Wie verhält es sich mit Kinderansprüchen? Der Berufsrechtsschutz hat einem Kollegen zu höheren Zulagen verholfen.

3 Kinder, 2 Familien, 1 Anspruch?

Es lohnt sich, auch ausführlich juristisch begründete Mitteilungen kritisch zu lesen. Denn nicht alles, was juristisch ist, ist auch richtig. Im Zweifelsfall entscheidet am Schluss das Gericht.

Der Brief von HR war happig: Unserem Kollegen X* wurde in November 2009 beschieden, er habe seit Anfang Jahr, also zehn Monate lang, monatlich 115 Franken zu viel an Zulagen erhalten, der Betrag werde ihm auf dem Novemberlohn belastet. Tage danach ging X an die GAVKonferenz. Weil ihn der Brief immer noch belastete, sprach X den SEV-Sekretär am Rande der Konferenz darauf an. Dieser, obschon Nichtjurist, fand, so aussichtslos dünke ihn die Sache nicht, und verwies den Kollegen X ans Rechtsschutzteam.

Zwei Kinder sind in diesem Fall jeweils «die ältesten»

Was war denn der Ausgangspunkt? X hat aus erster Ehe eine Tochter, die seit der Scheidung bei ihrer Mutter lebt. Die Mutter, wie X bei der SBB tätig, erhält für die Tochter die Kinderzulage. Aus zweiter Ehe hat X zwei Kinder. Nun ist es so, dass die SBB für das älteste «zulagenberechtigte » Kind eine höhere Zulage gewährt als für die weiteren Kinder. Die SBB hatte sich im ominösen Brief auf den Standpunkt gestellt, das älteste zulagenberechtigte Kind sei die Tochter aus erster Ehe, X erhalte für die beiden Kinder aus zweiter Ehe nur je die tiefere Zulage. X dagegen war der Meinung, für die Tochter aus erster Ehe sei nicht er zulagenberechtigt (und schon gar nicht die Tochter, die somit keine Zulagenberechtigung hat, sondern gibt), sondern seine Ex- Frau. Somit habe er für das erste Kind aus zweiter Ehe, das älteste, für das er eine Zulage erhalte, Anrecht auf die höhere Zulage. Als die SBB auf einen Brief des X zugeteilten Anwalts an ihrer Sicht festhielt, reichte der Anwalt Klage beim zuständigen Gericht ein – in diesem Fall war es das Gewerbliche Schiedsgericht Basel-Stadt, das in der Zwischenzeit, wie andernorts auch, Arbeitsgericht heisst.

Vor Arbeitsgericht wurde denn auch ein klares Urteil gefällt: Die SBB wurde verurteilt, die höhere Zulage (rückwirkend) auszuzahlen. Für die nicht gedeckten Anwaltskosten kam der SEV auf. Kollege X schrieb abschliessend an den SEV: «Ich bedanke mich herzlich für den gewährten Rechtsschutz und die Unterstützung », und hielt fest: «Es lohnt sich, sich zu wehren!»

Rechtsschutzteam SEV
* Name der Redaktion bekannt.