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Bei der Steuerbefreiung der FVP-GA des Zugpersonals ist ein Durchbruch geglückt

Alle Dienstfahrten anerkannt

Der Druck hat genützt: Zugbegleiter/innen müssen ihr FVP-GA nicht mehr versteuern.

Wie so manche andere, hat auch diese Geschichte eine lange Vorgeschichte. Und sie hat mit Geld zu tun. Nicht ganz selbstverständlich ist das glückliche Ende.

GA als «Lohnnebenleistung»

Seit 2007 muss das FVP-Generalabonnement als «Lohnnebenleistung » versteuert werden, sofern nicht mindestens 40 Dienstfahrten pro Jahr nachgewiesen werden können. Erst ab dieser Grenze ist das GA eine «dienstliche Notwendigkeit » und damit steuerbefreit. Sonst wird das GA mit einem Wert von (bisher) 2000 Franken im Steuerausweis aufgeführt. Gewisse Berufskategorien allerdings sind vom Nachweis dieser Dienstfahrten ausgenommen, so etwa die Lokomotivführer. Bei ihnen wird diese Anzahl Dienstfahrten als gegeben angenommen.

Interpretationssache

Strittig war bisher die Frage, was beim Zugpersonal als Dienstfahrt zu gelten habe. Je nach Region galt bald das eine, bald das andere, jedes Jahr musste der SEV aufgrund von Rechtsschutzgesuchen intervenieren. Nicht zuletzt waren es teilweise die Vorgesetzten der SBB, die sich statt für die Angestellten für die Steuerbehörden ins Zeug legten. Ende letzten Jahres erhöhten die Zugbegleiter/ innen deshalb den Druck mit einer Postkartenaktion.

Die offizielle Lesart

Jetzt kann ein Durchbruch vermeldet werden: «Eine Rückführung an den Arbeitsort oder die Überführung an einen neuen Einsatzort gilt als Dienstfahrt, selbst wenn der Zugbegleiter bzw. die Zugbegleiterin dabei Arbeiten im Interesse der SBB verrichtet. Das heisst, dass die Zugbegleiter bzw. die Zugbegleiterin auch unter den Regelungen der ‹K-fak›-Leistungen Dienstfahrten ausführen, die zu einer Steuerbefreiung des GA FVP führen können.» So lautet die Mitteilung der Personalabteilung der SBB an die Leitung des SEV.

Zugbegleitende steuerbefreit

Dies bedeutet nun konkret, dass alle Zugbegleitenden pauschal steuerbefreit sind. Die Betroffenen erhalten einen Brief, in dem ihnen dieser Sachverhalt erklärt wird. Es wird auch gesagt, was beim Ausfüllen der Steuererklärung zu berücksichtigen ist. Neue Lohnausweise werden nicht ausgestellt, doch die darin aufgeführten Beträge können bei der Übertragung in die Steuererklärung reduziert werden. Separate Briefe erhalten jene, die im Rahmen der ZPV-Aktion eine Postkarte an SBB-Personalchef Markus Jordi gesandt haben. Ebenfalls ein separates Schreiben erhalten die Mitarbeitenden, die im Rahmen eines Rechtsschutzfalles eine beschwerdefähige Verfügung verlangt haben – eine solche Verfügung ist ja jetzt hinfällig.

Es gibt Geld zurück

Doch dies ist noch nicht alles! Auf der «Lohnnebenleistung» im Steuerwert von 2000 Franken mussten bisher auch AHV-, ALV- und NBU-Beiträge abgerechnet werden. Diese Beiträge erhalten die betroffenen Mitarbeitenden für das Jahr 2013 und den Januar 2014 zurückerstattet. Es ist also nicht nur ein etwas geringeres Einkommen zu versteuern, auch die Abzüge für die Sozialversicherungen reduzieren sich.

pan

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