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Link zum Recht

Unfall oder Krankheit?

Auf den 1.1.2017 sind im Unfallversicherungsgesetz (UV) und in der Verordnung (UVV) einige Änderungen in Kraft getreten. Wir können an dieser Stelle keinen vollständigen Überblick dazu bieten und beschränken uns deshalb auf zwei besonders wichtige Aspekte.

Unfallähnliche Körperschädigung

Die Unfallversicherung ist bei folgenden Diagnosen leistungspflichtig, sofern die Körperschädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder auf eine Erkrankung zurückzuführen ist: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Band- läsionen und Trommelfellverletzungen. Die Elemente (äusserer Faktor, plötzlicher und nicht beabsichtigter Vorgang), die es für die Anerkennung des Unfalls brauchte, entfallen. Die Praxis wird zeigen, ob die Unfallversicherung bei Fehlen eines äusseren Faktors nicht automatisch ein Krankheitsgeschehen oder Abnützung vermutet. Die Beweislast liegt hier jedoch bei der Unfallversicherung.

Dazu ein Beispiel: Xaver, Servicemitarbeiter, hilft einem Touristen, seine schweren Koffer in den Zug zu laden. Als er den zweiten Koffer anhebt, spürt er einen Schmerz im rechten Oberarm. Noch am gleichen Abend geht Xaver zum Hausarzt, der eine Muskelzerrung diagnostiziert. Nach altem Recht hätte die Unfallversicherung festgehalten, dass Xaver nur die übliche Arbeit verrichtet habe und ein äusserer Faktor fehlte. Nach dem neuen Recht ist die Unfallversicherung leistungspflichtig, sofern sie nicht beweisen kann, dass die Muskelzerrung auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist.

Invalidenrenten

Je nach Situation wird auch durch die Unfallversicherung eine Invalidenrente zugesprochen. Da eine solche Rente teils zu einer «unschönen» Besserstellung gegenüber einer erkrankten Person führen kann, hat das Parlament auch in diesem Bereich das Gesetz angepasst:

  • Bei Unfällen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird keine Invalidenrente mehr zugesprochen.
  • Bei Unfällen nach dem 45. Altersjahr wird die Rente ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt. Je später der Unfall geschah, um so grösser ist die Kürzung, beträgt aber maximal 40%. Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% wird der halbe Kürzungssatz angewendet.
  • Bei Rückfällen und Spätfolgen gelten spezielle Regelungen, die ebenfalls zu einer Kürzung der Invalidenrente führen können.
  • Für bereits laufende Invalidenrenten gilt eine Übergangsregelung, die von der Länge des Zeitraums bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters abhängt. Verbleiben weniger als acht Jahre, dann gilt das alte Recht uneingeschränkt, d.h. es gibt keine Kürzung. Verbleiben acht bis maximal zwölf Jahre, kommt eine spezielle, abgestufte Kürzungsregelung zur Anwendung. Verbleiben zwölf oder mehr Jahre, erfolgt die Kürzung nach der neuen gesetzlichen Regelung.

Dieser «Link zum Recht» gibt nur einen groben Überblick zu zwei speziellen Teilbereichen. Daraus können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, bei konkreten Fragen und Problemen frühzeitig direkt die Versicherung oder das Rechtsschutzteam SEV zu kontaktieren.

Rechtsschutzteam SEV