Link zum Recht
Änderungen 2025 in den Sozialversicherungen
Wie jedes Jahr treten 2025 im Bereich der Sozialversicherungen neue Bestimmungen in Kraft. So führt die Teuerung zu höheren AHV/IV-Renten und Kinderzulagen. 2025 beginnt auch die Umsetzung der Erhöhung des Frauenrentenalters. Der vorliegende Artikel fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.
AHV/IV: Erhöhung der Renten
Die Renten werden ab dem 1. Januar 2025 um 2,9% erhöht. Die AHV/IV-Mindestrente steigt damit von 1225 auf 1260 Franken pro Monat; die Maximalrente bei voller Beitragsdauer von 2450 auf 2520 Franken. Die AHV-Rente für Ehepaare beträgt neu 3780 Franken
Gleichzeitig wird der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige auf 530 Franken pro Jahr angehoben; der Mindestbeitrag in der freiwilligen AHV/IV auf 1010 Franken.
Die Hilflosenentschädigungen in der AHV und IV, die für Rentnerinnen und Rentner bestimmt sind, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind, werden ebenfalls erhöht. Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. In der IV schliesslich beträgt der Assistenzbeitrag neu 35.30 Franken pro Stunde (+1 Franken) und 169.10 Franken pro Nacht (+4.65 Franken).
AHV: Umsetzung der Erhöhung des Rentenalters für Frauen
Das Referenzalter (früher «Rentenalter») für Frauen, die nach 1960 geboren wurden, wird bis 2028 schrittweise angehoben und schliesslich wie bei den Männern 65 Jahre betragen. Die Erhöhung des Referenzalters wird von Ausgleichsmassnahmen begleitet. So haben Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, ab 2025 Anspruch auf einen Rentenzuschlag, sofern sie ihre Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Frauen, die sich für einen Rentenvorbezug entscheiden, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschlag, kommen aber in den Genuss günstigerer Kürzungssätze. Der Rentenzuschlag ist nach Einkommen und Geburtsjahr gestaffelt. Er beträgt zwischen 13 und 160 Franken pro Monat. Er unterliegt nicht der Rentenplafonierung für Ehepaare und wird auch dann gezahlt, wenn der Betrag die Maximalrente überschreitet. Er wird zudem lebenslang ausbezahlt und führt nicht zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen.
BVG: neue Beträge
Im Zusammenhang mit den Renten der beruflichen Vorsorge ändern sich Anfang 2025 ebenfalls mehrere Beträge. Der Koordinationsabzug im BVG-Obligatorium steigt auf 26 460 Franken; die Eintrittsschwelle auf 22 680 Franken. In der dritten Säule (3a) beträgt der zulässige Steuerabzug pro Jahr nun 7258 Franken für Personen mit einer zweiten Säule und 36 288 Franken für Personen ohne eine solche.
Die Hinterbliebenen- und Invalidenrenten des BVG werden ebenfalls angepasst. Sie steigen um 0,8 %, wenn sie 2024 zum ersten Mal angepasst wurden; um 2,5%, wenn sie 2023 zum letzten Mal angepasst wurden.
Der Mindestzinssatz im BVG bleibt im Jahr 2025 unverändert bei 1,25%.
Kinder- und Ausbildungszulagen: Erhöhung der Mindestbeträge
Im Bereich der Kinderzulagen werden die vom Bund festgelegten Mindestbeträge im Jahr 2025 angehoben, sie betragen neu 215 Franken pro Monat statt 200 Franken; die Ausbildungszulage 268 Franken pro Monat statt 250 Franken.
Diese Erhöhung betrifft in erster Linie Eltern, die in den Kantonen arbeiten, die die Mindestbeträge auszahlen, d. h. Aargau, Basel-Landschaft, Glarus, Solothurn, Tessin, Thurgau und Zürich. Die anderen Kantone, die bereits höhere Zulagen vorsehen, sind nicht zu einer Erhöhung verpflichtet.
SEV Rechtsschutzteam