Kongress 2015

Neue Kongressanträge 2015

Im SEV-Zentralsekretariat sind fristgerecht 24 neue Kongressanträge eingegangen. Da einer zurückgezogen wurde, werden die 250 Delegierten noch über 23 Anträge zu befinden haben. Nachfolgend sind deren Texte und Begründungen (kursiv) abgedruckt, und dazu je die Stellungnahme des Vorstandes SEV.

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Was wäre der Kongress ohne die Anträge der Sektionen, Unterverbände und Kommissionen? Etwa dasselbe wie die Schweizer Demokratie ohne Initiative. Dank diesem Antragsrecht kann die «Basis» im höchsten SEV-Gremium direkt ihre Anliegen einbringen.

Diesmal sind neun Anträge mehr eingegangen als vor zwei Jahren. Sie betreffen bei der SBB die Löhne und Vergütungen, die Arbeitszeit, die Pausenräume, die Verpflegungsmöglichkeiten und – mehrere – die Pensionskasse. Generelle Themen sind die Funktionsbewertung allgemein, das Arbeitszeitgesetz (AZG), die Besteuerung des FVP-GA sowie der Führerscheinentzug und die Altersbegrenzung für Buschauffeure. SEV-interne Themen sind der Mitgliederbeitrag, die Regelung des Austritts und das Angebot für die Migrant/innen.

K15.001 – Sektion LPV Nordostschweiz

Transparente Lohnentwicklung bei der SBB

Die Lohnentwicklung aller Lohnskalen ist innerhalb von 20 Jahren einzuhalten. Dazu ist die Differenz vom Basiswert zum Höchstwert auf maximal 20 Jahre zu verteilen. Dieser Durchschnittswert ist das Minimum für die durchschnittliche, jährlich wiederkehrende Lohnentwicklung. In diesem Durchschnittswert spiegelt sich der Erfahrungsanteil der Mitarbeitenden klar.

Im nächsten GAV ist die Ziffer 83 Abs. 2 wie folgt zu korrigieren:

Der Lohnanstieg vom Basis- zum Höchstwert darf, vorausgesetzt die Anforderung der Stelle ist erfüllt, 20 Jahre nicht übersteigen.

Im nächsten GAV ist die Ziffer 83 Abs. 3 / (Punkt 4) wie folgt zu korrigieren:

Der individuelle Lohn entwickelt sich abhängig

  • (Punkt 4) von der zwischen den Vertragsparteien jährlich ausgehandelten Summe für individuelle Lohnerhöhungen. Diese Summe umfasst mindestens den zwanzigsten Teil des Durchschnittswertes aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche unter dem Höchstwert liegen. Dieser Durchschnittswert wird ermittelt aus der Differenz vom Basiswert zum Höchstwert der Lohnskalen und verteilt sich auf maximal 20 Jahre. Diese Summe ist vorrangig und wird in einem festgelegten Verhältnis auf die Anspruchsberechtigten verteilt.

Nach GAV ist die Lohnentwicklung für Berufseinsteiger/-innen innerhalb von 20 Jahren festgeschrieben, aber nicht garantiert. So wie sich diese Lohnentwicklung bis heute entwickelte, ist dieser aufgezeigte Zeithorizont von 20 Jahren nicht realistisch.

Auszug GAV Ziffer 83 Abs. 2: «Der Lohnanstieg vom Basis- zum Höchstwert soll, vorausgesetzt die Anforderung der Stelle ist erfüllt, 20 Jahre nicht übersteigen.»

Auszug GAV Ziffer 83 Abs. 3: «Der individuelle Lohn entwickelt sich abhängig

  • (Punkt 4) von der zwischen den Vertragsparteien jährlich ausgehandelten Summe für individuelle Lohnerhöhungen. Diese Summe wird in einem festgelegten Verhältnis auf die Anspruchsberechtigten verteilt.»

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen und an die GAV-Konferenz weiterzuleiten.

Antrag angenommen


K15.003 – Migrationskommission SEV

Dienstleistungsangebote für Migrantinnen und Migranten

Der SEV und die Unterverbände werden beauftragt, Angebote im Bereiche der Bildung zu prüfen, die sich explizit an Migrantinnen und Migranten richten und darauf abzielen, deren Teilhabe und Mitbestimmung zu fördern.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Gewerkschaften und Institutionen ist hierbei nicht ausgeschlossen.

Die Befähigung der Migrantinnen und Migranten wirkt sich massgeblich auf deren Mitbestimmungsverhalten aus. Befähigung aus gewerkschaftlicher Sicht bedeutet die gezielte Unterstützung betroffener Mitglieder durch entsprechende Angebote.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

Antrag angenommen


K15.004 – Frauenkommission SEV

Ernährung und Verpflegung für Mitarbeitende im Schichtbetrieb

Der SEV sucht mit den Arbeitgebern aktiv nach einer rasch umsetzbaren Lösung im Bereich der Verpflegung für die in diversen Schichten arbeitenden Mitarbeitenden – wo es diese noch nicht gibt. Dies soll unter dem expliziten Augenmerk geschehen, dass besagte Verpflegungsmöglichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und nicht nur von 7.00 bis 20.00 Uhr.

