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SBB-Drohung mit Kündigung
Kollege X gehört zu den rund 400 SBB-Mitarbeitenden, die im Rahmen des Projekts «Weiterentwicklung Personenverkehr» (WEP) an einen anderen Arbeitsort wechseln sollen. Davon wenig begeistert, hat er den elektronischen Fragebogen zur Angabe der von ihm bevorzugten Funktionen und Arbeitsorten in der relativ kurzen Frist ausgefüllt. Und nun hat er vom Vorgesetzten ein Schreiben erhalten, das ihn über die Aufhebung seiner bisherigen Stelle informiert, sowie über die Nomination auf eine neue Stelle. Diese entspricht aber nicht der von ihm angegebenen ersten Priorität. Darum ist er mit dem Angebot nicht zufrieden und würde dieses darum lieber nicht unterschreiben – wenn darin nicht der Satz stände, dass die SBB das Arbeitsverhältnis auflösen werde, falls er das Angebot ablehnt oder nicht fristgerecht unterzeichnet. Ob die SBB dies wirklich tun dürfe, wollte der Kollege vom SEV wissen.
Nein, eine direkte Entlassung wegen Nichtunterzeichnung dieses Angebots ist nicht möglich. Gemäss GAV-Ziffer 174 kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis «aus sachlich hinreichenden Gründen gekündigt werden, insbesondere wegen: a. (...) b. (...) c. (...) d. mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e. (...) f. schwerwiegender wirtschaftlicher oder betrieblicher Gründe, sofern die SBB der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeitenden keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann.»
Infrage kommen im vorliegenden Fall nur die Kündigungsgründe d oder f. Beim Grund «mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit» geht es jedoch darum, dass der/die Betroffene sich mehrfach geweigert haben muss, andere als im Stellenbeschrieb aufgeführte Arbeiten auszuführen. Dann muss aber vor der Kündigung die Kaskade arbeitsrechtlicher Massnahmen, namentlich die Kündigungsandrohung, durchlaufen werden.
Eine direkte Kündigung aufgrund des Grundes f «schwerwiegende wirtschaftliche und betriebliche Gründe» ist eigentlich nur im reichlich hypothetischen Fall denkbar, dass die Weiterbeschäftigung einer Person unmittelbar hohe, unvorhergesehene Kosten verursachen würde, oder wenn schlicht eine Unmöglichkeit zur Weiterarbeit mit dieser Person vorliegt. Gemeint ist damit nicht der hier vorliegende Fall eines Stellenverlusts aufgrund von Reorganisations- und Rationalisierungsprojekten: In diesem Fall regeln die GAV-Ziffern 162 bis 167 und der GAV-Anhang 8 den Eintritt in die Berufliche Neuorientierung (für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt der Stellenaufhebung mindestens vier Jahre bei der SBB tätig sind) bzw. den Verbleib der Über-58-Jährigen in den Divisionen oder Konzernbereichen.
Nicht gemeint ist beim Grund f die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle, denn eine Kündigung aus diesem Grund kann nur gemäss GAV-Ziffer 166 erfolgen. Und diese Ziffer kann erst nach dem Übertritt in die Berufliche Neuorientierung angewendet werden – was hier klar nicht der Fall ist.
Katze im Sack
Trotz dieser Ausgangslage ist die Situation für den Kollegen X sehr unangenehm. Denn wenn er unterschreibt, weiss er nicht, welchen Arbeitsvertrag er wirklich bekommen soll, da es im SBB-Schreiben heisst: «Bei Annahme stimmen Sie dem Vertragsangebot, unter Vorbehalt eines grundsätzlich anderen Inhaltes des Arbeitsvertrages, zu.» Auch das ist vertragsrechtlich nicht haltbar. Der SEV empfiehlt Kollege X deshalb, das Angebot höchstens dann zu unterschreiben, wenn er diese unzulässige Passage streicht, wie auch jene, wonach sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden könne. Ein Gespräch mit dem Vorgesetzten und/oder dem Rechtsschutzteam SEV kann helfen.