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Ist der Nettolohnausgleich rechtens?

Die aktuelle Grippesaison macht Bruno schwer zu schaffen. Seit Tagen hütet er das Bett und ist nicht mehr zur Arbeit erschienen. Immerhin, so denkt Bruno, braucht er sich um seinen Lohn nicht zu sorgen, zumal er bei seinem Arbeitgeber für den Fall von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit versichert ist. Tatsächlich trifft der Lohn Ende Monat auch pünktlich ein, wenngleich Bruno der Arbeit nach wie vor krankheitsbedingt fernbleiben muss. Sicherheitshalber wirft Bruno einen Blick in die monatliche Lohnabrechnung – und entdeckt dabei einen Lohnabzug, der ihm bisher unbekannt war, nämlich den sogenannten «Nettolohnabzug». Bruno wendet sich an den SEV-Berufsrechtsschutz, um zu erfahren, ob dieser Lohnabzug auch rechtens ist.

Kranken- und Unfalltaggelder, die Angestellte im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt erhalten, sind nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig. Dies führt dazu, dass die Sozialversicherungsabzüge in der Lohnabrechnung geringer und damit der Nettolohn höher ausfällt, als wenn der Angestellte gearbeitet hätte. Dieser Effekt wird durch eine allfällige Prämienbefreiung, wie sie in den Reglementen der Pensionskassen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Taggeldversicherungen für Fälle längerer Arbeitsunfähigkeit oftmals vorgesehen sind, verstärkt. Um dies zu verhindern, nehmen Arbeitgeber einen Lohnabzug vor. Der sogenannte Nettolohnausgleich soll den Lohn nach unten korrigieren, damit der Nettolohn dasselbe Niveau erreicht wie bei uneingeschränkter Arbeit des/der Angestellten.

Abzüge vom vereinbarten Bruttolohn darf der Arbeitgeber nicht einseitig vornehmen, vielmehr bedarf ein Lohnabzug einer Grundlage im Einzelarbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder in einem Gesetz. Im Einzelarbeitsvertrag halten Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in die Höhe des Bruttolohnes fest, und üblicherweise ist auch die Lohnfortzahlung geregelt. Ein Lohnabzug für den Fall, dass der Nettolohn mangels sozialversicherungspflichtiger Lohnbestandteile höher ausfällt als üblich, sucht man in den Arbeitsverträgen allerdings in der Regel vergeblich. Demgegenüber finden sich in Gesamtarbeitsverträgen oft entsprechende Grundlagen, welche einen Nettolohnabzug rechtfertigen.

Beim SEV-Berufsrechtschutz erhält Bruno die Auskunft, dass auch in seinem Fall die Grundlage für den Nettolohnausgleich im einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag zu finden ist. Bruno weiss nun, dass der ominöse Lohnabzug gerechtfertigt ist, und kann sich nun weiterhin seiner Genesung widmen.

Rechtsschutzteam SEV