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Link zum Recht

Urlaub für die Betreuung von Verwandten

Anfang 2021 las Aurélien in dieser Zeitung im «Link zum Recht» von einer Neuerung, die ihn freute. Es ging um den neuen bezahlten Urlaub für die Verwandtenbetreuung, der es nun ermöglicht, bis zu drei Tage pro Ereignis zu Hause zu bleiben, maximal zehn Tage pro Jahr. Seither hat Aurélien diesen Urlaub mehrmals beansprucht, um mehr für seine Familie zur Verfügung zu stehen. Sein Arbeitgeber akzeptierte einzelne Freitage, lehnte andere aber ab, die deshalb das Zeitkonto von Aurélien belasteten. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, schauen wir etwas genauer hin.

Dieser Urlaub kann nur in Notfällen beansprucht werden. Ein behindertes Familienmitglied zu einem seit langem geplanten Arztbesuch zu begleiten, rechtfertigt also keinen solchen Urlaub. Die betreute Person muss direkt in ihrer Gesundheit betroffen sein. Es reicht also beispielsweise nicht, wenn ein gesundes Kind keine Hüteperson hat. Da die Eltern eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kindern haben, muss –und darf – in diesem Fall ein Elternteil zu Hause bleiben, bis eine Lösung gefunden ist, aber ohne Anspruch auf den Betreuungsurlaub.

Die zehn verfügbaren Tage sind nicht mit Ferien zu vergleichen. Es geht nicht darum, sie jedes Jahr auszuschöpfen. Der Bezug dieser Tage ist nur möglich, wenn eine Dringlichkeit besteht und nachgewiesen wird. Wenn eine andere Lösung in Frage kommt, beispielsweise der Einsatz einer nicht berufstätigen Person, muss diese gewählt werden. Wenn mehrere Berufstätige für die Betreuung zur Verfügung stehen, wie etwa die beiden Eltern eines Kindes, müssen sie die Betreuung untereinander aufteilen, damit die Kosten auf mehrere Arbeitgeber verteilt werden.

Es ist üblich, dass es bei der Umsetzung eines neuen Urlaubs zu Fragen und Unklarheiten kommt. Auch hier ist noch nicht alles geregelt. Zögert nicht, euch an den SEV zu wenden, wenn ihr Fragen habt.

SEV Rechtsschutzteam