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Als Opfer eine aktive Rolle einnehmen

Bei einer Fahrausweiskontrolle wird der Zugbegleiter Z. von einem Passagier unvermittelt tätlich angegangen. Er erleidet einen Nasenbeinbruch sowie Schürfungen und Prellungen im Gesicht. Es folgen mehrere Arztbesuche und ein operativer Eingriff. Nach zweimonatiger vollständiger und einmonatiger teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann Z. schliesslich seine Arbeit als Zugbegleiter wieder aufnehmen.

In der schweizerischen Strafprozessordnung wird klar definiert, wer in einem Strafverfahren welche Prozessrolle innehat. Bei den von einer Straftat direkt betroffenen Personen wird unterschieden zwischen «geschädigten Personen» im Allgemeinen und «Opfern» im Besonderen. Opfer im Sinne des schweizerischen Strafprozessrechts sind nur jene Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wur- den. Solchen qualifiziert geschädigten Personen – also Opfern – kommen Verfahrensrechte zu, die über die strafprozessualen Geschädigtenrechte hinausgehen.

Informationsrechte

Verschiedene Informationsrechte sollen dem Opfer ermöglichen, sich im Strafprozess zu orientieren und seine berechtigten Interessen zu wahren. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, das Opfer umfassend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst insbesondere den Hinweis auf die Opferhilfe und Opferberatungsstellen sowie auf die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft am Verfahren zu beteiligen. In der Praxis erfolgt dies über entsprechende Formulare. Erklärt das Opfer, dass es sich am Verfahren beteiligen will (Privatklägerschaft), so hat es Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Unabhängig von der Konstituierung als Privatkläger ist das Opfer ferner berechtigt, über Anordnung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie über eine allfällige Flucht der beschuldigten Person informiert zu werden. Die Einstellung des Strafverfahrens oder der Erlass eines Strafbefehls ist dem Opfer von Amtes wegen mitzuteilen.

Schutzrechte

Das Opfer soll durch den Strafprozess nicht unnötig belastet werden. Auf Antrag des Opfers vermeiden die Strafbehörden deshalb eine direkte Begegnung mit der beschuldigten Person. Eine Gegenüberstellung des Opfers mit der beschuldigten Person im gleichen Raum darf nur ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das rechtliche Gehör der beschuldigten Person nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, oder wenn überwiegende Interessen der Strafverfolgung die Gegenüberstellung zwingend erfordern.

Das Opfer ist berechtigt, sich bei allen Verfahrenshandlungen durch eine Vertrauensperson begleiten zu lassen. Der Anspruch auf Begleitung gilt für alle Handlungen im ganzen Verfahren. Nebst einer Vertrauensperson darf sich das Opfer auch von einem Rechtsbeistand begleiten lassen. Die Vertrauensperson soll das Opfer vor allem psychosozial unterstützten, der Rechtsbeistand soll es bezüglich der Wahrnehmung seiner Rechte beraten.

Beteiligungsrechte

Will sich das Opfer als Privatkläger aktiv am Strafverfahren beteiligen, so muss es dies bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erklären. Als Privatkläger erhält das Opfer Parteistellung und profitiert von verschiedenen Beteiligungsrechten (neben der Akteneinsicht etwa Teilnahmerechte bei Beweiserhebung, Beweisantragsrechte, Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln). Zudem kann es die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) oder Schadenersatzforderungen oder Genugtuungsansprüche geltend machen (Zivilklage) und profitiert dabei von einem vereinfachten und kostengünstigen Verfahren.

SEV-Rechtsschutz hilft

Der Angriff hat Z. nicht nur körperlich zugesetzt, sondern bei ihm als Familienvater auch finanziell Spuren hinterlassen. Mit Unterstützung des SEV-Berufsrechtsschutzes wird er im anstehenden Strafverfahren Zivilklage einreichen, um von der beschuldigten Person Schadenersatz für die entgangenen Spesenvergütungen sowie eine angemessene Genugtuung für das erlittene Unrecht zu fordern.

Rechtsschutzteam SEV