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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Lohnbesitzstand

Ein langjähriger SBB-Mitarbeiter kam nach dem Verlust seiner Stelle in einen Neuorientierungsprozess ausserhalb von NOA. Nach einem Jahr wollte ihm die SBB den im GAV garantierten Lohnbesitzstand absprechen. Dagegen setzte sich der Kollege mithilfe des SEV zur Wehr und bekam vom Bundesverwaltungsgericht Recht.

Vor mehreren Jahren wechselt der Rangierangestellte Ernst X. (Name geändert) präventiv in den Innendienst, weil er schon seit vielen Jahren unter einem gesundheitlichen Problem leidet. Den neuen Job verrichtet er danach uneingeschränkt und ohne nennenswerte Absenzen. Doch dann wird bei einer Reorganisation seine Stelle aufgehoben. Ernst sucht beim SEV um Berufsrechtsschutz nach und wird vom Rechtsschutzteam beraten, was in einer ersten Phase keine grossen Wellen wirft. Dies ist aber nur «die Ruhe vor dem Sturm».

NOA-Eintritt verwehrt

Die SBB verwehrt Ernst wegen der vorbestehenden gesundheitlichen Probleme den Eintritt in die berufliche Neuorientierung (NOA). Somit bleibt seine bisherige Organisationseinheit für ihn verantwortlich. Der Vorgesetzte (V.) und auch der Personalverantwortliche (P.) unterstützen Ernst im Rahmen ihrer Möglichkeiten und organisieren einen sinnvollen Alternativeinsatz, dies jedoch ausserhalb des bewilligten Stellenbestandes. Zusätzlich kaufen sie bei NOA einzelne Beratungsangebote ein. Den Neuorientierungsprozess gestalten sie entsprechend den Regeln des GAV SBB, wie sie für Kolleg/innen gelten, die effektiv ins NOA eintreten und einen neuen Arbeitsvertrag von NOA erhalten.

So muss Ernst auch die im NOA übliche Zumutbarkeitsvereinbarung unterzeichnen, befristet auf ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist verlangen V. und P. von Ernst, dass er sich in einer neuen Zumutbarkeitsvereinbarung flexibler zeige, insbesondere was den Lohn betrifft.

Besitzstand ja oder nein?

Selbstverständlich steht Ernst beim nicht einfachen Gespräch über die neue Zumutbarkeitsvereinbarung ein SEVBeistand zur Seite. Dieser weist darauf hin, dass Ernst keinen Arbeitsvertrag von NOA habe und somit die speziellen Ziffern 171–176 des GAV SBB nicht anwendbar seien, wohl aber die Lohnbesitzstand-Regelung gemäss Ziffer 96 des GAV SBB (siehe Kasten). Somit erübrige sich die Diskussion über den Lohn. Dagegen vertreten V. und P. hartnäckig die Auffassung, dass Ziffer 96 für Ernst nicht gelte, da er sich faktisch in der beruflichen Neuorientierung befinde.

Ziffer 96 des GAV SBB:
Wechsel in eine Tiefere Funktionsstufe

1 Beim Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe wird der Lohn im Rahmen der neuen Funktionsstufe ausgehandelt.

2 Wenn der Wechsel im Zusammenhang oder im Hinblick auf betriebsorganisatorische Veränderungen erfolgt und der bisherige Lohn höher liegt als der maximale Zielwert A der neuen Funktionsstufe, wird die Differenz als Garantiebetrag gewährt.

3 Bei Lohnerhöhungen wird der Garantiebetrag gekürzt oder er entfällt.

4 Hat die Person nach 2 Jahren Garantie das 58. Altersjahr noch nicht vollendet, entfällt der Garantiebetrag, der zusammen mit dem Lohn CHF 100 000.– übersteigt.

Hinweis:

Gemäss Ziffer 2.2 der SBB-internen Richtlinie Z 141.1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der beruflichen Neuorientierung von der Anwendung der Ziffer 96 ausgeschlossen.

Der Rechtsweg – erster Akt

Gemäss Ziffer 195 des GAV SBB kann bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden, quasi als «Tor zum Rechtsweg». Der SEV bittet also den Personaldienst um ein solches Dokument und reicht bei der SBB dagegen Beschwerde ein. Darin macht er geltend, dass Ernst keinen Arbeitsvertrag von NOA habe und deshalb die NOA-spezifischen Ziffern des GAV SBB keine Gültigkeit hätten. Doch die SBB-interne Beschwerdeinstanz bestätigt den Entscheid der Vorinstanz.

Der Rechtsweg – zweiter Akt

Abgesehen von wenigen Ausnahmen besteht die Möglichkeit, Entscheide der SBBinternen Beschwerdeinstanz ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Ein solcher Schritt muss aber gut überlegt werden, ist dies doch mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Da es im vorliegenden Fall nicht nur um einen Ermessensentscheid, sondern um eine grundsätzliche Frage zur Anwendung des GAV SBB geht, zieht der SEV die Beschwerde weiter, natürlich in Absprache mit Ernst.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem SEV vollumfänglich Recht. Die Richter bestätigen also, dass die Ziffer 96 des GAV SBB angewendet werden muss, falls Ernst eine tiefer eingestufte Stelle antritt. Auch hat er weiterhin Anrecht auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung, trotz dem Verlust seiner Stelle. Der SEV fordert V. und P. auf, die entsprechenden Lohnerhöhungen rückwirkend vorzunehmen oder eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Verantwortlichen riskieren kein weiteres Beschwerdeverfahren und nehmen die verlangte Lohnkorrektur vor.

Ende gut – alles gut?

Leider nein. Ernst wird weiterhin «vorübergehend» ausserhalb des bewilligten Stellenbestandes eingesetzt. Selbstverständlich konsultiert er jeweils erwartungsvoll den «Stellenmarkt SBB» und bewirbt sich auf die nicht gerade zahlreich ausgeschriebenen Stellen, die ihm mit seiner klassischen SBB-Monopolausbildung offenstehen.

Notiz am Rande

Die Diskussion über die Anwendbarkeit der Ziffer 96 des GAV SBB begann etwa ein Jahr nach der Aufhebung von Ernsts Stelle. Danach dauerte es nochmals über ein Jahr, bis der rechtskräftige Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vorlag. Das Beispiel zeigt, dass das Beschreiten des Rechtswegs oft viel Zeit und Nerven beansprucht, dass aber die Spezialist/ innen des SEV-Rechtsschutzteams auch den Gang vors Bundesverwaltungsgericht nicht scheuen, um sich wirksam für eine korrekte Anwendung des GAV SBB einzusetzen.

Rechtsschutzteam SEV