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Wie werden Aggressionen entschädigt?

Als Opfer einer gewalttätigen Messerattacke, ausgelöst durch einen simplen Seitenblick, hat ein Kollege, Chauffeur beim Stadtbus, die Hilfe des SEV-Rechtsschutzes in Anspruch genommen.

Zum Glück sind die Kopfund Rückenschmerzen nicht mehr besonders schlimm. Doch die Aggression hat auch psychische Auswirkungen. Der Angreifer hat Schimpfwörter und Todesdrohungen ausgestossen.

Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit …

Zuerst begleitet und verteidigt der vom SEV mit dem Fall betraute Anwalt unseren Kollegen und seine Interessen vor Gericht. Ein vom Untersuchungsrichter in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten kommt zum Schluss, dass keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters vorliegt, der aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung unfähig ist, das Unrechte seines Handelns zu erkennen. Trotz des Mordversuchs führen diese Schlussfolgerungen dazu, dass die Behörden das Verfahren einstellen.

… aber doch Anspruch auf Entschädigung

Obschon dieses Verdikt für unseren Kollegen sehr überraschend und enttäuschend ist, bleibt er bei seinem Entschluss, nicht dagegen zu rekurrieren. Indessen verlangt er, dass sich der Aggressor in einer geschlossenen Anstalt einer Behandlung unterziehen müsse. Der strafrechtliche Aspekt fällt also weg. Auf zivilrechtlichem Gebiet stösst der Anspruch auf Entschädigung infolge der Mittellosigkeit des Aggressors ins Leere.

Beschwerdefrist von 30 auf 10 Tage verkürzt!

Bei einer Strafverfolgung verhängt die Strafbehörde in der grossen Mehrheit aller Fälle eine Strafverfügung. Nach der neuen, seit 2011 gültigen Strafprozessordnung dauert die Beschwerdefrist gegen die Strafverfügung 10 Tage. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen, die direkt betroffene Person (der/die Beschuldigte) muss sie aber nicht begründen. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, selber eine solche Beschwerde zu formulieren oder allenfalls die Hilfe des Gewerkschaftssekretariates in Anspruch zu nehmen. Auf jeden Fall ist es aber sehr wichtig, so bald wie möglich um Rechtsschutz beim SEV nachzusuchen, damit falls nötig rechtzeitig ein Anwalt mit dem Fall betraut werden kann.

VB

Das Opferhilfegesetz kommt zum Zug

Der Anwalt stellt in der Folge bei der politischen Behörde ein Gesuch um Entschädigung aufgrund des Opferhilfegesetzes. Die Anforderungen für eine solche Entschädigung sind, was Form, Fakten und Umstände betrifft, zweifellos erfüllt. Ausserdem ist klar, dass die psychische und moralische Beeinträchtigung unseres Kollegen genug gross ist, um eine Genugtuung zu fordern, die vom Anwalt auf 10 000 Franken beziffert wird.

Verpflichtung der Gemeinschaft

In ihrer Antwort weist die Opferhilfebehörde darauf hin, dass die Genugtuung aus einer Verpflichtung der Gemeinschaft, ein Opfer zu unterstützen, resultiert, ohne Ansehen einer Verantwortung des Staates. Es ist auch keine zivilrechtliche Entschädigung im Sinne einer «Bezahlung des Fehlers, den der Angreifer begangen hat». Daraufhin bestimmt die Opferhilfebehörde entsprechend den einschlägigen Bestimmungen die Höhe der finanziellen Entschädigung. Unter anderem setzt das heute gültige Gesetz eine Obergrenze der Entschädigung von 70 000 Franken fest. Gegenüber der früheren Praxis werden damit die Entschädigungen um rund 30 bis 40 Prozent reduziert. Schliesslich zeigt der Vergleich mit mehr oder weniger gleich gelagerten Fällen, dass die gemäss Opferhilfegesetz zugesprochenen Genugtuungen zwischen 4200 und 6000 Franken betragen. In ihrem Beschluss findet die Opferhilfebehörde, dass die Schwere der Aggression nicht bestritten werden kann und die Traumatisierung hochgradig sei, dass aber die Arbeitsunfähigkeit des Kollegen nicht lange gedauert habe und keine psychiatrische Behandlung notwendig gewesen sei. Auf dieser Grundlage kommt die Behörde auf einen Entschädigungsbetrag von 5000 Franken. Nachdem der Kollege Rücksprache mit dem Anwalt genommen hat, akzeptiert er den vorgeschlagenen Betrag und der Fall ist somit erledigt.

Rechtsschutzteam SEV