Pensionskassen

Wann werden Pensionskassenleistungen rückwirkend angepasst?

Passt die Pensionskasse SBB Renten nur dann rückwirkend an, wenn sie davon profitiert?

Dies scheinen sich manche pensionierten Kolleginnen und Kollegen gefragt zu haben, als sie neulich von der Pensionskasse (PK) SBB eine Mitteilung über zwei Rentenanpassungen erhielten: Erstens habe die PK SBB ab dem 1. Januar 2009 die Überentschädigungsberechnung zu Gunsten der Versicherten angepasst, und zwar aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom Dezember 2008. Zweitens habe die PK SBB rückwirkend per 1. Juli 2007 eine Anpassung der Überentschädigungsberechnung zu Lasten der Versicherten vorgenommen, die bisher vergessen gegangen sei.

Unter den Kolleginnen und Kollegen, die sich beim Rechtsschutzteam SEV meldeten, weil sie diese Mitteilung nicht nachvollziehbar und inakzeptabel fanden, war beispielsweise ein Kollege, von dem die PK SBB aufgrund der beiden Korrekturen rund 5000 Franken zurückforderte. Er stellte sich die Frage, ob es zulässig sei, die Anpassung zu Lasten der Versicherten rückwirkend per 1. Juli 2007 vorzunehmen, hingegen jene zu Gunsten der Versicherten erst ab dem 1. Januar 2009. Er bat den SEV, dies zu überprüfen.

Keine Schummelei

Die Abklärungen des Rechtschutzteams SEV und jene des ergänzend beigezogenen SEV-Vertrauensanwaltes ergaben, dass das Vorgehen der PK SBB korrekt war:

  • Die rückwirkende Anpassung der Überentschädigungsberechnung stand in Übereinstimmung mit dem Vorsorgereglement der PK SBB und wurde korrekt berechnet. Ebenso war die Rückforderung nicht verjährt und auch aus dieser Sicht zulässig.
  • Die Korrektur zu Gunsten des Versicherten erfolgte nicht rückwirkend, weil der Anlass dazu ein Entscheid des Bundesgerichts war, was eine Praxisänderung darstellt. Mit anderen Worten: Was bisher als „richtig“ galt, wurde mit diesem Urteil neu als „falsch“ bezeichnet. Derartige Praxisänderungen wirken sich nicht rückwirkend aus, sondern sie gelten ab dem Zeitpunkt des Entscheids für der Zukunft. Dieses Verbot der Rückwirkung ist durchaus sinnvoll und in den meisten Fällen für die Betroffenen auch von Vorteil, weil solche Praxisänderungen mehrheitlich zu Lasten der Betroffenen gehen. Als Beispiel seien hier nur die Gerichtsentscheide im Zusammenhang mit laufenden IV-Renten genannt.

Auch wenn der SEV in diesem Fall für den pensionierten Kollegen keine finanzielle Verbesserung erzielen konnte, hat dieser nun immerhin die Gewissheit, dass alles mit rechten Dingen zu und her ging. Übrigens zeigt sich die PK SBB bei Rückforderungen sehr kulant, wenn ihr Ratenzahlungen vorgeschlagen werden.

Rechtsschutzteam SEV