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Arbeitslose wehrte sich gegen Sanktion – Gewerkschaft half

Neulich hatte das Bundesgericht zu befinden, ob einer Arbeitslosen wegen einer Pflichtverletzung zu Recht Taggelder gestrichen worden waren.

Bei einem Beratungsgespräch erklärt sich Josiane (Name geändert) bereit, einen Kurs zu besuchen. Doch weil sie dem nächsten Beratungsgespräch unentschuldigt fernbleibt, brummt ihr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine neuntägige Einstellung der Arbeitslosenentschädigung auf.

Arbeitsamt reduziert Einstelltage

Diesen Entscheid des RAV ficht Josiane an mit der Begründung, dass sie mit ihrer RAV-Beraterin abgemacht habe, das Gespräch zu verschieben, falls der Kurs nach dem nächsten Gesprächstermin stattfinden würde. Josiane präzisiert, dass sie ihrer Beraterin eine Mail geschickt habe, um sie um eine Verschiebung des Gesprächs zu bitten.

Das zuständige kantonale Arbeitsamt heisst Josianes Beschwerde teilweise gut und reduziert die Sanktion auf fünf Einstelltage, zumal es sich um ihre erste Pflichtverletzung handelt.

Kantonsgericht hebt Sanktion auf

Doch Josiane zieht ihre Beschwerde ans Kantonsgericht weiter. Dieses gibt ihr Recht und hebt die Sanktion ganz auf. Für das Gericht ist klar, dass Josiane und ihre Beraterin übereingekommen sind, das Gespräch zu verschieben. Laut dem Urteil konnte Josiane zwar nach ihrer Mail an die Beraterin ohne deren Antwort nicht davon ausgehen, dass das Gespräch effektiv verschoben wurde. Josiane hat also fälschlicherweise angenommen, dass die Beraterin die Verschiebung des Gesprächs stillschweigend akzeptiert habe.

Doch unter diesen Umständen habe man von Josiane nicht erwarten können, dass sie sich spontan für ihre Absenz entschuldigt, folgert das Gericht. Somit könne man ihr kein Fehlverhalten vorwerfen.

Arbeitsamt zieht Fall weiter

Gegen diesen Entscheid rekurriert das Arbeitsamt beim Bundesgericht. Und dieses hält nun in seinem Urteil fest, dass jemand, der vergessen hat, zu einem Gespräch zu erscheinen, und sich dafür spontan entschuldigt, nicht mit Einstelltagen bestraft werden kann, wenn er oder sie die Pflichten als Arbeitslose/r sonst sehr ernst genommen hat. Diese Straflosigkeit habe auch dann zu gelten, wenn ein Versicherter wegen eines Irrtums oder einer Unaufmerksamkeit ein Beratungs- und Kontrollgespräch verpasst hat.

Josiane habe irrtümlich geglaubt, das Gespräch sei verschoben worden, heisst es im Urteil weiter. Somit habe sie nicht von sich aus merken können, dass sie eine Pflichtverletzung beging. Deshalb könne man es ihr nicht zum Vorwurf machen, dass sie sich nicht spontan für ihr Fernbleiben entschuldigt hat. Ansonsten habe sie ihre Pflichten als Arbeitslose immer sehr ernst genommen, und dies habe auch niemand bestritten.

Unter diesen Umständen sei eine Sanktionierung mit Einstelltagen nicht gerechtfertigt, urteilt das Bundesgericht und hebt die Sanktion auf. Zudem spricht es Josiane eine Entschädigung zu als Beitrag an die Kosten, die ihrer Gewerkschaft durch die Mandatierung eines Anwalts entstanden sind.

Rechtsschutzteam SEV