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Begleitung der IV-Prozesse durch den SEV-Berufsrechtsschutz

Ein grosser Prozentsatz der vom SEV betreuten Berufsrechtsschutzfälle haben mit Abklä­rungen des Gesundheitszustands und oftmals daraus folgende IV-Rentenhöhe zu tun. Diese Invalidenversicherungs-Dossiers haben meist eine mehrjährige Bearbeitungsdauer.

Härtefall

Werden Leistungen der IV ausbezahlt, ohne dass es dazu einen rechtsgültigen Grund gibt, sind diese Leistungen vom Versicherten an die IV zurück zu bezahlen. Hat der Versicherte allerdings nicht gewusst, dass er dieses Geld zu Unrecht erhalten hat, muss er keine Rückzahlungen leisten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine grosse Härte ist dann gege­ben, wenn die Rückzahlungssumme gemessen an den finanziellen Möglichkeiten zu hoch ist und der Versicherte durch die Rückzahlungsraten unter das Existenzminimum fallen würde. Grundlage für die Berechnung bildet das Bundesgesetz über Ergänzungsleistun­gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Eine Härtefallprüfung kann bei der zuständigen IV-Stelle innert 30 Tagen nach Erhalt der Rückzahlungsverfü­gung verlangt werden.

Der SEV nutzt die von der IV gesetzten Fristen, um entweder eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen oder nach gründlichem Aktenstudium eine schriftliche Be­schwerde einzureichen. Bei unbefriedigenden Rentenentscheiden ist die „Erfolgsquote“ des SEV recht hoch. Im Gegensatz zur IV werden die medizinischen Akten von den Sach­bearbeitenden des SEV sorgfältig und gründlich studiert. Nach der Intervention durch den SEV fällt der zweite Entscheid der IV oft zu Gunsten des Mitglieds aus.

Kasten: Invaliditätsgrad/Rentenanspruch
(gemäss IVG = Bundesgesetz über die Invalidenversicherung)

Invaliditätsgrad ab 40%           = ¼ Rente
ab 50%           = halbe Rente
ab 60%           = ¾ Rente
ab 70%           = ganze Rente

Gegenüber der IV besteht eine Meldepflicht, sobald Veränderungen eintreten. Bei Ver­letzung dieser Pflicht können Leistungen der IV gekürzt, verweigert oder zurück gefordert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG).

IV Rente/IV Ersatzrente PK SBB

Die jährliche IV-Ersatzrente entspricht 90% der maximalen AHV-Rente. Für Bezüger einer IV-Teilrente wird die IV-Ersatzrente um den Prozentsatz der Teilrente der IV gekürzt. Bei einer teilweisen Berufsinvalidität hat der/die Versicherte Anspruch auf eine Teilpension sowie auf eine teilweise IV-Ersatzrente. (Vorsorgereglement PK SBB)

Beurteilungsprozesse durch die IV dauern lange. Die IV-Dossiers sind für die SEV-Sach­bearbeitenden arbeitsintensiv und die betreuten SEV-Mitglieder brauchen eine gute Portion Geduld.

Allerdings haben die Interventionen durch den SEV meist positive Auswirkungen auf die Rentenhöhe, auf Rentenberichtigungen und Revisionsverfahrens-Ergebnisse.

SEV- Mitglieder können den IV-Prozess aktiv unterstützen, indem sie die behandelnden Ärzte auffordern, klare Berichte abzufassen und diese rasch weiter zu leiten. Zudem ist den Ärzten unbedingt ein klares Berufsbild mit den entsprechenden Anforderungen aufzu­zeigen. Die Ärzte wissen oft nicht, welche körperlichen Anforderungen eine Berufssparte in der Praxis erfordert. Sie sollten diese Anforderungen auch in den Bericht aufnehmen. Wir können unsere Mitglieder nur auffordern, im IV Prozess mitzumachen, und zwar so gut wie möglich und so gut wie nötig, damit ein konkretes klares Bild entsteht.

Wenn Mitglieder einen Vorbescheid oder eine Verfügung der IV erhalten, ist dieses Dokument unmittelbar an den SEV weiter zu leiten, und zwar wegen den gesetzten Fristen, innert denen Einsprache bzw. Beschwerde gemacht wer­den kann. Vor allem dann, wenn die IV Rückforderungsansprüche geltend macht, kann die Situation schwierig werden. Kommt es zu einem Härtefall, ist dieser zu prüfen.