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Sozialversicherungen: was 2013 ändert

Die nächstes Jahr in Kraft tretenden Anpassungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Krankenversicherung sind – soweit bisher bekannt – nachfolgend aufgeführt.

AHV / IV (1. Säule) Der Bundesrat hat per 1. Januar 2013 die AHV- und IVRenten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge, u. a. der Koordinationsabzug, darauf abgestimmt.

Die minimale AHV-/IV-Rente steigt von 1160 auf 1170 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2320 auf 2340 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19 050 auf 19 210 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28 575 auf 28 815 Franken für Ehepaare und von 9945 auf 10 035 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Der Mindestbeitrag der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO wird von 475 auf 480 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 904 auf 914 Franken.

Kosten der Rentenerhöhung

Die höheren Renten führen zu Mehrkosten von rund 395 Mio. Franken. Für die AHV belaufen sich die Mehrausgaben auf 341 Mio. Franken, wovon 67 Mio. zulasten des Bundes gehen (19,55 % der Ausgaben). Die IV trägt 54 Mio. Franken, der Bund übernimmt davon 20 Mio. Franken (37,7 % der Ausgaben). Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 0,4 Mio. Franken zulasten des Bundes und 0,3 Mio. Franken für die Kantone.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden.

Auf den 1. Januar 2013 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2009 laufen, an die Teuerung der vergangenen drei Jahre angepasst. Berechnet wird der Satz auf der Basis des Konsumentenpreisindexes im September 2012 (99,3; Basis Dezember 2010 = 100) und im September 2009 (98,9), womit sich eine Anpassung um 0,4 % ergibt.

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten an die Preisentwicklung angepasst werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung, das auch über einen allfälligen Teuerungsausgleich für laufende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutern.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24 360 auf 24 570 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 20 880 auf 21 060 Franken.

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6739 Franken (heute 6682) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 33 696 Franken (heute 33 408) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Krankenversicherung

Die Grundversicherungsprämien der obligatorischen Krankenversicherung steigen 2013 durchschnittlich um 1,5 %, was 5 Franken 70 pro Monat entspricht. Je nach Kanton beträgt der Anstieg zwischen 0,5 und 4,4 %.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel, welche die öffentliche Hand zur Prämienverbilligung bereitstellt, dürfte der effektive Prämienanstieg für die Versicherten durchschnittlich 1,2 % betragen.

Rechtsschutzteam SEV