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Schnüffeln in der Privatsphäre
Niemand bestreitet die Notwendigkeit eines funktionierenden und sicheren öffentlichen Verkehrs. Ebenso unbestritten ist das Interesse der Verkehrsunternehmen, Stellen im sicherheitsrelevanten Bereich mit Personen zu besetzen, die fachlich kompetent und von ihrer gesundheitlichen Verfassung her dafür geeignet sind. Geprüft wird diese Verfassung mittels Gesundheitsfragebogen.
Besonderer Schutz
Informationen zur Gesundheit gelten als besonders schützenswerte Daten und gehören zur Privatsphäre. Sie unterliegen dem Persönlichkeitsschutz. Das Sammeln und Erheben dieser Informationen gilt als Datenbearbeitung, deshalb sind die Grundsätze des Bundesgesetzes über den Datenschutz anzuwenden, worunter auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fällt. Beschafft werden dürfen also nur jene Daten, die nötig sind, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.
Der Arbeitgeber bzw. der von ihm beauftragte vertrauensärztliche Dienst benötigt nur die Angaben, welche die gesundheitliche Tauglichkeit des Arbeitnehmers für die entsprechende Stelle belegen. Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, darüber hinaus zu informieren. Der Gesundheitsfragebogen muss sich daher auf die nötigsten, für das spezifische Stellenprofil relevanten Fragen beschränken.
Handlungsbedarf bei SBB
Dem SEV liegen Gesundheitsfragebögen des vertrauensärztlichen Dienstes der SBB (Health and Medical Service) vor. Die betroffenen Stellenprofile werden in fünf Tauglichkeitsgruppen unterteilt, wobei die Fragebögen zu den Tauglichkeitsgruppen 1, 2 und 3 ein breites Spektrum an unterschiedlichen Stellenprofilen im Sicherheitsbereich umfassen. Inhaltlich sind die Fragebögen jedoch genau gleich. Das erstaunt, denn Fragen, die für das eine Stellenprofil relevant sind, müssen nicht zwingend aussagekräftig sein für ein anderes. Und überhaupt: Ist die Frage nach Geschlechtskrankheiten wirklich von Belang für den Arbeitgeber?
Vorbehalt angebracht
Die Gesundheitsfragebögen des Health and Medical Service enthalten eine Klausel, die den Mitarbeitenden zur Beantwortung aller Fragen verpflichtet. Als Sanktion wird andernfalls die Auflösung des Anstellungsverhältnisses angedroht. Das ist extrem. Wo die Berechtigung einer Frage zweifelhaft ist, müssen betroffene Mitarbeitende das Recht haben, diese unbeantwortet stehen zu lassen und unter Vorbehalt zu unterschreiben. Auf jeden Fall sollte der Arbeitgeber erklären, inwiefern die besagte Frage doch einen massgeblichen Bezug zum Stellenprofil aufweist.
Es gilt Vertraulichkeit
Im Übrigen hat der Arbeitgeber kein Einsichtsrecht in den ausgefüllten Fragebogen, der in einem verschlossenen Umschlag direkt dem vertrauensärztlichen Dienst des Arbeitgebers zugestellt werden sollte. Der Arzt bzw. die Ärztin ist zudem gesetzlich verpflichtet, das Arztgeheimnis zu wahren, d.h. er/ sie darf sich gegenüber dem Arbeitgeber nur zur Frage der Tauglichkeit äussern.
Überarbeitung läuft
Auf Anfrage des SEV zeigt sich, dass der Arbeitgeber die Problemstellung erkannt hat und bereits im Prozess ist, die Gesundheitsfragebögen zu überarbeiten. Eine Folge davon ist, dass seit Anfang dieses Jahres der Gesundheitsfragebogen für die Tauglichkeitsgruppe5 (betrifft Mitarbeitende, die im Büro arbeiten oder ausserhalb des Gleisfelds) nicht mehr angewendet wird. In diesem Prozess ist der SEV auch eingeladen, sich mit seinen Positionen einzubringen, was er auch macht. Wir bleiben dran!
Rechtsschutzteam SEV