Eine Rentenkürzung durch die IV war nicht gerechtfertigt

Ein kleiner Unterschied macht viel Geld aus

Dank dem SEV-Rechtsschutz konnte ein Arbeiter zumindest die halbe Rente behalten.

Dies ist keine schöne Geschichte, auch wenn sie juristisch gut ausgeht. Es geht um einen rund 40-jährigen Mann, der gerne mit seinen Händen arbeitet, aber schon früh Schwierigkeiten hatte und kaum 30-jährig schwere Rückenprobleme bekam. Er arbeitete als Reiniger und Spezialhandwerker bei der SBB, bis er mit 34 Jahren wegen der Rückenschmerzen krankgeschrieben wurde. Physiotherapie brachte keine dauerhafte Besserung, sodass eine Operation nötig wurde, und eine zweite, dritte, vierte. Endlich konnte der Handwerker wieder zur Arbeit, aber eine Rückkehr in die frühere Tätigkeit war ausgeschlossen, sodass die SBB ihm (korrekt) kündigte.

Hoffnungsvoller Anfang

Es folgte der Bescheid, dass er aufgrund seines weiterhin schmerzenden Rückens zu 57 % als invalid gelte und somit eine halbe Invalidenrente bekomme. Seine Arbeitsfähigkeit war beschränkt auf Tätigkeiten, bei denen es fast nichts zu heben und längere Pausen zur Erholung gab. Eine solche Stelle wurde mit Unterstützung der Eingliederungsstellen in einer Reinigungsfirma gefunden. Während rund zwei Jahren schien alles in bester Ordnung: Der Mann, der seitens der SBB als Rentner geführt wird und im SEV entsprechend in den PV übergetreten ist, arbeitete in seiner Halbtagsstelle und galt dabei als engagiert und zuvorkommend.

Nach einem Besitzerwechsel aber stieg der Druck auf ihn, auch längere Schichten zu arbeiten und schwerere Gewichte zu tragen. Der Mann wurde erneut arbeitsunfähig, und nach der gesetzlichen Wartefrist erhielt er die Kündigung. Er vermutet, dass die Firma ihn bei der IV angeschwärzt hat und schreibt in der Reaktion auf die Kündigung enttäuscht: «... wie oft habe ich mehr als vertraglich abgemacht gearbeitet und Tabletten gefressen, damit es am nächsten Tag wieder ging ...».

In der Tat wird er aufgeboten, um seinen Gesundheitszustand überprüfen zu lassen, und in der Tat stellt die IV eine Verbesserung fest, die eine Invalidität von nur noch 44 % ergibt – und das bedeutet: Statt einer halben nur noch eine Viertelrente. Auf einen Schlag verliert der Familienvater nicht nur sein Arbeitseinkommen, sondern auch die Hälfte der Rente.

Falsche Einschätzung

Hier kommt der SEV-Rechtsschutz ins Spiel: Ein in Sozialversicherungen erfahrener Rechtsanwalt übernimmt den Fall. Er stellt fest, dass die Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar gewisse Veränderungen zu früheren Untersuchungen ergeben hat, dass aber gerade nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands nachgewiesen wurde. So konnte der Handwerker zwar etwas schwerere Gewichte heben, doch waren diese Tests beim ersten Mal vor der Schmerzgrenze abgebrochen worden, und zudem hatte er inzwischen regelmässig seine Muskulatur trainiert, um eine Verschlechterung zu verhindern.

Wie üblich liess sich die IV-Stelle mit diesen Argumenten nicht von ihrem Entscheid abbringen, sodass der Gang vors Sozialversicherungsgericht unausweichlich war. Dieses kam zum klaren Schluss: «Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist nicht ausgewiesen. » Es beliess den Invaliditätsgrad auf der vormaligen Höhe, womit die IV weiterhin eine halbe Rente ausrichten muss – und eine Nachzahlung für die gut zwei Jahre, die das Verfahren gedauert hat, denn die Kürzung der Rente erfolgte per sofort. Der nach wie vor arbeitswillige Mann konnte damit zumindest einen Teil der Schulden zurückzahlen, die er in dieser Zeit mangels Einkommen machen musste.

Ohne SEV-Rechtsschutz wäre der Mann völlig hilflos gewesen. Der Sieg vor Gericht brachte ihm eine Entlastung, aber nach wie vor lebt die Familie auf äusserst kleinem Fuss.

Rechtsschutzteam SEV