Bei langen und unterbrochenen Schichteinsätzen sind gute Essenspausen für die Arbeitsqualität eine Grundvoraussetzung. Fehlen diese Möglichkeiten, weil die Kantine geschlossen oder gar keine vorhanden ist, müssen die Mitarbeitenden auf kaltes selbstmitgebrachtes Essen zurückgreifen. Ernährungswissenschaftliche Studien belegen die direkte Verbindung zwischen gesunder Ernährung und guter Arbeitsqualität – auch dieses Thema zählt im Übrigen zur Gesundheitsprävention. Fehlt eine gesunde und ausgewogene Ernährung, steigt das Krankheits- und Unfallrisiko im Betrieb. Wer hier spart, löst anderswo grössere Kosten aus.

In vielen Pausenorten der Mitarbeitenden fehlen heute Arbeitskantinen und die Leute werden auf Restaurants oder das Lebensmittelgeschäft verwiesen. Dieses Angebot mag ja gut sein in Phasen der allgemeinen Öffnungszeiten solcher Betriebe, verfehlt aber seine Wirkung bei allen Mitarbeitenden, die ausserhalb dieser Öffnungszeiten essen müssen oder am «Wirtesonntag» vor verschlossenen Türen stehen. Dieser Tatsache muss Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund braucht es Lösungen, die durch direkt Betroffene mitbestimmt werden und an die individuellen Ortsbedingungen angepasst und für alle finanzierbar sind. Es wird keine Pauschallösung geben, denn die Regionen und Orte sowie Bedürfnisse und Gewohnheiten sind sehr heterogen. Die Stärke liegt darum in einer an die lokale Gegebenheit angepassten Lösung.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Im Grundsatz sind die Personalkommissionen in dieser Frage zuständig.
  • Es gibt aber in den letzten Jahren immer mehr die Tendenz, dass es immer weniger Personalrestaurants gibt und/oder dass die Öffnungszeiten eingeschränkt werden. Gemäss den Verordnungen im Arbeitsgesetz müsste der Arbeitgeber die Pausenräume und die Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Antrag angenommen


K15.005 – Frauenkommission SEV

Ruhe- und Erholungsräume in den Pausenräumen der Mitarbeitenden

Der SEV fordert die Arbeitgeber dazu auf, in den Pausenräumen bessere Ruhe- und Erholungsräume anzubieten. Dazu braucht es keine grossen baulichen Veränderungen. Es benötigt lediglich eine akustische Trennung von Ess- und Ruhebereich. Diese Massnahme wird das Wohlbefinden verbessern, die Konzentration fördern und den Stress signifikant reduzieren.

Aktuellste Studien von Oktober 2014 der Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz» belegen, dass 24,8 % der Mitarbeitenden sich täglich gestresst fühlen am Arbeitsplatz, weil die Belastungen grösser sind als die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Diese permanente Überbelastung wirkt sich bei uns in der Schweiz jährlich mit 68 Milliarden Franken an Gesundheitskosten aus, wovon alleine 5,6 Milliarden auf psychische Krankheitskosten zurückgehen. Laut der aktuellen Studie des Job-Stress-Indexes von 2014 sind vor allem die Mitarbeitenden zwischen 24 und 54 Jahren davon betroffen.

Jährlich werden 1,5 Milliarden Franken in die Prävention und Gesundheitsförderung investiert. Dieser Betrag steht in einem krassen Gegensatz zu den oben genannten Krankheitskosten von 68 Milliarden bzw. 5,6 Milliarden Franken.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Mitarbeitenden in ihrer Gesundheit zu schützen, und alles zu unterlassen, was die Gesundheit gefährdet. Massnahmen im Gesundheitsschutz müssen geeignet, aber auch verhältnismässig sein. D. h. um die Ruhe- und Erholungsräume in den Pausenräumen zu schaffen, kann nicht ein unverhältnismässig hoher Aufwand verlangt werden.

Antrag angenommen


K15.006 – Jugendkommission SEV

Einkommensabhängige Mitgliederbeiträge beim SEV und seinen Unterverbänden

Der Kongress beauftragt den Vorstand SEV zur Einführung von einkommensabhängigen Mitgliederbeiträgen für alle Mitglieder auf den Stufen SEV und Unterverbände ab 2016.

Im Sinne einer solidarischen Gemeinschaft im SEV fordert die Jugendkommission einkommensabhängige Mitgliederbeiträge. Dieser Schritt würde junge Arbeitnehmende finanziell entlasten, weil gerade sie tiefere Löhne vorweisen. Wenn die Differenz zum Vollzugskostenbeitrag tiefer wäre, sinkt die Schwelle für Beitritte bei Neumitgliedern dieser Generation. Damit leistet ein jeder einen seinem Verdienst angepassten Beitrag im SEV. Andere Gewerkschaften erheben ihre Mitgliederbeiträge ebenfalls lohnabhängig und haben damit keine Probleme erhalten. Aus diesen Gründen empfehlen wir, unseren Antrag anzunehmen.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Die Einführung wurde bereits 2011 ernsthaft geprüft und verworfen. Auch unter heutiger Betrachtung überwiegen die Nachteile schwer und deutlich.
  • Die beantragte Lösung ist punkto Umsetzung viel aufwändiger, komplexer und fehleranfälliger als die heutige. Was auf den ersten Blick als einfach umzusetzender Vorschlag daher kommt, birgt hingegen eine massive Umstellung des heutigen Abrechnungsverfahrens. Es müsste mit Zusatzinvestitionen in 6-stelliger Höhe und mit deutlich höheren jährlichen Betriebsausgaben gerechnet werden. Dies in einer Phase, bei der wir mit allen Mitteln versuchen, ungünstigen Trends (0 % Zinsen, jährliche Todesfälle bei Mitgliedern) mit schmerzhaften Sparmassnahmen entgegenzuwirken.
  • Wenn aus Sicht des SEV diese Lösung erfolgsneutral gestaltet werden muss, also ohne Ertragseinbussen, dann müssten Mindereinnahmen bei durch Beitragsreduktion begünstigten Mitgliedern, mit Beitragserhöhungen bei besserverdienenden Mitgliedern kompensiert werden. Wir wissen nicht, wie stark diese Solidarität faktisch auch spielen würde. Das Risiko ist sehr gross, dass wir dadurch einen namhaften Teil von Mitgliedern verärgern und verlieren würden.

