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Freiwilliger Verbleib in der Pensionskasse

Leider kommt das vor: Ältere Mitarbeitende werden einige Jahre vor ihrer ordentlichen Pensionierung gekündigt, und damit doppelt bestraft: Zum einen werden sie sich auf eine schwierige langwierige – und nicht selten: erfolglose – Stellensuche einstellen müssen. Zum anderen treten sie aus der Pensionskasse aus, sofern diese den freiwilligen Verbleib nicht vorsieht. Der/die gekündigte Mitarbeitende muss ein Freizügigkeitskonto einrichten, auf das dann das gesamte Altersguthaben überwiesen wird. Beim Freizügigkeitskonto handelt es sich um ein Sperrkonto. Wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht gerade auswandert oder das Geld für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung braucht, hat er oder sie keinen Zugriff auf das Konto bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Die niedrige Verzinsung beim Freizügigkeitskonto muss er/sie hinnehmen.

Im Rahmen der Reform bezüglich der Ergänzungsleistungen gibt es nun eine Änderung: Mitarbeitende, die nach dem 31. Juli 2020 das 58. Altersjahr erreicht haben und gekündigt werden, können ab dem 1. Januar 2021 nun auch per Gesetz freiwillig in der Pensionskasse verbleiben, sofern sie das beantragen. Wann dieser Antrag zu stellen ist, sollte aus dem Reglement der jeweiligen Pensionskasse ersichtlich sein. Ansonsten liegt es an der Pensionskasse, betroffene Mitarbeitende über die Modalitäten in Bezug auf den Verbleib in der Pensionskasse fristgerecht zu informieren. Zu beachten ist, dass nur die Arbeitgeber-Kündigung diesen Anspruch auslöst. Ob und inwiefern eine Austrittsvereinbarung dem gleichzusetzen ist, sollte vorgängig bei der Pensionskasse abgeklärt werden.

Nachteilig ist, dass Versicherte nicht nur den Arbeitnehmerbeitrag, sondern auch den Arbeitgeberbeitrag zu zahlen haben. Das gilt auch für Sparbeiträge. Sofern die Pensionskasse zum Sanierungsfall wird, fallen auch Sanierungsbeiträge an. Letztere beschränken sich allerdings auf den Arbeitnehmer-Anteil. Dafür aber garantiert der Verbleib in der Pensionskasse weiterhin die Versicherung gegen Invalidität und Tod. Nebst den Beiträgen sind freiwillige Einkäufe ebenfalls möglich. Das gilt auch für Rückzahlungen in Sachen Wohneigentumsförderung. Der freiwillige Verbleib in der Pensionskasse betrifft nicht nur den obligatorischen Teil der Vorsorge gemäss BVG, sondern auch die weitergehende Vorsorge, wie sie im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist. Alle Beiträge und Einzahlungen an die Pensionskasse können von der Steuer abgezogen werden.

Versicherte, die freiwillig in der Pensionskasse verbleiben, haben dieselben Rechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund ihrer Anstellung bei der Pensionskasse versichert sind – dies im Hinblick auf den Zins, den Umwandlungssatz und allfällige Zuschüsse vom letzten Arbeitgeber oder Dritte.

Sobald eines der versicherten Risiken – Tod, Invalidität oder Alter – eintritt, hört die Versicherung auf,fff und die Pensionskasse entrichtet die entsprechende Rente gemäss ihrem Reglement. Selbstverständlich kann die freiwillige Vorsorge bei der Pensionskasse jederzeit von der versicherten Person gekündigt werden. Gleiches Recht gilt auch für die Pensionskasse, wenn Beiträge ausstehen.