektionsvorstand, die Änderung eines GAV oder FAV selber gutzuheissen. Dafür braucht es die Mehrheit der stimmberechtigten Aktiven der betroffenen Sektionen oder der gewählten GAV-Konferenz. Auch kann es heikel sein, wenn ein Sektionsvorstand sich zu Geschäften äussert, ohne dass die Mitglieder die Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern. Sofern nicht eine hohe zeitliche Dringlichkeit vorliegt, darf der Sektionsvorstand dazu streng genommen nur in seinem eigenen Namen sprechen.

Ist ein Entscheid einer Mitgliederversammlung gültig, wenn nun eine Handvoll Mitglieder anwesend sind, die nicht die Mehrheit repräsentieren?

Grundsätzlich ja, das Gesetz schreibt vor, dass Vereinsbeschlüsse von der Vereinsversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen sind. Allerdings ist es bei wichtigen Entscheidungen angebracht, eine breitere Vernehmlassung durchzuführen. Dies gilt vorab dann, wenn es um GAV-Anpassungen geht, über die die Sektionsversammlung zu entscheiden hat.

Muss bei wichtigeren Entscheiden eine Urabstimmung durchgeführt werden?

Die Statuten des SEV sehen Urabstimmungen nur vor, wenn ein Referendum gegen einen Entscheid der Mitgliederversammlung ergriffen worden ist und bei neuen GAV. Urabstimmungen müssen schriftlich erfolgen und von der GPK durchgeführt werden. Dem Vorstand steht es frei, bei weiteren wichtigen Entscheidungen schriftliche Umfragen zu machen. Dies sind dann allerdings keine Urabstimmungen. Er kann, sofern er die Mailadressen der meisten Mitglieder hat, eine Umfrage auch per E-Mail machen, allerdings sollten dann die Mitglieder, von denen keine Mailadressen zur Verfügung stehen, per Brief oder Aushang informiert werden, damit sie die Möglichkeit haben, sich zu äussern. Dasselbe gilt übrigens auch für Einladungen zu Versammlungen: auch sie dürfen per Mail erfolgen, aber Mitglieder ohne bekannte Mailadresse müssen postalisch informiert werden.

Wie wird eine Jahresrechnung korrekt abgenommen?

Jahresrechnungen müssen an der Generalversammlung abgenommen werden, sie bedürfen einer vorgängigen Prüfung durch gewählte Revisor/innen/die GPK. Der Ablauf ist wie folgt: Vorlage oder Projektion der Jahresrechnung, Erläuterungen dazu des Kassiers oder der Kassierin mit der Möglichkeit, Fragen zu beantworten. Erst nachdem der Revisionsbericht vorgelesen wurde, der einen Antrag an die Versammlung, die Rechnung zu genehmigen und Décharge zu erteilen enthalten muss, wird darüber abgestimmt.