Link zum Recht
Wer zahlt den Zahnschaden?
Das Berufsrechtsschutzteam SEV erhält Post von Erika. In dem von ihr eingereichten Berufsrechtsschutz-Formular hält sie fest, dass ihr beim Trinken aus der Glasflasche ein Stück eines Schneidezahns abgebrochen sei. Den Unfall habe sie unverzüglich bei der Unfallversicherung gemeldet. Der Entscheid sei allerdings negativ ausgefallen. Nach Ansicht der Unfallversicherung handle es sich nicht um einen Unfall. Erika möchte nun wissen, ob die Unfallversicherung die Kostenübernahme zu Recht verweigert.
Der Unfallversicherer ist nur dann zur Übernahme eines Zahnschadens verpflichtet, wenn er Folge eines Unfallereignisses ist. Der Unfallbegriff ist ein Rechtsbegriff, welcher vom Bundesgesetz definiert wird. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur dann, wenn sämtliche Elemente des Unfallbegriffs gegeben sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein «Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»
Bei Zahnschäden kommt dem Kriterium der Ungewöhnlichkeit des einwirkenden äusseren Faktors besondere Bedeutung zu. Oft stellt sich dann im Einzelfall die Frage, welche Belastungen als «ungewöhnlich» zu betrachten sind. Denn regelmässig sind Zähne Einwirkungen ausgesetzt, die nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden können und die durchaus beabsichtigt sind. Hält ein Zahn derartigen Belastungen nicht stand, liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor und die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt.
Erika meldete der Unfallversicherung, dass beim Trinken aus der Glasflasche ein Teil des Schneidezahns abgebrochen sei. Der äussere Faktor stellt im vorliegend zu beurteilenden Fall der Trinkvorgang dar. Zu beurteilen gilt es nun, ob dieser Trinkvorgang als ungewöhnlich zu qualifizieren ist. Klar scheint, dass das blosse Ansetzen der Glasflasche an den Mund ein alltäglicher Vorgang ist und nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Wie verhält es sich aber, wenn es dabei zu einem unbeabsichtigten Anschlagen der Glasflasche an den Schneidezahn kommt?
Nach konstanter Rechtsprechung stellt das Anschlagen eines Schneidezahns mit einer Glasflasche beim Trinken nichts Ungewöhnliches dar, dies selbst dann, wenn dies mit einer gewissen Heftigkeit erfolgt. Es handle sich um einen durchaus üblichen und alltäglichen Vorgang. Nach Ansicht der Versicherungsgerichte ist das Anschlagen des Schneidezahns erst dann als ungewöhnlich zu qualifizieren, wenn zum an sich alltäglichen Trinkvorgang eine Programmwidrigkeit (wie etwa Stolpern, Stossen oder Ausrutschen) hinzutritt, welche den üblichen Vorgang beeinträchtigt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der zu beurteilende Trinkvorgang von Erika, bei welchem sich keine Programmwidrigkeit ereignet hat, als alltäglich bzw. gewöhnlich zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn das Anschlagen mit einer gewissen Heftigkeit passierte. Ungewöhnlich war höchstens die Wirkung des Anschlagens. Da sich aber das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht jedoch auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper bezieht, liegt demnach kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor und die Leistungspflicht der Unfallversicherung entfällt. Die Unfallversicherung darf also die Kostenübernahme ablehnen.
So viel zur rechtlichen Würdigung des Falles. Ob die vom Gesetz vorgesehene Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und ungewöhnlichen äusseren Faktoren gerechtfertigt ist bzw. Sinn macht, kann hier offen bleiben.
Berufsrechtsschutzteam SEV
Kommentare
GIORGIO BOLZONELLO 19/04/2022 07:39:39
Infortunio durante esercitazione rottura diversi denti assicurazione fa passare per spese mediche e quindi limitate