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Stillen und Arbeiten

Es wird allgemein anerkannt, dass Stillen die Mutter-Kind-Beziehung fördert und die Gesundheit des Kindes sowie auch die der Mutter stärkt. Der Mutterschutz ist Teil des generellen Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmende und ist im Arbeitsgesetz geregelt. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen, die dem Arbeitszeitgesetz unterstellt sind.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die stillende Mutter in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen und die Arbeitsbedingungen (Art und Umfang der Beschäftigung, Arbeitszeiten, etc.), so zu gestalten, dass sie während der Arbeitszeit stillen kann. Des Weiteren braucht die stillende Mutter einen angemessenen Raum, der sowohl von der Intimität als auch vom Komfort her ein angenehmes Stillen ermöglicht. Andernfalls muss der stillenden Mutter im Rahmen einer vorübergehenden Versetzung eine gleichwertige Arbeit angeboten werden. Auch eine Verweigerung der Beschäftigung, im Sinne eines Fernbleibens von der Arbeit oder eines Verlassens des Arbeitsplatzes, muss der Arbeitgeber akzeptieren, sofern ihm das im Vorfeld mitgeteilt wurde. In diesem Fall gilt die Stillzeit nicht als Arbeitszeit.

Im ersten Lebensjahr des Kindes hat die stillende Mutter Anspruch auf bezahlte Stillzeiten. Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden werden 30 Minuten Stillzeit als bezahlte Arbeitszeit angerechnet. Geht die tägliche Arbeitszeit darüber hinaus, gelten 60 Minuten Stillzeit als bezahlte Arbeitszeit. Bei mehr als 7 Stunden tägliche Arbeitszeit besteht Anrecht auf 90 Minuten bezahlte Stillzeit. Sie kann je nach Bedarf am Stück oder verteilt bezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mutter am Arbeitsplatz stillt oder Milch abpumpt.

Wenn es sich einrichten lässt, ist es durchaus möglich, in dieser Zeit das Kind zu Hause zu stillen oder in der Krippe. Da es sich hier um gesetzliche Mindestzeiten handelt, können auch grosszügigere Lösungen vereinbart werden.

Der Arbeitgeber darf die bezahlten Stillzeiten weder anderen gesetzlichen Ruhe- und Kompensationszeiten anrechnen noch als Negativsaldo in der Arbeitszeiterfassung führen oder damit die Ferien belasten. Die stillende Mutter arbeitet wie vereinbart ihre tägliche Sollzeit, höchstens jedoch 9 Stunden am Tag. Überstunden sind damit kein Thema.

Grundsätzlich sind gefährliche oder beschwerliche Arbeiten für die stillende Mutter ausgeschlossen, es sei denn, es wurde im Vorfeld eine Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes von einem Spezialisten vorgenommen, dessen Beurteilungsergebnis geeignete Schutzmassnahmen vorsieht. In diesem Fall wird der betreuende Arzt der stillenden Mutter abklären, ob und inwiefern eine gesundheitliche Eignung vorliegt. Kann keine Massnahme getroffen werden oder liegt trotz der getroffenen Massnahmen keine gesundheitliche Eignung der Mutter vor, muss der Arbeitgeber der stillenden Mutter eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, welche jedoch für sie ungefährlich ist. Wenn das auch nicht möglich ist, darf die stillende Mutter nicht beschäftigt werden und erhält einen Lohnersatz in der Höhe von 80% ihres üblichen Lohnes.

Rechtsschutzteam SEV