SBB gibt Kadern mehr Spielraum für Belohnungen
Stellvertretungen besser honorieren
SBB-Vorgesetzte haben nun genug Spielraum, um Mitarbeitende, die sie vorübergehend vertreten, angemessen zu entschädigen. Der SEV fordert die Kader auf, diesen Spielraum auch wirklich zu nutzen.
«Per sofort können Vorgesetzte über Belohnungen bis maximal 500 Franken für ausserordentliche Leistungen von Mitarbeitenden selber entscheiden», schreibt die SBB-Konzernleitung im Newsletter «Flash Kader SBB» vom 11. September. Und für Belohnungen von über 500 bis höchstens 2000 Franken sei nur noch die Zustimmung des nächsthöheren Vorgesetzten nötig.
Bisher brauchten die Vorgesetzten für Belohnungen jeglicher Höhe zusätzlich eine Bewilligung durch das HR, die nun bei Belohnungen bis 2000 Franken entfällt.
«Der SEV ist sehr erfreut, dass die SBB dem Kader mehr Spielraum für Belohnungen gibt», sagt SEV-Vizepräsident Manuel Avallone. «Dies deshalb, weil wir immer wieder zu hören bekommen, dass Mitarbeitende, die ihre Vorgesetzten vertreten, während diese in den Ferien, im Militär, krank oder unfallbedingt abwesend sind, nicht angemessen entschädigt werden.»
Stellvertretungen schlecht honoriert, trotz GAV-Artikel 96
Bis 2006 kannte die SBB für die Verwendung in einer höher eingereihten Funktion eine spezielle Zulage, die mit dem GAV 2007 abgeschafft wurde, «unter anderem mit der Begründung, dass die Stellvertreter/innen nicht den ganzen Job ihrer Vorgesetzten inklusive Mitarbeitergespräche und Budgetverantwortung übernähmen», erklärt Manuel Avallone. Im Gegenzug wurde im GAV-Artikel «Zulagen in Form von Prämien und Belohnungen für besondere Leistungen» (heutiger Art. 96) neu festgehalten, dass «die vorübergehende Übernahme einer Funktion mit deutlich höheren Anforderungen» mit Prämien und Belohnungen honoriert werden kann. «Leider haben die Vorgesetzten von dieser Möglichkeit bisher viel zu wenig Gebrauch gemacht», bedauert Manuel Avallone. «Nun hindert sie kein unnötig komplizierter Bewilligungsprozess mehr daran, Mitarbeitende für Stellvertretungen und andere besondere Leistungen zu belohnen, wie im GAV-Artikel 96 vorgesehen. Das müssen sie nun umsetzen!»
Markus Fischer