Antrag abgelehnt


K15.007 – Sektion LPV Ticino

Ruhe- und Kompensationstage

Der SEV setzt sich dafür ein, dass das Arbeitszeitgesetz (AZG) so geändert wird, dass Beginn und Ende der Ruhe- und Kompensationstage auf 00:00 Uhr beziehungsweise 24:00 Uhr festgelegt werden.

Das AZG schreibt nur die Dauer der Ruhe- und Kompensationstage vor, jedoch nicht, wann diese beginnen respektive enden sollen. In der Welt des Verkehrs in den Fängen der Liberalisierung wird dieser Spielraum von den Unternehmen dazu verwendet, vor Ruhe- und Kompensationstagen noch Nachtschichten zuzuteilen, welche auch mal bis 05:00 Uhr morgens des ersten freien Tages dauern können. In solchen Fällen wird der freie Tag praktisch halbiert. Um den Zweck der Ruhe- und Kompensationstage zu erfüllen, ist es daher essenziell, im Gesetz festzuhalten, wann freie Tage beginnen und enden.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Es ist nicht möglich, die Bestimmungen zu den arbeitsfreien Tagen so zu verändern, dass sie nur gültig sind, wenn pro arbeitsfreier Tag ein ganzer Kalendertag eingeteilt werden muss. Das ganze Arbeitszeitgesetz ist so aufgebaut, dass der Arbeitstag aus einer Dienst- und einer Ruheschicht besteht und der Ruhetag aus einer Ruheschicht und 24 aufeinander folgenden Stunden besteht. Der Ausgleichstag (Kompensationstag) umfasst 24 Stunden und muss in der Regel zusammen mit einem Ruhetag zugeteilt werden.
  • Mit der verlangten Anpassung wird eine Einteilung verunmöglicht, da die Ruheschicht verlängert wird und dadurch weniger Arbeitstage eingeteilt werden können. Die Verlängerung der Ruheschicht ist zwar grundsätzlich wünschenswert, aber kann auf diesem Weg nicht umgesetzt werden.

Antrag angenommen


K15.008 – Sektion ZPV Luzern

Pensionskasse SBB: Einführung eines Aufwertungsfaktors gemäss Modell AHV

Als Abfederungsmassnahme für die stetige Wertminderung des Altersguthabens der aktiv Versicherten der Pensionskasse SBB infolge Reduktion des Umwandlungssatzes, Nullverzinsung und Mindestverzinsung ist ein Aufwertungsfaktor gemäss dem Modell AHV einzuführen. Der Arbeitgeber SBB hat die zusätzlichen Kosten zu tragen.

Vor 30 und mehr Jahren einbezahlte Sparbeiträge in die 2. Säule haben wegen der über all die Jahre aufgelaufenen Teuerung stark an Wert eingebüsst. Die Verzinsung der Altersguthaben konnte diesen Trend nur zu einem kleinen Teil auffangen.

Bei Eintritt ins Rentnerdasein und bei der Berechnung der Renten entsteht dadurch ein enormer Kaufkraftverlust. Durch die Einführung eines Aufwertungsfaktors gestaffelt nach Jahrgang und Dienstjahren kann dieser Kaufkraftverlust zum Teil aufgefangen werden.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Die Machbarkeit des Antrags muss geprüft werden.

Antrag abgelehnt


K15.009 – Sektion ZPV Luzern

Generationentafel Pensionskasse SBB

Es ist umgehend auf die Arbeitnehmervertretenden im Stiftungsrat der Pensionskasse SBB einzuwirken, damit die Generationentafel zur Berechnung der zukünftigen Lebenserwartung nicht eingeführt wird.

Anders als bei der Periodentafel berücksichtigt die Generationentafel die aktuelle Sterblichkeit einer Generation sowie die zukünftige Sterblichkeitsabnahme (höhere Lebenserwartung).

Mit der Generationentafel wird nur ein mathematisches Verhalten über einen gesicherten Bereich hinaus verstanden. Oder anders gesagt: Die Pensionskasse stellt sich über Gott und will uns weismachen, wie lange ein bestimmter Jahrgang leben wird.

Umweltbelastungen, erhöhter Druck am Arbeitsplatz werden bei diesem Modell nicht berücksichtigt. Die Generationentafel ist nur ein simpler Trick, weil der Kapitalbedarf höher ist als bei der Periodentafel. Und dieser erhöhte Kapitalbedarf führt zu einem negativen Einfluss auf den Deckungsgrad der Pensionskasse.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Die Einführung der Generationentafel wurde im Dezember 2014 vom Stiftungsrat beschlossen. Im Vorfeld hat der SEV im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Stabilisierungsmassnahmen PK SBB bereits versucht, die Einführung zu verhindern, jedoch ohne Erfolg.

