Sozialpartnerschaft in der Seilbahnbranche noch im Anfangsstadium
Einsatz des SEV für korrekte Anstellungsbedingungen im Tourismus geht weiter
Der SEV nimmt mit Bedauern und Enttäuschung zur Kenntnis, dass der Verband Seilbahnen Schweiz derzeit keinen Rahmen-GAV unterstützt, der die Anstellungsbedingungen der Branche regeln würde. Ohne sozialpartnerschaftliche Regelung sind somit Ausnahmeregelungen zum Arbeitszeitgesetz den Unternehmen praktisch verunmöglicht.
Bereits während der Vernehmlassung des Verbands Seilbahnen Schweiz (SBS) bei seinen Mitgliedern hatte sich abgezeichnet, dass diese noch nicht für eine sozialpartnerschaftliche Regelung der Anstellungsbedingungen reif sind. Der SEV ist bereit, den Kontakt mit SBS aufrecht zu erhalten mit dem definierten Ziel, mittelfristig einen Rahmen-GAV zu vereinbaren. «Der SEV wird die Zeit nutzen, um bei den Unternehmen Vertrauen zu bilden und das Wissen um Arbeitszeitgesetz und Sozialpartnerschaft aufzubauen, denn da liegt noch vieles im Argen», hält Gewerkschaftssekretär Hans Bieri fest, der zusammen mit seinem Kollegen Peter Peyer das Dossier im SEV betreut.
Peter Peyer stellt aber auch klar: «Die Seilbahnen Schweiz sind nun gefordert zu klären und zu erklären, wie sie sich eine Sozialpartnerschaft vorstellen, wenn diese nicht verbindlich und einheitlich geregelt werden soll.» Einseitige Zugeständnisse des Personals im Bereich der Ausnahmeregelungen beim Arbeitszeitgesetz erachtet der SEV als nicht machbar. Insbesondere sind diese mit Einzelvereinbarungen nicht zu erreichen; das Gesetz verlangt eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung für Ausnahmen.
Ohne Gesamtarbeitsvertrag sieht der SEV grösste Schwierigkeiten für die Seilbahnbranche bei der Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes. Dieses verlangt, dass bei Konzessionierungen und Konzessionserneuerungen die «branchenüblichen Anstellungsbedingungen» eingehalten werden. Im Jahr 2013 muss beispielsweise die Luftseilbahn Bernina–Diavolezza der Bergbahnen Engadin St. Moritz (BEST) neu konzessioniert werden, ebenso die Télécabine Le Châble–Verbier der Téléverbier. Der SEV wird von der Konzessionsbehörde, dem Bundesamt für Verkehr BAV, Auskunft darüber verlangen, welches die branchenüblichen Anstellungsbedingungen sein müssen. Nötigenfalls wird der SEV dazu auch rechtliche Schritte prüfen.