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Sprechen wir über Steuern

Die Steuern sind wie der Regen: Obwohl man weiss, dass sie nützlich sind, will man so wenig wie möglich davon haben.

© Hebi B. / Pixabay

Olivier hat bei der Frühpensionierung vom Arbeitgeber einen Beitrag für eine Überbrückungsrente erhalten, der direkt an die Pensionskasse überwiesen wurde. Einige Monate später kommt die böse Überraschung: Die Steuerverwaltung zählt diesen Einkaufsbetrag als steuerpflichtiges Einkommen. Olivier hält das für ungerecht, da er schon Steuern für die Überbrückungsrente bezahlt, die er monatlich erhält. Doch die Steuerverwaltung bleibt unnachgiebig. Olivier wendet sich daher an den SEV-Rechtsdienst, der damit einen Anwalt beauftragt.

Die Verfügung der Steuerverwaltung beruft sich auf Art. 79b §3 des BVG: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.» Die kantonale Steuerverwaltung beruft sich auf die drei Jahre Frist in diesem Artikel. In Anbetracht der Tatsache, dass Olivier einen Teil seines Pensionskassenvermögens in Form von Kapital bezogen hat, bevor die drei Jahre abgelaufen sind, betrachtet die Steuerverwaltung nun den Einkauf als Teil des Pensionskassenvermögens, das besteuert werden muss. Das ist übrigens auch die Meinung der Schweizerischen Steuerkonferenz, die sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom Jahr 2010 beruft.

Oliviers Anwalt lässt sich nicht beeindrucken und reicht Beschwerde bei der zuständigen kantonalen Kommission ein. In der Tat gibt es auch eine andere Rechtssprechung. Ein Urteil des Bundesgerichts, das soeben publiziert wurde, wird genau der Situation von Olivier gerecht: Der Artikel 79b §3 des BVG treffe nicht zu, wenn der Einkauf in die Pensionskasse die Überbrückungsrente der AHV verbessere.

Angesichts dieser Rechtssprechung macht die Steuerverwaltung einen Rückzieher, und die zuständige kantonale Kommission akzeptiert den Rekurs. Dank dem SEV-Rechtsdienst geht für Olivier alles gut aus.

Rechtsschutzteam SEV
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