Antrag abgelehnt


K15.010 – Sektion ZPV Luzern

Frühzeitige Einführung Pensionierungsmodell Priora

Das Pensionierungsmodell Priora muss zeitlich so eingeführt werden, dass Mitarbeitende noch vom höheren Umwandlungssatz und der 80-prozentigen Übernahme der Überbrückungsrente durch die SBB profitieren.

Damit zur Rentenberechnung der höhere Umwandlungssatz von 5,848 % zum Tragen kommt, muss spätestens auf den 30.11.2015 bei den SBB gekündigt werden (erste Rentenzahlung im Dezember 2015 nach dem jetzigen Umwandlungssatz).

Folglich muss parallel zu diesem Zeitpunkt das Pensionierungsmodell Priora eingeführt werden anstatt wie vorgesehen erst auf den 1.5.2016.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Die zeitweise drohende Kürzung der Pensionskassenrenten noch vor Inkrafttreten von Priora durch Senkung des Umwandlungssatzes zu verhindern, konnte mit den beschlossenen Stabilisierungs- massnahmen nicht vermieden werden. Damit entfällt der Grund dieses Antrags.

Antrag abgelehnt


K15.011 – Sektion ZPV Luzern

Verhandlungen über die finanzielle Lage der Pensionskasse SBB und die neu beschlossenen Sanierungsmassnahmen

Der SEV wird unverzüglich aufgefordert, mit dem Finanzdepartement und dem UVEK Verhandlungen über die finanzielle Lage der Pensionskasse und die neu beschlossenen Sanierungsmassnahmen per 1.1.2016 aufzunehmen.

Der Bund als alleiniger Eigner und Alleinaktionär der SBB AG hat eine moralische Pflicht gegenüber den Mitarbeitenden der SBB. Es genügt nicht, dass von den SBB in den «strategischen Zielen des Bundesrates» eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik erwartet wird. Diese Erwartungen müssen über das Arbeitsverhältnis hinausgehen.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Um Leistungseinbussen im Zusammenhang mit den angepassten technischen Grundlagen der PK SBB zu verhindern, hat der SEV mit der SBB in einem ersten Schritt Abfederungsmassnahmen (Lohnverhandlungen) und in einem zweiten Schritt Stabilisierungsmassnahmen (zusätzliche Vereinbarung) verhandelt.

Antrag abgelehnt


K15.012 – Sektion VPT Sottoceneri und Konferenz Bus-GATU

Führerscheinentzug bei Buschauffeuren

Die Sektion VPT Sottoceneri und die Konferenz der Branche Bus-GATU bitten das Zentralsekretariat SEV die nötigen Schritte zu unternehmen, damit Buschauffeure, denen aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz während ihrer freien Zeit der Führerschein entzogen wird, weiterhin ihrem Beruf nachgehen können.

Damit würden – oft sehr gravierende – Auswirkungen am Arbeitsplatz verhindert, die bis zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Seit ein paar Monaten wird das Strassenverkehrsgetz mit zunehmender Strenge angewendet, was dazu führt, dass häufiger Führerscheine entzogen werden und zudem für längere Perioden als in der Vergangenheit.

Diese Massnahme hat für Buschauffeure viel weiter reichende Konsequenzen als für den Normalbürger, der dadurch nur im Privatleben betroffen ist. Für Buschauffeure hingegen stehen auch die ökonomischen Bedingungen auf dem Spiel, da durch einen Führerscheinentzug das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Vom Standpunkt der Gleichbehandlung aus gesehen, werden Buschauffeure unter diesen Umständen erheblich diskriminiert.

Diese Diskriminierung gibt es auch gegenüber anderen Fahrzeugführern des öffentlichen Verkehrs (Lokführer, Schiffsführer), deren professionelle Funktion von einem Führerscheinentzug im Privatleben nicht tangiert werden.

Während der Zeit des Führerscheinentzuges kann ein Buschauffeur seinen Beruf nicht ausüben, was oft zu Belastungen im ganzen Unternehmen führt, bzw. für die Kolleg/innen, die für den Betreffenden einspringen müssen.

In anderen europäischen Ländern verhindert der Führerscheinentzug im Privatleben nicht zwangsläufig das Fahrzeugführen im professionellen Leben. Eine ähnliche Lösung wäre auch in unserem Land begrüssenswert.

Wir beantragen dem SEV daher, sein Möglichstes zu tun, um diese Diskriminierung der Buschauffeure aufzuheben.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Dass ein Führerscheinentzug beim Privatfahrzeug keinen Einfluss auf das professionelle Fahren als Chauffeur hat, ist eher schwierig begründbar. Auf Ebene Strassenverkehrsgesetz gibt es deshalb aus Sicht der GL keine erfolgsversprechende Möglichkeit der Einflussnahme zugunsten einer derartigen Änderung.
  • Wesentlich erfolgversprechender wäre eine Regelung der Sachlage auf GAV-Ebene zur Verhinderung der Entlassung des fehlbaren Fahrzeuglenkers.

Antrag angenommen


K15.013 – Sektion AS Ticino

Steuerwert des Generalabonnements FVP

Der SEV wird aufgefordert, bei den zuständigen Instanzen vorstellig zu werden,

  • um den Steuerwert des Generalabonnements (GA) FVP zu reduzieren;
  • um die Anzahl Dienstfahrten, die für die Steuerbefreiung nötig sind, an den Beschäftigungsgrad anzupassen.

