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Umschulung nach Jobverlust
Hans plagen seit einiger Zeit wiederkehrende Rückenschmerzen. Eines Tages erleidet er einen weiteren Bandscheibenvorfall, von dem er sich auch nach operativen Eingriffen nicht mehr vollständig erholt. Der Vertrauensarzt des Arbeitgebers meint, dass Hans für die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr tauglich sei.
Auf Drängen der Taggeldversicherung erfolgt die IV-Anmeldung und nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes schliesslich die Kündigung durch den Arbeitgeber. In einem Informationsschreiben der Taggeldversicherung wird Hans mit Verweis auf eine Klausel in der Versicherungspolice mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Taggeldzahlung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses endet. Nun plagen Hans nicht nur chronische Rückenschmerzen, son-dern auch finanzielle Sorgen und Zukunftsängste.
In seiner Verzweiflung wendet er sich an den SEV. Der zuständige Sachbearbeiter des SEV-Berufsrechtsschutzes klärt zunächst die Ansprüche von Hans gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV). Grundsätzlich gilt, dass eine arbeitslose Person nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern und soweit sie vermittlungsfähig ist. Vermittlungsfähig ist eine arbeitslose Person dann, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine ihr zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So haben Versicherte, die alle Voraussetzungen ausser der Vermittlungsfähigkeit erfüllen, während einer beschränkten Dauer Anspruch auf Taggeldleistungen der ALV. Der Anspruch ist jedoch auf 44 Taggelder limitiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Arbeitslosigkeit eingetreten ist.
Eine weitere Ausnahme gilt für arbeitslose Personen, bei denen aufgrund von Krankheit oder Unfall unklar ist, ob die Vermittlungsfähigkeit gegeben ist. Dies gilt insbesondere bei Personen, die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) gestellt haben. Hier besteht während der Dauer der Abklärung durch die IV ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz ungeklärter Vermittlungsfähigkeit. Die Vermittlungsfähigkeit wird nur dann verneint, wenn sie offensichtlich nicht gegeben ist. Bei andauernden Abklärungen der IV besteht folglich eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Vorleistungspflicht.
Für Hans bedeutet dies, dass er – obwohl seine Vermittlungsfähigkeit fraglich ist – dennoch Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse hat und zwar solange, bis die IV über ihre Leistungspflicht gegenüber Hans entschieden hat. Er hat Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, auch wenn er aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten kann. Der Sachbearbeiter des SEV-Berufsrechtsschutzes rät Hans, sich baldmöglichst beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als arbeitslos zu melden und seinen Anspruch auf Taggeld geltend zu machen.
Der SEV Berufsrechtsschutz unterstützt seine Mitglieder auch in IV-rechtlichen Fragen. Anhand des Dossiers von Hans, das der zuständige Sachbearbeiter einfordert, prüft er dessen Ansprüche. Er kommt zum Schluss, dass Hans, der aufgrund der Rückenproblematik seinen bisherigen Job als Buschauffeur nicht mehr ausüben kann, in einer ihm aus medizinischer Sicht zumutbaren alternativen Tätigkeit mit einer Einkommenseinbusse von mehr als 20% rechnen muss. Um Hans wieder ins Berufsleben zu integrieren und die Einkommenseinbusse zu kompensieren, macht der SEV gegenüber der IV erfolgreich eine Umschulung geltend.
Dank der Unterstützung durch den SEV-Berufsrechtsschutz konnte Hans sich beim RAV abmelden und macht heute – unterstützt durch die IV – die Ausbildung zum Logistiker EFZ. Bis er die Umschulung erfolgreich beendet hat, erhält er Taggeldleistungen der IV (80% des bisherigen Verdienstes).
Rechtsschutzteam SEV