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Sozialversicherungen 2020

1. Säule: AHV

Die vom Volk am 19. Mai 2019 angenommene Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) ist seit 1. Januar in Kraft. Die Mehrheit der neuen Bestimmungen betrifft die Unternehmensbesteuerung, drei hingegen verfolgen das Ziel, die AHV-Einnahmen um jährlich rund 2 Mia. Franken zu erhöhen.

Erstmals in über 40 Jahren steigt der AHV-Beitragssatz für Arbeitnehmende von 8,4 auf 8,7%. Die Erhöhung wird zur Hälfte von den Arbeitgebern und zur Hälfte von den Arbeitnehmenden getragen (je 0,15%). Die auf dem Lohn erhobenen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge belaufen sich damit 2020 auf 12,75% (gegenüber 12,45% im Jahr 2019). Der AHV-Beitrag für Selbstständigerwerbende erhöht sich von 7,8 auf 8,1% bei Jahreseinkommen über 56900 Franken. Für tiefere Einkommen gilt eine degressive Beitragsskala, die neu von 7,55% bis 4,35% reicht. Bei Jahreseinkommen unter 9400 Franken bezahlen Selbstständigerwerbende den AHV-Mindestbeitrag, der von 395 auf 409 Franken ansteigt.

Für Nichterwerbstätige wird der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von 482 auf 496 Franken pro Jahr erhöht, der Höchstbeitrag von 24100 auf 24800 Franken. In der freiwilligen AHV/IV beträgt der Mindestbeitrag neu 950 statt 922 Franken, der Höchstbeitrag 23750 statt 23050 Franken. Diese erste Massnahme generiert für die AHV jährliche Mehreinnahmen von rund 1,2 Mia. Franken.

Die zweite Bestimmung betrifft die vollständige Zuweisung an die AHV des Demografieprozents der Mehrwertsteuer, das seit 1999 erhoben wird. Heute gehen davon 17% nicht direkt an die AHV, sondern an den Bund, der damit seinen Anteil an den AHV-Ausgaben finanziert. Im Jahr 2020 werden mit dieser Neuverteilung zusätzliche Einnahmen für die AHV in der Höhe von 520 Millionen Franken erwartet.

Drittens wird der Bundesbeitrag an die AHV von heute 19,55% auf 20,2% der AHV-Ausgaben erhöht. Dies dürfte der AHV 2020 rund 300 Mio. Franken mehr einbringen.

2. Säule: berufliche Vorsorge (BVG)

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt 2020 unverändert bei 1 Prozent. Der Bundesrat ist der Eidgenössischen BVG-Kommission gefolgt, die sich für die Beibehaltung des bisherigen Satzes aussprach. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen 2. Säule. Ansonsten steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen. Der seit 2017 geltende Satz von 1 Prozent ist der tiefste in der Geschichte der beruflichen Vorsorge der Schweiz.

Rentenanpassung: Per 1. Januar wurden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, steigen um 1,8%, Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 um 0,1%.

Krankenversicherung

Prämienanstieg: 2020 steigt die mittlere Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung um 0,2% auf 315.14 Franken. Zehn Kantonen (AG, BE, BS, LU, SH, SO, SZ, VD, ZG und ZH) verzeichnen eine Entwicklung unter 0%. In fünf Kantonen (AR, GR, NE, TI und VS) liegt die Zunahme über 1,5%, in den restlichen elf zwischen 0% und 1,5%.

Rechtsschutzteam SEV