Zurzeit liegt der Steuerwert des GA FVP 2. Klasse bei CHF 2485, 1. Klasse bei CHF 4640. Der Steuerwert ist zu hoch und entspricht nicht dem Mehrwert, den das GA FVP den meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bringt.

Mitarbeitende, die Teilzeit arbeiten, müssen für die Steuerbefreiung gleich viele Dienstfahrten ausweisen (40) wie jene, die Vollzeit arbeiten.

Neben den höheren Steuern werden auf dem fiktiven Wert des GA FVP zudem die Sozialabzüge (AHV, IV, ALV) in der Höhe von 7,46 % vom Lohn abgezogen.

Das GA dient vor allem drei Zwecken:

  • Dienstfahrten: diese können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden;
  • Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort: diese können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden;
  • Private Fahrten.

Die Zahl der privaten Fahrten, die jeder Mitarbeiter / jede Mitarbeiterin vornimmt, ist selbstverständlich verschieden, aber wir gehen davon aus, dass der grösste Teil nicht genügend Fahrten vornimmt, um den Steuerwert zu erreichen und damit von einem Vorteil zu profitieren.

Zur Illustration: ein Mitarbeiter / eine Mitarbeitern müsste in der 2. Klasse in einem Jahr in der Freizeit 44,5-mal von Bellinzona nach Zürich reisen, 46,5-mal in der 1. Klasse.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Im Moment sind Verhandlungen zwischen dem VöV und Vertretern der schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) im Gange, die genau die im Antrag erwähnten Punkte betreffen und auf 2016 umgesetzt werden sollen.
  • Der SEV ist in Kontakt mit dem VöV und hat ihm bereits verschiedentlich im Sinne des Antrags seine Haltung mitgeteilt. Der SEV ist in der Steuerfrage nicht direkt Partei und kann deshalb auch nicht mit der SSK Verhandlungen aufnehmen.

Antrag angenommen


K15.014 – Sektion AS Bern

Aufnahme von Abwesenheitsvergütung bei Intervention– Ereignismanagement

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ereignismanagement soll die Vergütung für auswärtigen Arbeitseinsatz, gemäss GAV SBB Anhang 7 Ziffer 4 Punkt 6, gewährt werden. Dies würde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Ereignismanagement dem fahrenden Personal gleichstellen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Infrastruktur–

Intervention–Ereignismanagement sind der «verlängerte Arm» der Betriebszentralen im Ereignisfall. Zu diesem Zweck sind sie mit einem Motorfahrzeug ausgerüstet, um innerhalb kürzester Zeit nach Alarmauslösung via Pager an ihren Einsatzort zu gelangen. Während der übrigen Zeit führen die Mitarbeitenden des Ereignismanagements Qualitäts- und Kontrollarbeiten auf Bahnhöfen und Stationen in ihrem Einsatzrayon durch. Dies bedeutet, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur bei der Vor- und Nachbearbeitung ihrer Tour an ihrem Dienstort aufhalten.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen und an die GAV-Konferenz weiterzuleiten.

  • Das Anliegen soll bei den nächsten BAR-Verhandlungen eingebracht werden.

Antrag angenommen


K15.015 – Sektion AS Mitte

Änderung des Prozesses beim Austritt aus dem SEV

Wir beantragen die Änderung von Artikel 6 der Statuten SEV wie folgt:

Artikel 6 – Austritt

6.1 Der Austritt kann nur auf Ende eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist (Art. 70 ZGB). Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief an das Zentralsekretariat SEV (ZS SEV) zu richten, mit Ausnahme der Mitglieder des Unterverbands PV, welche die Kündigung an die zuständige Sektion zu richten haben.

6.2 (…)

6.3 Verlässt ein Mitglied den Organisationsbereich SEV (Artikel 2), kann der Austritt nach vorangegangener dreimonatiger Kündigungsfrist auf den Austritt aus dem Verkehrsdienst erfolgen.

Erfolgt beim Stellenwechsel gleichzeitig der Übertritt in einen anderen Verband des SGB, so ist dieser jederzeit auf Beginn des nächsten Monats möglich.

Die heutige Kündigungsregelung von sechs Monaten auf Ende eines Jahres ist nicht mehr zeitgemäss.

Viele, vor allem junge Mitarbeitende, haben Verträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Durch die Reduktion der Kündigungsfrist von sechs auf drei Monate, gewinnt der SEV an Flexibilität und hat ein weiteres gutes Argument für den SEV-Beitritt.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Dieser Antrag ist nicht im Interesse des SEV und löst auch keine bestehende Problematik. Es gibt zwei mögliche Fälle: jemand wechselt die Stelle in der Branche, dann wollen wir das Mitglied eigentlich behalten, weshalb wir keine kürzere Kündigungsfrist wollen, oder das Mitglied verlässt den Verkehrsdienst und dann kann es schon heute mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist austreten.

Antrag abgelehnt


K15.016 – Sektion VPT TL

Altersgrenze für das berufliche Führen eines Linienbusses oder Reisecars

Der Antrag K09.011 betreffend die Altersgrenze der Bus- und Reisecarchauffeure wurde durch die Instanzen der Verkehrspolitik noch nicht behandelt. Unsere Sektion möchte diesen Antrag neu einreichen. Wir fordern die Einführung einer Altersgrenze (maximal) im professionellen Personentransport für den Bus- und Reisecar-Fahrausweis. Die Altersgrenze soll im Einklang mit dem gesetzlichen Rentenalter sein.

