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Altersguthaben, Mindestzinssatz, Umwandlungssatz — was steckt dahinter?

Die berufliche Vorsorge – (k)ein Buch mit sieben Siegeln

Wer im Rahmen derberuflichen Vorsorge versichert ist, kriegt jährlich seinen «Vorsorgeausweis» – und weiss oft doch nicht, was draufsteht.

Vor der Abstimmung über die «Altersvorsorge 2020» werden viele Begriffe gebraucht, deren Bedeutung auch die betroffenen Versicherten nicht kennen. Die Vorlage vereinigt Änderungen in der ersten und zweiten Säule, wobei sich Verbesserungen und Verschlechterungen teilweise ausgleichen.

Klare Sache bei der AHV

Die meisten wissen, was bei der ersten Säule, der AHV, bezüglich Beiträge (AHV-Lohnabzug), Rücktrittsalter und Beitragsjahre gilt. Im Internet kann man sich gratis einen Auszug seines «Individuellen Kontos» bestellen. Das macht man am besten regelmässig, weil man fehlerhafte oder fehlende Buchungen nur fünf Jahre lang korrigieren lassen kann. Auch eine Rentenvorausberechnung kann man sich machen lassen, was allerdings erst etwa zehn Jahre vor der Pensionierung sinnvoll ist, da sich viele Grundlagen (z.B. Höhe des Lohnes, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) im Lauf eines Berufslebens ändern.

2. Säule: nicht für alle gleich

Die zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist ein gutes Stück komplizierter. Denn das betreffende Gesetz legt nur das Minimum fest; Arbeitgeber können bessere Bedingungen für die Angestellten vorsehen. Wesentlich dafür ist der jeweilige Vorsorgeplan. Und der sieht immer wieder anders aus.

Auch die zweite Säule wird über Lohnprozente finanziert. Diese teilen sich auf in Sparbeiträge (auf denen die Rente beruht), Risikobeiträge (Vorsorge für Invalidität und Tod) und die Verwaltungsbeiträge. Je nach Alter der Versicherten sind die Beiträge unterschiedlich hoch (zwischen 7% und 18% für die Altersgutschrift), laut Gesetz muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte davon übernehmen.

Wichtige Begriffe im Gesetz

Zu beachten ist, dass die BVG-Lohnprozente anders als jene für die AHV nicht auf dem ganzen Lohn erhoben werden. Vom AHV-Lohn (dem gesamten Lohn inkl. Zulagen) wird der Koordinationsabzug von 24675 Franken abgezogen. Bei Teilzeitbeschäftigten kann dieser Abzug entsprechend reduziert werden (er muss aber nicht). Wer die sogenannte «Eintrittsschwelle» von 21'150 Franken jährliches Einkommen (1762.50 monatlich bei 12 Monatslöhnen) nicht erreicht, ist nicht BVG-pflichtig. Die Lohnprozente werden auf dem «versicherten Verdienst», also dem AHV-Lohn abzüglich Koordinationsabzug, erhoben. Die Obergrenze, für die BVG-Beiträge abgerechnet werden müssen, beträgt 84'600 Franken, die Obergrenze des obligatorisch versicherten Verdienstes demnach 59'925 Franken.

Obligatorium und Überobligatorium

Die Minimalsparbeiträge (ohne Risiko- und Verwaltungsbeiträge) plus der auf diese angerechnete Mindestzins ergeben zusammen das BVG-Altersguthaben; dieses muss auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt sein. Dies ist das Obligatorium. Dieses Guthaben muss von der PK jährlich verzinst werden, und zwar zum Mindestzinssatz.

Wie die Rente berechnet wird

Wesentlich für die Rente ist aber das Altersguthaben. Es ist höher als das BVG-Guthaben und berechnet sich aus den einbezahlten Beiträgen plus allfälligen Einkäufen und Freizügigkeitsbeiträgen sowie den effektiv berechneten Zinsen. Dieses Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz multipliziert, das Ergebnis ist die jährliche Rente. Die Differenz zwischen den beiden Guthaben wird «Überobligatorium» genannt. Dafür gibt es keinen Mindestzinssatz. Das gesamte Altersguthaben wird normalerweise zu einem einheitlichen (vom Stiftungsrat festgelegten) Zins verzinst.

Ein praktisches Rechenbeispiel: Aus einem BVG-Altersguthaben von 300'000 Franken entsteht eine jährliche Rente von 20'400 Franken (300'000 x 0.068) oder monatlich 1700 Franken. Wenn die gleiche Person aber ein Altersguthaben von 400'000 Franken hat (also im Überobligatorium versichert ist), ergibt sich bei einem Umwandlungssatz von z.B. 5.4% eine Rente von 21'600 Franken jährlich (1800 Franken monatlich), die erforderliche Minimalleistung ist damit gewahrt, auch wenn der angewandte Umwandlungssatz tiefer ist als der Mindestumwandlungssatz.

pan.