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Dr. Internet «hilft»

Kollege F. fühlt sich am Arbeitsplatz ungerecht behandelt. Als er seinen Zorn am abendlichen Stammtisch mit einem zusätzlichen Bier herunterspülen will, rät ihm ein Freund, sich zu wehren. Der Fall sei ja sonnenklar, F. habe Anspruch auf Entschädigung und solle diesen Anspruch auch geltend machen. F. wird hellhörig, und beim nächsten Bier konsultieren die beiden über das iPhone ein paar Seiten im Internet, die ihnen Google nach Eingabe des entsprechenden Stichworts angibt. Die Angaben auf unterschiedlichen Seiten widersprechen sich zwar gelegentlich, aber bald ist der «Schlachtplan» ausgeheckt: «Bewaffnet» mit den Nummern einiger Gesetzesartikel, die er sich notiert, geht F. am nächsten Tag zu seinem Vorgesetzten, beschwert sich und fordert die ihm vermeintlich zustehende Entschädigung. Dumm ist nur, dass der Vorgesetzte auf stur schaltet.

«Unvermeidliche» Eskalation

Bald folgt, was wohl folgen muss: F. erhält die «Einladung» zu einem Gespräch mit Leuten vom Personalbüro, die er bisher nur vom Hörensagen kannte. Dort wird ihm unverblümt gesagt, mit seinen Anschuldigungen vergifte F. das Betriebsklima, und sogar das Wort «Nötigung» fällt, weil F. gedroht hat, er bringe die Geschichte im Beobachter und im Blick.

Kündigung statt Entschädigung

Drei Gespräche und zwei Monate später ist es soweit:

Weder F. noch die HR-Abteilung sind von ihrem Standpunkt abgewichen, und F. wird die Kündigung überreicht. Zur Begründung wird angeführt, seine Leistungen hätten in letzter Zeit merklich nachgelassen und er scheine das Interesse an der Arbeit verloren zu haben.

Späte Einsicht

F. unterschreibt zwar, dass er das Kündigungsschreiben erhalten habe, aber er sagt auch gleich, dass er die Kündigung anfechten werde. Noch am gleichen Tag ruft er seinen Sektionspräsidenten und darauf den SEV an und verlangt Berufsrechtsschutz.

Recht haben oder bekommen

Bei der Besprechung mit einem Vertreter des Rechtsschutzteams zeigt sich rasch, dass F. mehrere gravierende Fehler gemacht hat: Er hat sich zwar ungerecht behandelt gefühlt, doch ob das für eine Entschädigung reicht, entscheidet nicht der Stammtischbruder, sondern das Gesetz und der GAV. Rat geholt hat sich F. aber im Internet, und dummerweise ist er auf die Seite einer privaten deutschen Anwaltskanzlei geraten. In Deutschland ist die Rechtslage aber anders als in der Schweiz. Mit seinen Drohungen, die Presse einzuschalten, hat sich F. zudem in eine unmögliche Situation manövriert, und der Arbeitgeber könnte ihn, wenn er wollte, deswegen sogar anzeigen.

Das Einzige, was F. richtig gemacht hat, war der Anruf bei seiner SEV-Sektion und beim Rechtsschutz. Leider allerdings im falschen Zeitpunkt: Dieses Telefon hätte er gleich zu Beginn der unguten Geschichte machen müssen. Dann hätte ihm der Gewerkschaftsvertreter helfen können, vielleicht hätte man mit einer Aussprache eine gute, alle befriedigende Lösung erzielen können. Jetzt aber sind F. und sein Chef schon viel zu tief in der Sache drin. Die Firma hält zum Chef und spricht davon, in der Schweiz herrsche «Kündigungsfreiheit»: Wer künden wolle, dürfe dies, wenn es nicht «missbräuchlich» sei. Die Grenzen dieser Missbräuchlichkeit sind aber sehr eng gezogen.

Fazit: Auch der SEV-Rechtsschutz kann in diesem Fall nicht mehr helfen. Und F. weiss nun, dass er beim nächsten Mal nicht dem Internet und seinem «rechtskundigen» Stammtischfreund vertrauen sollte.

Rechtsschutzteam SEV