Die Sektion SEV-VPT-TL verlangt:

  • dass der SEV alles unternimmt, damit im Gesetz eine Altersgrenze für das berufliche Führen eines Busses oder Reisecars für den Personentransport eingeführt wird;
  • dass der SEV auch dahingehend interveniert, dass dieselben Ziele auch in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) aufgenommen werden.

Ziel: Einführung einer Altersgrenze im Strassenverkehrsgesetz (SVG) zum beruflichen Führen eines Autobusses oder Reisecars. Dies als Ergänzung zu den periodischen medizinischen Untersuchungen, die darauf abzielen, den Personentransport unter den besten Sicherheitsbestimmungen zu garantieren.

  • Ergänzung der Massnahmen zur Garantie der Sicherheit im Personentransport, zusätzlich zu den periodischen medizinischen Kontrollen, durch eine Altersgrenze für das Benützen des Bus- und Car-Führerausweises.
  • Vermeiden der Verlängerung der professionellen Fahraktivität, die oft nur aufgrund wirtschaftlicher Argumente und Druck über ein vernünftiges Mass hinaus erfolgt.
  • Vermeiden von Lohndumping seitens skrupelloser Unternehmungen, die Rentner/-innen auf Abruf sowie zu einem tiefen Stundenlohn und unter Ausnutzung ihrer prekären Situation einstellen.
  • Unterstützung des Einstiegs von neuen und/oder jungen Fahrern/innen in die Arbeitswelt, was eine Verringerung der Arbeitslosenquoten zur Folge hat.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

Antrag angenommen


K15.017 – Sektion VPT CGN

Beitragsbefreiung nach 55 Jahren SEV-Mitgliedschaft

Wir beantragen die Änderung von Artikel 3.7 des Beitragsreglements SEV wie folgt:

3.7 Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder von dem Jahr an, in dem sie das 90. Altersjahr vollenden oder nach 55 Jahren Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

Ziel ist es, eine langjährige Mitgliedschaft nicht nur ans Alter zu binden, sondern auch an die Dauer der Mitgliedschaft. Damit werden auch Mitglieder, welche bereits in jungen Jahren beitraten und der Gewerkschaft SEV treu blieben, verdankt. Sicher handelt es sich nicht um viele betroffene Kolleginnen und Kollegen, aber als Zeichen der Wertschätzung ist diese Anpassung zu begrüssen.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Von dieser Beitragsbefreiung wären jährlich rund 8000 Mitglieder betroffen, was mit sehr hohen Kosten verbunden wäre.
  • Die finanzielle Situation des SEV lässt den Antrag nicht zu.

Antrag abgelehnt


K15.018 – Sektionen LPV Engadin-Bernina und LPV Landquart

öV-taugliche Programme als Basis für Funktionsbewertungen

Der SEV setzt sich dafür ein, dass für kommende Funktionsbewertungen öV-taugliche Programme als Basis dienen.

Programme und Messmethoden, die ein Berufsbild, insbesondere von Monopolberufen im öffentlichen Verkehr nicht adäquat abbilden, sind abzulehnen.

Nötigenfalls sind durch die Gewerkschaft eigene Programme zu entwickeln.

Die heutigen Programme mögen für durchschnittliche Betriebe genügen und zeigen dort eine objektive Funktionslandschaft.

Für bahnspezifische Monopolberufe sind sie aber ungeeignet und berücksichtigen viele Aspekte nur ungenügend. Beispiel: als Kriterium Verantwortung wird die Zahl «Untergebener» genommen. Dass jedoch in sicherheitsrelevanten Berufen im öV wie bei Chauffeuren/Chauffeusen, Lokführern/Lokführerinnen, Rangierern, Zugverkehrsleitenden und vielen mehr viele Millionen Sachwert in den Fingern gehalten werden und viele Personen direkt von deren Sicherheitsverhalten abhängig sind, wird nur mangelhaft gewichtet.

Der SEV muss ein Interesse haben, dass im Zeitalter zunehmender Funktionsbewertungen diese auch die entsprechende Branche objektiv abbilden.

Die Erfahrungen bei der Rhätischen Bahn im 2008 haben schmerzlich vor Augen geführt, dass die Messmethoden, damals wie heute wohl auch noch, viele Schwachstellen haben. Es gibt, neben dem oben erwähnten Punkt unzählige Beispiele. Wie schnell hat ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten bei einem Fehler ein juristisches Verfahren am Hals, resp. ist er/sie den Job los. Dies wird bei der Bemessung des «Wertes» der Funktion nie berücksichtigt.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Der SEV erachtet den Antrag inhaltlich als absolut berechtigt und wünschenswert, er verlangt nach einer sehr wichtigen Notwendigkeit. Hingegen ist das Erarbeiten solcher Programme weder Sache noch in der Verantwortung der Gewerkschaften.
  • Die Geschäftsleitung ist der Meinung, dass dieser Antrag abgeändert und an den Verband öffentlicher Verkehr (VöV) gerichtet werden müsste. Am VöV ist es dann eine Berufslandschaft zu erarbeiten, die den bahnbetrieblichen Bedürfnissen entspricht. Dabei ist das Gewicht speziell auf diejenigen Kompetenzen zu legen, die die Sicherheit des Bahnbetriebs garantieren. Daraus abgeleitet ist auch ein Personalbeurteilungs-System auszuarbeiten. Bei der aktuellen Denkart der Unternehmungen wird es schwierig sein, diesen Antrag realisieren zu können. Wie beschrieben abgeändert, könnte der Antrag akzeptiert werden.
  • Wenn dieser Antrag im Wortlaut angenommen wird ist es unumgänglich, dass innerhalb des SEV entsprechende qualitative und quantitative Ressourcen zur Erarbeitung eines solchen Systems eingesetzt werden

Antrag angenommen


K15.019 – Sektion VPT BLS, Pensionierte

Anpassung der Austrittsregelung für pensionierte VPT-Mitglieder in den Statuten SEV

Die Sektion beantragt, den Artikel 6.1 der Statuten SEV wie folgt zu ergänzen:

6.1 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei die Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist (Art. 70 ZGB). Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief an das Zentralsekretariat SEV (ZS SEV) zu richten, mit Ausnahme der Mitglieder des Unterverbands PV und der pensionierten Mitglieder des Unterverbands VPT, welche die Kündigung an die zuständige Sektion zu richten haben.

Die heutige Regelung von Austritten ist für pensionierte SEV-Mitglieder der VPT-Sektionen unbefriedigend und kompliziert. Meist sind es Mitglieder, die bis über 60 Jahre treu ihre Beiträge bezahlt haben und nun einfach müde sind. Die Austrittsgründe sind sehr unterschiedlich: Witwen von früheren aktiven Mitgliedern, Krankheit und Gebrechlichkeit, der Wille, die letzten Angelegenheiten im Leben noch selber zu regeln, Kündigung durch Sozialdienste von Gemeinden bei Sozialleistungsbeziehenden oder Angehörige von pensionierten Mitgliedern, etc.

Die einzelnen Gruppen bzw. Sektionen kennen die Verhältnisse ihrer pensionierten Mitglieder am besten und können die Austrittsgründe entsprechend einordnen. Die Anpassung der Statuten SEV ermöglicht es ihnen, in gewissen Situationen von der statutarischen Kündigungsfrist abzuweichen. Den Grundsätzen der SEV-Statuten bei Mitgliedschaftskündigungen ist selbstverständlich die nötige Beachtung zu schenken.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Der Antrag schliesst eine Lücke, indem er die Pensionierten des VPT denjenigen des PV gleich stellt.

Antrag angenommen


K15.020 – Unterverband AS, Zentralausschuss

Keine Steuernachteile beim Generalabonnement (GA) FVP nach einer Scheidung

Der SEV soll darauf hinwirken, dass die Steuerbehörden bei Scheidungen die als Einkommen zu versteuernde Begünstigung des GA FVP bei den Kindern anteilsmässig zwischen den Ehegatten aufteilen und nicht nur beim FVP-berechtigten Mitarbeiter der SBB als Einkommen veranlagen.

Durch die heutige Praxis der Steuerbehörden werden geschiedene Mitarbeitende benachteiligt, da ihnen der Steuerwertvorteil der Kinder alleine angerechnet wird.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Der SEV kann diesen Antrag nicht direkt umsetzen, da die einzelnen Kantone für die Festlegung der Steuern und der Abzüge zuständig sind.

Antrag abgelehnt


K15.021 – Unterverband AS, Zentralausschuss

Mehr Steuergerechtigkeit beim Generalabonnement (GA) FVP

Der SEV setzt sich bei den SBB, beim Verband öffentlicher Verkehr (VöV) bzw. bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung dafür ein, dass die Anzahl erforderliche Dienstfahrten für die Befreiung der Steuerpflicht des GA FVP von 40 Dienstfahren auf 25 Dienstfahren reduziert wird.

Die SBB-Mitarbeitenden und auch die Mitarbeitenden der konzessionierten Transportunternehmungen sowie auch Pensionierte sind seit Jahren mit immer wiederkehrenden Problemen bei der Besteuerung und mit Verschlechterungen konfrontiert. Sehr viele Mitglieder sind darüber unzufrieden, dass die FVP-Fahrvergünstigungen überhaupt besteuert werden.

Eine Befreiung von der Steuerpflicht ist bereits bei 25 absolvierten Dienstfahrten pro Jahr zu gewähren, ansonsten es für SBB-Mitarbeitende sehr schwierig ist, überhaupt eine Steuerbefreiung zu erhalten. Eine Steuerbefreiung ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil es sich um Dienstfahrten handelt und die SBB ohne FVP-Begünstigung dem/der Mitarbeitenden die Spesen für die Dienstfahrten vergüten müsste.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Im Moment sind Verhandlungen zwischen dem VöV und Vertretern der schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) im Gange, die genau die im Antrag erwähnten Punkte betreffen und auf 2016 umgesetzt werden sollen. Der SEV ist in Kontakt mit dem VöV und hat ihm bereits verschiedentlich im Sinne des Antrages seine Haltung mitgeteilt.
  • Der SEV ist in der Steuerfrage nicht direkt Partei und kann deshalb auch nicht mit der SSK Verhandlungen aufnehmen.

Antrag angenommen


K15.022 – Unterverband AS, Zentralausschuss

Reduktion des Mitgliederbeitrags bei berufsbegleitender Weiterbildung

Der Zentralausschuss AS beantragt dem Kongress SEV, den Artikel 3 des Beitragsreglements SEV wie folgt zu ergänzen:

3.8  Mitglieder unter 30 Jahren, welche eine berufsbegleitende Weiterbildung mit Reduktion der Arbeitszeit mit einem Beschäftigungsgrad von über 50 % absolvieren, bezahlen maximal die Hälfte des Mitgliederbeitrags.

Der SEV musste in letzter Zeit Austritte beklagen mit der Begründung, dass der Mitgliederbeitrag für diese (ausgetretenen ehemaligen) Mitglieder des SEV, welche eine Weiterbildung oder ein Studium absolvieren, zu hoch ist. Die Kosten, welche ein Studium bzw. eine Weiterbildung verursachen, sind sehr hoch. Studiengebühren, Materialkosten verbunden mit dem entsprechenden Lohn- und Zulagenausfall reissen ein grosses Loch in die Kasse dieser Mitglieder. Daneben müssen die Ausgaben für die Wohnung, die Krankenkasse, Steuern etc. weiterhin bezahlt werden.

Wir sind der Meinung, dass es sich lohnt bzw. nachhaltiger ist, Mitglieder zu behalten, welche während einer relativ kurzen Zeit weniger bezahlen, als diese Mitglieder endgültig durch einen Austritt zu verlieren bzw. mehr Austritte hinnehmen zu müssen.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Der Antrag ist sachlich nachvollziehbar und zielführend.
  • Genauere Limitierung zum einfacheren Handling und für eine bessere Eingrenzung vornehmen: Wenn die Weiterbildung länger als ein Jahr dauert und das Mitglied deswegen den Beschäftigungsgrad auf unter 80 % reduzieren muss.

Antrag angenommen mit Ergänzungen


K15.023 – Unterverband AS, Zentralausschuss

Starke Vertretung der Arbeitnehmenden im Stiftungsrat der Pensionskasse SBB

Der SEV verzichtet bei den nächsten Stiftungsratswahlen der Pensionskasse (PK) SBB auf eine gemeinsame Liste mit der Verhandlungsgemeinschaft (VSLF, transfair) und tritt mit einer eigenen Liste an.

Er hält dabei am Proporzgedanken durchaus fest, wehrt sich aber gegen eine allfällige Änderung des Wahlreglements, welches den Mitgliedern der Verhandlungsgemeinschaft eine feste Vertretung unabhängig der Mitgliederzahl im Verhältnis zum Organisationsgrad der Gewerkschaft zusichert.

Der SEV setzt sich dafür ein, dass auch in Zukunft weiterhin «Nichtversicherte» d. h. Gewerkschaftssekretär/innen und externe Fachleute aus der Arbeitnehmerschaft in den Stiftungsrat der PK SBB gewählt werden können.

Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Verhandlungsgemeinschaft im Gegensatz zu den GAV-Verhand- lungen bei Entscheidungen im Stiftungsrat der PK SBB nicht geschlossen auftritt. Eine einzige Stimme aus der Arbeitnehmendenvertretung kann bewirken, dass die Interessen des SEV massiv kompromittiert werden können. Um im Stiftungsrat der PK SBB gegen die jeweils geschlossen auftretende Arbeitgebervertretung bestehen zu können und um künftig weitere Leistungskürzungen adäquat verhindern bzw. verhandeln zu können, braucht es ein verlässliches bzw. kohärentes Auftreten sowie eine geschlossene SEV-Vertretung.

Ein Stiftungsrat zusammengesetzt nur mit SEV-Mitgliedern lässt sich aufgrund der Mitgliederzahl und aufgrund des Organisationsgrad in demokratischer Hinsicht auch in einer Proporzwahl jederzeit ohne weiteres rechtfertigen.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Das Anliegen muss im Vorstand SEV behandelt werden.

Antrag angenommen mit Ergänzungen


K15.024 – Unterverband AS, Zentralausschuss

Gesetzeskonforme Umsetzung der Arbeitszeiterfassung

Der SEV fordert bei den SBB eine gesetzeskonforme Überprüfung der Arbeitszeiterfassung ein und verlangt die strikte Einhaltung des Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) bzw. des Art. 73a ArGV (im Rahmen des neuen Verordnungsentwurfs, welcher im Herbst 2015 in Kraft treten soll) und vereinbart klare und verbindliche Regelungen als Zusatz im geltenden GAV. Der SEV verlangt überdies eine Überprüfung der von der SBB bisher verfolgten (nicht gesetzeskonformen) Praxis.

Weiter ist darauf hinzuwirken, dass die vorgesehenen Pensionierungsmodelle durch die geplanten Lockerungen der Arbeitszeiterfassung bei gewissen Funktionsstufen nicht ausgehebelt werden.

Bei den SBB kann beobachtet werden, dass die Arbeitszeiterfassung seit Jahren nicht mehr gesetzeskonform gehandhabt wird. Es gibt immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Funktionsstufe K, welche dazu gedrängt werden, «freiwillig» auf die Zeitaufschreibung zu verzichten und damit grosse Nachteile in Kauf nehmen. Oft spielt dabei der Gruppendruck in einer Abteilung eine grosse Rolle, weil die Vorgesetzten die Mitarbeitenden gegeneinander ausspielen. Der bereits seit Jahren existierende «Wildwuchs» muss im Licht der Revision des Art. 73a ArGV überprüft, geklärt und neu verhandelt werden.

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Auf Grund der Diskussionen rund um die Zeiterfassung im ArG muss der SEV sicher auch mit den SBB die Arbeitszeitbestimmungen in diesem Bereich diskutieren.

Antrag angenommen